Gleichbehandlung bei Entgelterhöhung
Autor: RA FAArbR Prof. Dr. Martin Reufels, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2012
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 02/2012
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nicht zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber ausschließlich normative oder vertragliche Verpflichtungen erfüllt.
BAG, Urt. v. 21.9.2011 - 5 AZR 520/10
Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 7 Sa 195/10
BGB §§ 242, 611, 612a
Die Erhöhung gewährte die Beklagte nur den Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot unterzeichneten. Mehr als 20 Kläger, die das Änderungsangebot nicht unterzeichnet hatten, machten geltend, ihnen müsse die Tariferhöhung ebenfalls gewährt werden. Die Versagung der Tariferhöhung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und verletzte sie in ihrer Koalitionsfreiheit.
Auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liege nicht vor. Die von den Klägern als benachteiligend empfundene Maßnahme habe ihren Grund nicht in der zulässigen Ablehnung einer Ergänzungsvereinbarung, sondern in der Erfüllung der Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot der Beklagten angenommen hätten. Schließlich ergebe sich auch kein Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Kläger. Es handele sich um eine arbeitsvertragliche Bezugnahme, die unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelte.
BAG, Urt. v. 21.9.2011 - 5 AZR 520/10
Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 7 Sa 195/10
BGB §§ 242, 611, 612a
Das Problem:
Die Kläger waren zunächst bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten beschäftigt, die an die Tarifverträge für die papier- und pappeverarbeitende Industrie gebunden war. Nachdem die Arbeitsverhältnisse auf die nicht tarifgebundene Beklagte übergegangen waren, bot diese allen Arbeitnehmern eine Ergänzung der Arbeitsverträge an, wonach die Tarifverträge der papiererzeugenden Industrie Anwendung finden sollten. Bei Unterzeichnung der Vereinbarung sollte sich das Entgelt entsprechend des Tarifabschlusses für die Beschäftigten der papiererzeugenden Industrie im Tarifbezirk Nordrhein rückwirkend erhöhen.Die Erhöhung gewährte die Beklagte nur den Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot unterzeichneten. Mehr als 20 Kläger, die das Änderungsangebot nicht unterzeichnet hatten, machten geltend, ihnen müsse die Tariferhöhung ebenfalls gewährt werden. Die Versagung der Tariferhöhung verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB und verletzte sie in ihrer Koalitionsfreiheit.
Die Entscheidung des Gerichts:
Die Klage hatten auch in der Revision keinen Erfolg. Das BAG lehnt einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ab, weil eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer einer Gruppe nicht erkennbar sei. Die Beklagte habe keine eigene Verteilungsentscheidung getroffen. Die Gewährung der Tariferhöhung ergebe sich unabhängig vom Willen der Beklagten allein aus der Entscheidung jedes einzelnen Arbeitnehmers, die Ergänzung des Arbeitsvertrags zu akzeptieren oder zurückzuweisen. Die Gewährung der Tariferhöhung stelle daher nur die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen aus den geänderten Arbeitsverträgen dar. Hierin liege wie im Fall des bloßen Normenvollzugs keine verteilende Entscheidung des Arbeitgebers.Auch ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot liege nicht vor. Die von den Klägern als benachteiligend empfundene Maßnahme habe ihren Grund nicht in der zulässigen Ablehnung einer Ergänzungsvereinbarung, sondern in der Erfüllung der Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern, die das Änderungsangebot der Beklagten angenommen hätten. Schließlich ergebe sich auch kein Eingriff in die Koalitionsfreiheit der Kläger. Es handele sich um eine arbeitsvertragliche Bezugnahme, die unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit der Arbeitnehmer gelte.