Gutscheine als steuerbefreiter Sachlohn
Autor: RA FAArbR Dr. Ulrich Boudon, Heuking Kühn Lüer Wojtek, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2011
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 04/2011
Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses. Es kommt darauf an, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, und nicht auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.
BFH, Urt. v. 11.11.2010 - VI R 41/10
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz - 2 K 1432/09
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 u. 9
Gutschein über Pkw-Treibstoff SUPER bleifrei – 29 Liter, einzulösen im November 2007.
Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten selbst an der Tankstelle. Anschließend erstattete die Klägerin den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterliegende Sachbezüge. Das Finanzamt hingegen sah die Zahlungen als steuerpflichtige Barlohnzuwendung an.
Sachbezüge bleiben als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn sie Freibeträge (zzt. 44 €) im Kalendermonat nicht übersteigen. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, d.h. auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.
Ein Sachbezug liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber ein Recht, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Denn Sachbezüge sind alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen; dazu zählen auch Rechte. Deshalb steht der Qualifikation als Sachbezug nicht entgegen, dass Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhalten. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind.
BFH, Urt. v. 11.11.2010 - VI R 41/10
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz - 2 K 1432/09
EStG § 8 Abs. 2 Satz 1 u. 9
Das Problem:
Die klagende Arbeitgeberin überließ ihren Arbeitnehmern monatlich Benzingutscheine, mit denen diese an einer beliebigen Tankstelle tanken konnte. Die Benzingutscheine enthielten den Namen des Arbeitnehmers und lauteten:Gutschein über Pkw-Treibstoff SUPER bleifrei – 29 Liter, einzulösen im November 2007.
Die Arbeitnehmer tankten und bezahlten selbst an der Tankstelle. Anschließend erstattete die Klägerin den Arbeitnehmern den an der Tankstelle bezahlten Betrag und bestätigte dies auf dem Gutschein. Die Klägerin behandelte diese Zahlungen als der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG unterliegende Sachbezüge. Das Finanzamt hingegen sah die Zahlungen als steuerpflichtige Barlohnzuwendung an.
Die Entscheidung des Gerichts:
Der BFH bestätigte die Rechtsauffassung der Arbeitgeberin.Sachbezüge bleiben als steuerpflichtiger Arbeitslohn nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG außer Ansatz, wenn sie Freibeträge (zzt. 44 €) im Kalendermonat nicht übersteigen. Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, d.h. auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann.
Sachbezug unterscheidet sich von Barlohn durch die Art des arbeitgeberseitig zugesagten Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs. Kann der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, liegen Sachbezüge i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Unerheblich ist dann, ob der Arbeitnehmer die Sache unmittelbar vom Arbeitgeber bezieht oder ob der Arbeitnehmer die Sache von einem Dritten auf Kosten des Arbeitgebers bezieht. Hat der Arbeitnehmer dagegen auch einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber ihm anstelle der Sache den Barlohn in Höhe des Werts der Sachbezüge ausbezahlt, liegt auch dann kein Sachbezug, sondern Barlohn vor, wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet.
Ein Sachbezug liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber ein Recht, eine Sach- oder Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Denn Sachbezüge sind alle Einnahmen, die nicht in Geld bestehen; dazu zählen auch Rechte. Deshalb steht der Qualifikation als Sachbezug nicht entgegen, dass Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhalten. Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn Arbeitnehmern lediglich Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind.