Haftung des Bloghosters

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Kaldenbach & Taeter, Brühl
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2012
Eine Verpflichtung des Hostproviders zur Löschung eines beanstandeten Blogeintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.

BGH, Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10

Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 2.3.2010 - 7 U 70/09
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 22.5.2009 - 325 O 145/08

GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1; BGB §§ 823, 1004

Das Problem:

Ein Provider stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website zur Verfügung, auf der Nutzer Weblogs (Blogs) einrichten können. In einem Blogeintrag heißt es u.a.:

Apropos Banco S., im Frühjahr 2000 hat das Institut Herrn F.s Firmen-Visakarte auf Veranlassung seines Steuerberaters!!!, ... gesperrt und eingezogen. Begründung: F. nützte diese Visa-Karte im Wesentlichen zur Begleichung von Sex-Club Rechnungen und sei allem Anschein nach ‚manchen Situationen nicht gewachsen.'

Die Entscheidung des Gerichts:

Die gegen den Provider gerichtete Unterlassungsklage des Immobilienunternehmers F. wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Verantwortlichkeit des Bloghosters: Der Blogs speichernde Provider fungiere zwar als Hoster, die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gelte jedoch gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nicht für Unterlassungsansprüche. Den Provider treffe hinsichtlich des beanstandeten Eintrags aber nur eine eingeschränkte Verantwortlichkeit zur Beachtung zumutbarer Prüfungspflichten, weil er ihn weder verfasst noch sich seinen Inhalt zu Eigen gemacht, sondern nur die technischen Möglichkeiten des Blogs zur Verfügung gestellt habe. Weise ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer eines Blogs hin, könne der Hostprovider als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm – Rz. 26, CR 2011, 817 = ITRB 2012, 3; EuGH, Urt. v. 12.7.2011 – Rs. C-324/09 – L'Oréal/eBay, CR 2011, 597 = ITRB 2011, 198).

Feststellung der Rechtsverletzung: Die Feststellung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung erfordere eine Abwägung zwischen dem Recht des Betroffenen auf Schutz von Persönlichkeit und Privatleben (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) und dem Recht des Providers auf Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK). Sei der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert, die richtig oder falsch sein kann, sei eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen erforderlich. Ein Tätigwerden des Hostproviders sei nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst sei, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden könne.

Anhörungsverfahren: Regelmäßig sei zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibe eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, sei von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stelle der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergäben sich deshalb berechtigte Zweifel, sei der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibe eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder lege er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, sei eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergebe sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, sei der beanstandete Eintrag zu löschen.


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