Haftung des Plattformbetreibers für Impressumsangaben einzelner Anbieter
Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, München
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2013
Der Betreiber einer Internetplattform darf Dritten nicht die Gelegenheit gewähren, Verkaufsangebote zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten, ohne Maßnahmen zu ergreifen, um die Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Rechtsformzusatz und/oder des Handelsregisters in diesen Angeboten zu gewährleisten.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2013 - I-20 U 145/12
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, Urt. v. 13.8.2012 - 8 O 3/12
TMG §§ 5, 10, 13; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Wettbewerbsverhältnis: Auch wenn der Plattformbetreiber selbst kein Mitbewerber des Baumaschinenhändlers sei, so genüge für dessen Aktivlegitimation, dass er für geschäftliche Belange der Händler eintrete, die mit dem Baumaschinenhändler in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Die die Plattform nutzenden Händler seien Mitbewerber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie sich auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigten.
Diensteanbieter: Die auf der Plattform tätigen Händler seien impressumspflichtige Diensteanbieter gem. § 5 TMG. Ihre Angebote seien eigenständige Online-Auftritte, weil sie sich erkennbar vom Rest der Portal-Webseite abhöben, also nicht lediglich als untergeordnete Teile erschienen.
Pflicht des Plattformbetreibers: Den Betreiber treffe eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung der Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen der Händler gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Verstöße gegen § 5 TMG seien wegen § 4 UWG Nr. 11 UWG unlauter, ohne dass eine Bagatellschwelle gelte; dies betreffe aber nicht die Angabe des Vertretungsberechtigten, da es dafür keine Stütze im – insoweit abschließenden – europäischen Unionsrecht gebe. Der Plattformbetreiber sei zudem nur zu zumutbaren vorbeugenden Maßnahmen verpflichtet: Er müsse seine Angebotsmaske so ausgestalten, dass sie Felder für vollständige Impressumsangaben aufweise; bei Nichtausfüllen dieser Felder müsse er die Händler über die Impressumspflicht belehren. Wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG treffe ihn dagegen keine Pflicht zur nachträglichen Kontrolle der eingestellten Angebote.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.6.2013 - I-20 U 145/12
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, Urt. v. 13.8.2012 - 8 O 3/12
TMG §§ 5, 10, 13; UWG §§ 3, 4 Nr. 11
Das Problem:
Der Betreiber einer Internetplattform bot Händlern die Möglichkeit, auf seiner Website Produkte zum Verkauf anzubieten. Die Angebote bestanden aus einer Produktbeschreibung, einer Abbildung, der Preisangabe sowie dem Namen und der Anschrift des Händlers. Es fehlten Angaben zur gesetzmäßigen Firmierung nebst Rechtsformzusatz, zum Vertretungsberechtigten und zum Handelsregister. Ein Baumaschinenhändler sah darin einen Wettbewerbsverstoß.Die Entscheidung des Gerichts:
Ein entsprechender Unterlassungsanspruch des Händlers bestehe. Der Plattformbetreiber dürfe nicht dazu beitragen, dass die Händler geschäftliche Angebote ohne die vollständigen von § 5 Abs. 1 TMG verlangten Impressumsangaben veröffentlichten.Wettbewerbsverhältnis: Auch wenn der Plattformbetreiber selbst kein Mitbewerber des Baumaschinenhändlers sei, so genüge für dessen Aktivlegitimation, dass er für geschäftliche Belange der Händler eintrete, die mit dem Baumaschinenhändler in einem Wettbewerbsverhältnis stünden. Die die Plattform nutzenden Händler seien Mitbewerber gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie sich auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigten.
Diensteanbieter: Die auf der Plattform tätigen Händler seien impressumspflichtige Diensteanbieter gem. § 5 TMG. Ihre Angebote seien eigenständige Online-Auftritte, weil sie sich erkennbar vom Rest der Portal-Webseite abhöben, also nicht lediglich als untergeordnete Teile erschienen.
Pflicht des Plattformbetreibers: Den Betreiber treffe eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung der Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen der Händler gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken. Verstöße gegen § 5 TMG seien wegen § 4 UWG Nr. 11 UWG unlauter, ohne dass eine Bagatellschwelle gelte; dies betreffe aber nicht die Angabe des Vertretungsberechtigten, da es dafür keine Stütze im – insoweit abschließenden – europäischen Unionsrecht gebe. Der Plattformbetreiber sei zudem nur zu zumutbaren vorbeugenden Maßnahmen verpflichtet: Er müsse seine Angebotsmaske so ausgestalten, dass sie Felder für vollständige Impressumsangaben aufweise; bei Nichtausfüllen dieser Felder müsse er die Händler über die Impressumspflicht belehren. Wegen § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG treffe ihn dagegen keine Pflicht zur nachträglichen Kontrolle der eingestellten Angebote.