Haftung einer Presseagentur für unzureichend verpixeltes Fotomaterial

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Düsseldorf – www.aufrecht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 02/2012
Ein Unkenntlichmachen einer Person auf einem Foto liegt dann nicht vor, wenn bei der Verpixelung eines Gesichts noch Stirn, Haaransatz, Ohren sowie Mund- und Kinnpartie sichtbar bleiben und dadurch charakteristische Merkmale nicht verborgen werden. Eine Presseagentur trifft keine Verpflichtung zur Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit der weiteren Verwendung, wenn anlässlich eines tagesaktuellen Ereignisses ein Foto an die Presse herausgegeben wird.

KG, Urt. v. 28.4.2011 - 10 U 196/10 (rkr.)

GG Art. 5 Abs. 2 Satz1; BGB § 823; KUG §§ 22, 23

Das Problem:

Presseagenturen stellen Presseorganen Bildmaterial zur Verfügung, das für deren Berichterstattung weiterverwendet wird. Das KG hatte die Frage zu beantworten, in welchem Umfang eine Presseagentur für ein im Internet veröffentlichtes Foto haftet, das einen Angeklagten im Gerichtssaal zeigt und bei dem nur die Augen- und Nasenpartie verpixelt ist.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das KG hat einen Unterlassungsanspruch des Abgebildeten bejaht, einen Ersatzanspruch, der auf Erstattung von Anwaltskosten gegen die veröffentlichenden Presseorgane gerichtet war, jedoch verneint.

Unkenntlichmachung: Eine nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung in die Veröffentlichung liege nicht vor. Bei dem Abgebildeten handle es sich aber um eine Person der Zeitgeschichte, so dass sich die Anforderungen nach den weitergehenden Voraussetzungen des § 23 KUG richteten. Hier überwiege jedoch ein überwiegendes Interesse des Abgebildeten, der durch das ihn betreffende Strafverfahren einer stark negativen öffentlichen Resonanz ausgesetzt sei und Personenschutz in Anspruch nehmen müsse. Er sei auf dem Foto unkenntlich zu machen, was durch die Verpixelung nur der Augen- und Nasenpartie nicht geschehen sei. Charakteristische Züge des Abgebildeten seien nach wie vor erkennbar.

Keine Störerhaftung: Einen Schadensersatzanspruch sei zu verneinen, weil die Presseagentur kein Verschulden treffe. Zwar sei die Verbreitung durch die Agentur für die Veröffentlichung des Bildes mitursächlich. Die Abnehmer der Bilder seien jedoch zur Erfüllung der eigenen journalistischen Sorgfaltspflicht angehalten gewesen. Daher seien hier die Rechtsgedanken der Störerhaftung anzuwenden. Nach dem BGH sei eine Abwägung zwischen der Störerhaftung und den zugrunde liegenden Prüfungspflichten einerseits und der Pressefreiheit andererseits vorzunehmen (BGH, Urt. v. 7.12.2010 – VI ZR 30/09, CR 2011, 256), die hier zugunsten der Agentur ausfalle. Eine Verpflichtung des Betreibers eines Bildarchivs, ausnahmslos oder doch regelmäßig vor Herausgabe von angefordertem Bildmaterial zu prüfen, für welche Zwecke dieses verwendet werden soll, bestehe aufgrund der Störerhaftung nicht.


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