Haftung für als privat verschleierte Blog-Kommentare
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., Terhaag & Partner Rechtsanwälte, Köln – www.aufrecht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2012
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2012
Für als privat gekennzeichnete, tatsächlich aber werbende Kommentare in einem Blog muss ein Unternehmer im Rahmen der Beauftragtenhaftung einstehen, wenn die verwendeten IP-Adressen dem Firmennetzwerk zugeordnet werden können.
LG Hamburg, Urt. v. 24.4.2012 - 312 O 715/11 (nrkr.)
UWG §§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1, 2
Vorliegend ging es um ein von selbständigen Rechtsanwälten betriebenes Blog, das sich in einem Beitrag kritisch mit einem Rechtsschutzversicherer auseinandersetzte. Darauf folgte ein sich sehr positiv über das Versicherungsunternehmen äußernder Eintrag eines Users, dessen IP-Adresse sich dem Unternehmensnetzwerk zuordnen ließ.
Wettbewerbsverhältnis: Zwischen Rechtsanwälten, die ein Weblog betrieben, das sich mit Rechtsschutzversicherungen befasse, und einer Rechtsschutzversicherung selbst bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Eine Rechtsschutzversicherung biete ebenfalls eine rechtsberatende Tätigkeit an, daran ändere auch die Branchenferne zu einem Rechtsanwalt nichts.
Rechtsverletzung: Der fragliche Blogeintrag sei als Wettbewerbshandlung anzusehen. Er sei so formuliert, dass er sich ausschließlich lobend mit der betroffenen Rechtsschutzversicherung auseinandersetze und dabei ein bestimmtes neues Produkt besonders hervorhebe. Hinzu komme, dass der Eintrag von einer IP-Adresse abgesetzt worden sei, die dem Firmennetzwerk der fraglichen Versicherung zuzuordnen sei. Daher sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich ein Mitarbeiter für seinen Arbeitgeber habe einsetzen wollen und gerade nicht als Privatmann gehandelt habe. Diese Rechtsverletzung sei auch spürbar, da Äußerungen im Internet, die vermeintlich unbefangen und neutral seien, durch die Verbraucher eine große Bedeutung beigemessen werde.
Beauftragtenhaftung: Die Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG sei eine echte Erfolgshaftung, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitgeber gerade in diesem konkreten Fall den Arbeitnehmer angewiesen habe, den Blogeintrag zu verfassen.
LG Hamburg, Urt. v. 24.4.2012 - 312 O 715/11 (nrkr.)
UWG §§ 4 Nr. 3, 8 Abs. 1, 2
Das Problem:
Nutzerkommentaren im Internet messen Verbraucher eine größere Bedeutung zu als erkennbaren Werbeanzeigen. Im Rahmen des sog. Guerilla-Marketings wird versucht, Werbemaßnahmen hinter vermeintlich privatem Handeln zu verstecken. Es stellt sich die Frage, wer für Blog-Kommentare derart verschleierter Provenienz einstehen muss, wenn die IP-Adresse dem Firmennetzwerk des Werbenden zugeordnet werden kann.Vorliegend ging es um ein von selbständigen Rechtsanwälten betriebenes Blog, das sich in einem Beitrag kritisch mit einem Rechtsschutzversicherer auseinandersetzte. Darauf folgte ein sich sehr positiv über das Versicherungsunternehmen äußernder Eintrag eines Users, dessen IP-Adresse sich dem Unternehmensnetzwerk zuordnen ließ.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das LG Hamburg hat hier eine Beauftragtenhaftung des Unternehmens für seine Mitarbeiter angenommen. Der streitbefangene Blog-Eintrag sei als wettbewerbswidrig anzusehen.Wettbewerbsverhältnis: Zwischen Rechtsanwälten, die ein Weblog betrieben, das sich mit Rechtsschutzversicherungen befasse, und einer Rechtsschutzversicherung selbst bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Eine Rechtsschutzversicherung biete ebenfalls eine rechtsberatende Tätigkeit an, daran ändere auch die Branchenferne zu einem Rechtsanwalt nichts.
Rechtsverletzung: Der fragliche Blogeintrag sei als Wettbewerbshandlung anzusehen. Er sei so formuliert, dass er sich ausschließlich lobend mit der betroffenen Rechtsschutzversicherung auseinandersetze und dabei ein bestimmtes neues Produkt besonders hervorhebe. Hinzu komme, dass der Eintrag von einer IP-Adresse abgesetzt worden sei, die dem Firmennetzwerk der fraglichen Versicherung zuzuordnen sei. Daher sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich ein Mitarbeiter für seinen Arbeitgeber habe einsetzen wollen und gerade nicht als Privatmann gehandelt habe. Diese Rechtsverletzung sei auch spürbar, da Äußerungen im Internet, die vermeintlich unbefangen und neutral seien, durch die Verbraucher eine große Bedeutung beigemessen werde.
Beauftragtenhaftung: Die Beauftragtenhaftung nach § 8 Abs. 2 UWG sei eine echte Erfolgshaftung, so dass es nicht darauf ankomme, ob der Arbeitgeber gerade in diesem konkreten Fall den Arbeitnehmer angewiesen habe, den Blogeintrag zu verfassen.