Haftung für steuerliche Beratungsfehler im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Mandats

Autor: RA FASt/FAArbR/FAStrafR Prof. Dr. Manzur Esskandari, Prof. Dr. Esskandari + Kollegen, www.esskandari.de
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 01/2016
Das einem Rechtsanwalt erteilte arbeitsrechtliche Mandat umfasst in der Regel nicht die Beratung und Belehrung im Steuerrecht. Ob ein Anwalt, der nicht zugleich Fachanwalt für Steuerrecht ist, die steuerlichen Auswirkungen einer arbeitsrechtlichen Maßnahme bedenken und mit dem Mandanten erörtern muss, hängt von der praktischen Bedeutung und dem „Bekanntheitsgrad” der jeweiligen steuerrechtlichen Regelung ab.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.3.2015 - I-24 U 105/14

Vorinstanz: LG Duisburg - 4 O 266/13

BGB §§ 280, 611, 675

Das Problem

K hatte Rechtsanwalt B mit ihrer Beratung im Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Abfindungsvergleich beauftragt. K verhandelte selbst mit ihrem Arbeitgeber. B nahm auch weder an den Verhandlungen teil noch trat er sonst nach außen in Erscheinung. Angaben zu ihren steuerlichen Verhältnissen hatte K gegenüber B nicht gemacht. Auf Empfehlung des B schloss K 2008 einen Aufhebungsvertrag ab. Die vereinbarte Abfindung wurde 2008 gezahlt und auch versteuert. K nahm B auf Schadensersatz in Anspruch, weil B es versäumt habe, sie darauf hinzuweisen, dass Fälligkeit und Auszahlung der Abfindung in das Jahr 2009 hätten verschoben werden können. Daraus sei ihr ein steuerlicher Nachteil entstanden, weil sie 2009 keinerlei steuerpflichtige Einkünfte gehabt habe.

Die Entscheidung des Gerichts

K steht kein Schadensersatzanspruch gegen B aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung zu. Das einem Rechtsanwalt erteilte Mandat umfasst in der Regel nicht die Beratung und Belehrung im Steuerrecht. Ein steuerrechtliches Mandat ist ausnahmsweise nur dann naheliegend, wenn der beauftragte Rechtsanwalt zugleich Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater/Wirtschaftsprüfer ist. Ist dies nicht der Fall, müssen für die Annahme eines steuerrechtlichen Mandats bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die im konkreten Fall nicht festgestellt werden konnten.


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