Haftung für User Generated Content
Autor: RA, FA IT-Recht, FA Urheber- und Medienrecht Dr. Christian Wolff, Brock Müller Ziegenbein, Kiel
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2011
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2011
Der Betreiber einer Plattform mit von Nutzern eingestelltem Inhalt (User Generated Content) kann sich die Beiträge schon dadurch zu eigen machen, dass er seine Markenzeichen im unmittelbaren Zusammenhang damit darstellt, Zusatzfunktionen für die Navigation zwischen Inhalt anbietet und sich weitreichende Nutzungsrechte einräumen lässt.
LG Hamburg, Urt. v. 3.9.2010 - 308 O 27/09 (nrkr.)
UrhG §§ 19a, 97; TMG § 10
Zueigenmachen: Der Portalbetreiber sei nicht als bloßer Hostingprovider zu betrachten, sondern mache sich die Beiträge der User zu eigen und könne sich daher nicht auf die Haftungsprivilegierung gem. § 10 TMG berufen. Der objektive Betrachter nehme den über das Portal abrufbaren Inhalt als solchen des Betreibers wahr. Es handle sich gerade nicht um eine „neutrale Videoplattform zum Einstellen von Inhalt”. Auch der Umstand, dass sich der Betreiber in den Nutzungsbedingungen des Portals Nutzungsrechte von den einstellenden Usern einräumen lasse, die über die zur Präsentation erforderlichen Rechte hinausgingen, belege die Übernahme der Beiträge.
Nutzerangaben: Den Betreiber treffe die Obliegenheit, vor der Veröffentlichung der Videobeiträge von den Nutzern detaillierte Informationen dazu einzufordern und eine anonyme Nutzung zu unterbinden. Die Zusicherung der Rechteinhaberschaft in den Nutzungsbedingungen genüge hierfür nicht.
LG Hamburg, Urt. v. 3.9.2010 - 308 O 27/09 (nrkr.)
UrhG §§ 19a, 97; TMG § 10
Das Problem:
Der Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte nimmt den Betreiber eines Videoportals im Internet wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von für ihn geschützten Werken auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch.Die Entscheidung des Gerichts:
Das LG Hamburg bejaht die grundsätzliche Haftung des Portalbetreibers für Urheberrechtsverletzungen durch einzelne User.Zueigenmachen: Der Portalbetreiber sei nicht als bloßer Hostingprovider zu betrachten, sondern mache sich die Beiträge der User zu eigen und könne sich daher nicht auf die Haftungsprivilegierung gem. § 10 TMG berufen. Der objektive Betrachter nehme den über das Portal abrufbaren Inhalt als solchen des Betreibers wahr. Es handle sich gerade nicht um eine „neutrale Videoplattform zum Einstellen von Inhalt”. Auch der Umstand, dass sich der Betreiber in den Nutzungsbedingungen des Portals Nutzungsrechte von den einstellenden Usern einräumen lasse, die über die zur Präsentation erforderlichen Rechte hinausgingen, belege die Übernahme der Beiträge.
Nutzerangaben: Den Betreiber treffe die Obliegenheit, vor der Veröffentlichung der Videobeiträge von den Nutzern detaillierte Informationen dazu einzufordern und eine anonyme Nutzung zu unterbinden. Die Zusicherung der Rechteinhaberschaft in den Nutzungsbedingungen genüge hierfür nicht.