Handy in der Schule: Erlaubt oder nicht?
13.01.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Handys bzw. Smartphones spielen in unserem Alltag eine immer wichtigere Rolle. Besonders in Schulen ist dies ein kontrovers diskutiertes Thema. Immerhin bieten Handys jede Menge Ablenkung, neigen auch dazu, sich selbst ständig mit scheinbar wichtigen Mitteilungen zu melden und stören daher den Unterricht. Nicht zuletzt können sie auch zum Schummeln bei Prüfungen und Klassenarbeiten benutzt werden. Und sie spielen eine zentrale Rolle beim Mobbing.
Näheres zum letzteren Thema finden Sie hier:
Mobbing in der Schule – was kann man dagegen tun?
Manche Lehrkraft würde Mobiltelefone am liebsten gleich ganz aus der Schule verbannen. Aber: Aufgrund des deutschen Föderalismus erlässt im Bereich Schule jedes der 16 Bundesländer seine eigenen Gesetze. Dabei haben fast sämtliche Bundesländer auf ein allgemeines Handyverbot in der Schule verzichtet. Prinzipiell muss jede Schule selbst entscheiden, wie sie mit der Handynutzung umgeht. Viele Schulen machen es zur Auflage, dass Handys auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein müssen. Die meisten Schulgesetze enthalten auch Regelungen, nach denen generell Gegenstände von Schülern vorübergehend eingezogen werden können, wenn mit diesen der Schulbetrieb gestört wird. Dazu gehören auch Handys.
In Berlin hatten im Jahr 2018 CDU-Politiker angeregt, Handys an Schulen grundsätzlich zu verbieten und die Geräte beim Betreten des Schulgeländes einzusammeln. Zu dieser Idee gab es jedoch Widerstand von Lehrern und Schülern. So entlaste es die Schule, wenn die Schüler bei einem Unterrichtsausfall selbst ihre Eltern anrufen könnten. Auch könnten die Schüler keine Medienkompetenz erlernen, wenn man die Existenz von Smartphones in der Schule komplett ignoriere. Denn diese gehörten zum modernen Lebensalltag nun mal dazu.
Geblieben ist es bei unterschiedlichen Regeln der jeweiligen Schulen, die von der jeweiligen Schulkonferenz beschlossen werden. In einigen Schulen wird zum Beispiel die Nutzung von Handys bzw. Smartphones im Unterricht untersagt, diese müssen ausgeschaltet in der Tasche bleiben. Bei unerlaubter Nutzung werden die Geräte weggenommen und können nach Unterrichtsende am jeweiligen Tag im Sekretariat wieder abgeholt werden - bei "Wiederholungstätern" oft erst am nächsten Tag oder durch die Eltern. Manche Schulen verbieten die Nutzung von Smartphones abhängig von der Klassenstufe auch generell auf dem Schulgelände und erlauben sie nur den älteren Schülern zumindest in den Pausen. Aber: Eine gezielte Einbindung der Geräte in den Unterricht ist jedoch meist möglich und vorgesehen. Inwieweit sie stattfindet, dürfte wohl den einzelnen Lehrkräften überlassen sein.
Bisher findet sich eine besonders harte Regelung in Bayern. Das dortige Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen gibt in § 56 Abs. 5 landesweit vor, dass alle Handys und anderen Mobilgeräte, soweit sie nicht für den Unterricht verwendet werden, auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet bleiben müssen. Ausnahmen können von Lehrern erlaubt werden. Sofern sich Schüler nicht an das Verbot halten, kann das Handy „vorübergehend einbehalten werden.“
Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Lehrkräfte ein Smartphone auch über das Wochenende einbehalten dürfen.
Im konkreten Fall hatte ein Schüler der neunten Klasse einer Sekundarschule in Berlin freitags während des Unterrichtes auf seinem Smartphone herumgedaddelt und damit den Unterricht gestört. Schließlich kassierte der Klassenlehrer das Gerät ein. Der stellvertretende Schulleiter behielt es sogar noch über das Wochenende unter Verschluss. Am darauffolgenden Montag konnte die Mutter des Schülers das Handy im Sekretariat abholen.
Die Eltern waren mit dieser Erziehungsmaßnahme – um eine solche handelt es sich nämlich in der Sprache der Schulgesetze – so gar nicht einverstanden. Sie meinten, dass ihr Sohn durch die Einziehung des Handys gedemütigt worden sei. Sie klagten vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass das Vorgehen der Schule rechtswidrig gewesen sei.
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Da der Schüler die Schule inzwischen verlassen hatte, bestand keine Wiederholungsgefahr. Selbst, wenn man eine Diskriminierung annehmen wolle, könne diese keine Wirkungen mehr entfalten.
Auch habe hier kein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte des Schülers vorgelegen. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit eines Smartphones über das Wochenende sei kein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht. Eine "plötzliche Unerreichbarkeit" per Smartphone stelle in der heutigen Zeit keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundrechte dar (Urteil vom 4.4.2017, Az. 3 K 797.15).
Eine andere Gerichtsentscheidung besagt: Wenn ein Schüler in einer Prüfung ein Handy dabeihat (auch nur in der Tasche) kann die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet werden. Allerdings müssen die Schüler zuvor klipp und klar auf diese Folge hingewiesen worden sein. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe fällte dieses Urteil im Zusammenhang mit einem Fall an einer Berufsschule (Urteil vom 29.6.2011, Az. 7 K 3433/10).
Hier besteht die gleiche Rechtslage wie außerhalb der Schule: Jeder hat ein Recht am eigenen Bild. Daher darf ein Foto oder Video von einer Person nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht, also auch nicht auf Sozialen Medien hochgeladen werden.
Schülern droht hier eine Unterlassungsklage, die teuer werden kann. Auch handelt es sich nach § 33 Kunsturheberrechtsgesetz um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten.
Außerdem drohen auch disziplinarische Konsequenzen innerhalb der Schule. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erklärte die Entscheidung einer Schule für rechtmäßig, einen Schüler in eine andere Klasse zu setzen. Dieser hatte auf Facebook ein Video hochgeladen, das einen Wutanfall seiner Lehrerin zeigte (Beschluss vom 17.09.2014, Az. 19 B 985/14).
„Klicksafe“ nennt sich eine Sensibilisierungskampagne der Europäischen Kommission, die der Förderung der Medienkompetenz beim Umgang mit dem Internet und den Onlinemedien dient. Auf der Homepage von Klicksafe finden sich viele Tipps zum Umgang mit Handy und Internet. Hier können Lehrer Unterrichtsmaterial und Eltern Broschüren beziehen: https://www.klicksafe.de/
Beim Thema Handy haben Schulen einen großen Gestaltungsspielraum. Wer gerichtliche Schritte gegen schulische Maßnahmen erwägt, sollte immer bedenken, dass hier vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden muss. Verfahren vor einem Verwaltungsgericht dauern jedoch bis zu ihrem Abschluss in der Regel recht lange und können Jahre in Anspruch nehmen. Wenn das Kind bis dahin gar nicht mehr auf der Schule ist, ist meist auch das Rechtsschutzinteresse der Kläger entfallen, und das Gericht wird die Klage ohne genauere Prüfung als unzulässig abweisen.
Bei rechtlichen Streitigkeiten mit der Schule kann ein auf das Verwaltungsrecht und insbesondere auf das Schulrecht spezialisierter Rechtsanwalt Ihnen mit Rat und Vertretung vor Gericht zur Seite stehen.
Im Schulunterricht stören Handys nur – keine Frage. Manch einem Lehrer platzt da auch schon mal der Kragen. Nur: Welche Maßnahmen dürfen Lehrer gegen Handys im Klassenzimmer überhaupt ergreifen?
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was sagt das Gesetz? Was spricht für das Handy? Was gilt in Bayern? Berlin: Demütigung durch Handy-Beschlagnahme? Wie hat das VG Berlin entschieden? Smartphone in der Prüfung? Dürfen Schüler Bilder von Lehrern machen? Was ist die EU-Kampagne Klicksafe? Praxistipp Näheres zum letzteren Thema finden Sie hier:
Mobbing in der Schule – was kann man dagegen tun?
Was sagt das Gesetz?
Manche Lehrkraft würde Mobiltelefone am liebsten gleich ganz aus der Schule verbannen. Aber: Aufgrund des deutschen Föderalismus erlässt im Bereich Schule jedes der 16 Bundesländer seine eigenen Gesetze. Dabei haben fast sämtliche Bundesländer auf ein allgemeines Handyverbot in der Schule verzichtet. Prinzipiell muss jede Schule selbst entscheiden, wie sie mit der Handynutzung umgeht. Viele Schulen machen es zur Auflage, dass Handys auf dem Schulgelände ausgeschaltet sein müssen. Die meisten Schulgesetze enthalten auch Regelungen, nach denen generell Gegenstände von Schülern vorübergehend eingezogen werden können, wenn mit diesen der Schulbetrieb gestört wird. Dazu gehören auch Handys.
Was spricht für das Handy?
In Berlin hatten im Jahr 2018 CDU-Politiker angeregt, Handys an Schulen grundsätzlich zu verbieten und die Geräte beim Betreten des Schulgeländes einzusammeln. Zu dieser Idee gab es jedoch Widerstand von Lehrern und Schülern. So entlaste es die Schule, wenn die Schüler bei einem Unterrichtsausfall selbst ihre Eltern anrufen könnten. Auch könnten die Schüler keine Medienkompetenz erlernen, wenn man die Existenz von Smartphones in der Schule komplett ignoriere. Denn diese gehörten zum modernen Lebensalltag nun mal dazu.
Geblieben ist es bei unterschiedlichen Regeln der jeweiligen Schulen, die von der jeweiligen Schulkonferenz beschlossen werden. In einigen Schulen wird zum Beispiel die Nutzung von Handys bzw. Smartphones im Unterricht untersagt, diese müssen ausgeschaltet in der Tasche bleiben. Bei unerlaubter Nutzung werden die Geräte weggenommen und können nach Unterrichtsende am jeweiligen Tag im Sekretariat wieder abgeholt werden - bei "Wiederholungstätern" oft erst am nächsten Tag oder durch die Eltern. Manche Schulen verbieten die Nutzung von Smartphones abhängig von der Klassenstufe auch generell auf dem Schulgelände und erlauben sie nur den älteren Schülern zumindest in den Pausen. Aber: Eine gezielte Einbindung der Geräte in den Unterricht ist jedoch meist möglich und vorgesehen. Inwieweit sie stattfindet, dürfte wohl den einzelnen Lehrkräften überlassen sein.
Was gilt in Bayern?
Bisher findet sich eine besonders harte Regelung in Bayern. Das dortige Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen gibt in § 56 Abs. 5 landesweit vor, dass alle Handys und anderen Mobilgeräte, soweit sie nicht für den Unterricht verwendet werden, auf dem gesamten Schulgelände ausgeschaltet bleiben müssen. Ausnahmen können von Lehrern erlaubt werden. Sofern sich Schüler nicht an das Verbot halten, kann das Handy „vorübergehend einbehalten werden.“
Berlin: Demütigung durch Handy-Beschlagnahme?
Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Lehrkräfte ein Smartphone auch über das Wochenende einbehalten dürfen.
Im konkreten Fall hatte ein Schüler der neunten Klasse einer Sekundarschule in Berlin freitags während des Unterrichtes auf seinem Smartphone herumgedaddelt und damit den Unterricht gestört. Schließlich kassierte der Klassenlehrer das Gerät ein. Der stellvertretende Schulleiter behielt es sogar noch über das Wochenende unter Verschluss. Am darauffolgenden Montag konnte die Mutter des Schülers das Handy im Sekretariat abholen.
Die Eltern waren mit dieser Erziehungsmaßnahme – um eine solche handelt es sich nämlich in der Sprache der Schulgesetze – so gar nicht einverstanden. Sie meinten, dass ihr Sohn durch die Einziehung des Handys gedemütigt worden sei. Sie klagten vor Gericht, um feststellen zu lassen, dass das Vorgehen der Schule rechtswidrig gewesen sei.
Wie hat das VG Berlin entschieden?
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage als unzulässig ab. Da der Schüler die Schule inzwischen verlassen hatte, bestand keine Wiederholungsgefahr. Selbst, wenn man eine Diskriminierung annehmen wolle, könne diese keine Wirkungen mehr entfalten.
Auch habe hier kein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte des Schülers vorgelegen. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit eines Smartphones über das Wochenende sei kein Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht. Eine "plötzliche Unerreichbarkeit" per Smartphone stelle in der heutigen Zeit keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundrechte dar (Urteil vom 4.4.2017, Az. 3 K 797.15).
Smartphone in der Prüfung?
Eine andere Gerichtsentscheidung besagt: Wenn ein Schüler in einer Prüfung ein Handy dabeihat (auch nur in der Tasche) kann die Prüfung mit „ungenügend“ bewertet werden. Allerdings müssen die Schüler zuvor klipp und klar auf diese Folge hingewiesen worden sein. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe fällte dieses Urteil im Zusammenhang mit einem Fall an einer Berufsschule (Urteil vom 29.6.2011, Az. 7 K 3433/10).
Dürfen Schüler Bilder von Lehrern machen?
Hier besteht die gleiche Rechtslage wie außerhalb der Schule: Jeder hat ein Recht am eigenen Bild. Daher darf ein Foto oder Video von einer Person nicht ohne deren Zustimmung veröffentlicht, also auch nicht auf Sozialen Medien hochgeladen werden.
Schülern droht hier eine Unterlassungsklage, die teuer werden kann. Auch handelt es sich nach § 33 Kunsturheberrechtsgesetz um eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bestraft werden kann. Verfolgt wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten.
Außerdem drohen auch disziplinarische Konsequenzen innerhalb der Schule. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen erklärte die Entscheidung einer Schule für rechtmäßig, einen Schüler in eine andere Klasse zu setzen. Dieser hatte auf Facebook ein Video hochgeladen, das einen Wutanfall seiner Lehrerin zeigte (Beschluss vom 17.09.2014, Az. 19 B 985/14).
Was ist die EU-Kampagne Klicksafe?
„Klicksafe“ nennt sich eine Sensibilisierungskampagne der Europäischen Kommission, die der Förderung der Medienkompetenz beim Umgang mit dem Internet und den Onlinemedien dient. Auf der Homepage von Klicksafe finden sich viele Tipps zum Umgang mit Handy und Internet. Hier können Lehrer Unterrichtsmaterial und Eltern Broschüren beziehen: https://www.klicksafe.de/
Praxistipp
Beim Thema Handy haben Schulen einen großen Gestaltungsspielraum. Wer gerichtliche Schritte gegen schulische Maßnahmen erwägt, sollte immer bedenken, dass hier vor dem Verwaltungsgericht geklagt werden muss. Verfahren vor einem Verwaltungsgericht dauern jedoch bis zu ihrem Abschluss in der Regel recht lange und können Jahre in Anspruch nehmen. Wenn das Kind bis dahin gar nicht mehr auf der Schule ist, ist meist auch das Rechtsschutzinteresse der Kläger entfallen, und das Gericht wird die Klage ohne genauere Prüfung als unzulässig abweisen.
Bei rechtlichen Streitigkeiten mit der Schule kann ein auf das Verwaltungsrecht und insbesondere auf das Schulrecht spezialisierter Rechtsanwalt Ihnen mit Rat und Vertretung vor Gericht zur Seite stehen.
(Bu)