Hans. OLG Bremen, Beschl. 14.2.2020 - 4 UF 72/19
Vergütung für Mitbenutzung des Familienheims durch das nicht unterhaltsberechtigte volljährige Kind
Autor: DirAG Andreas Frank, Cuxhaven
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2021
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2021
Ein Ehegatte kann von einem volljährigen gemeinsamen Kind der Eheleute eine Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung der Ehewohnung auch dann nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verlangen, wenn er alleiniger Mieter der Wohnung ist. Das gilt unabhängig von der Frage, ob er dem Kind Unterhalt schuldet.
BGB § 745 Abs. 2, § 748, § 987, § 988, § 1353 Abs. 1 S. 2
V macht im vorliegenden Verfahren gegenüber T eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 3.600 € für die Zeit von Dezember 2017 bis zu ihrem Auszug geltend. Das FamG weist seinen Antrag ab, dagegen richtet sich die Beschwerde des V.
Allerdings könne V ohne Zustimmung der F unter keinem rechtlichen Aspekt eine Nutzungsentschädigung von T fordern. Vertragliche Ansprüche schieden aus, da T mit V weder einen Mietvertrag abgeschlossen noch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vereinbart habe. Ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung aus Gemeinschaftsrecht gem. § 745 Abs. 2, § 748 BGB scheitere jedenfalls daran, dass er ein Neuregelungsverlangen voraussetze, das V jedoch nicht allein, sondern nur gemeinsam mit F aussprechen könne. Er sei zwar alleiniger Mieter der Dachgeschosswohnung, doch F habe gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Recht zum Besitz an der gesamten Ehewohnung, mithin auch an dem von S und T bewohnten Teil. Deshalb könnten auch nur beide Ehegatten gemeinsam entscheiden, T die Nutzung ihres früheren Kinderzimmers nicht mehr oder nur gegen Zahlung einer Vergütung zu gestatten. Auch Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. §§ 987, 988 BGB sowie aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB bestünden nicht, da T die Wohnung nicht unrechtmäßig bzw. ohne Rechtsgrund nutze.
BGB § 745 Abs. 2, § 748, § 987, § 988, § 1353 Abs. 1 S. 2
Das Problem
Familienvater V lebte mit seiner Ehefrau F und den vier gemeinsamen Kindern in einem Haus, das aus vier Wohnungen bestand. Die drei unteren Wohnungen standen in seinem Alleineigentum, die Dachgeschosswohnung mietete er nach der Geburt von T zusätzlich an; sie diente der 1998 geborenen T und ihrem jüngeren Bruder S fortan als Kinderzimmer. Die monatliche Bruttomiete von zuletzt ca. 800 € zahlte V. 2017 arbeitete T nach dem Schulabschluss in der Gastronomie, im September 2018 zog sie aus dem Familienheim aus. Im November 2017 forderte er T auf, ihm eine anteilige „Miete“ von 400 € für die Mitnutzung der Wohnung zu zahlen, was T aber ablehnte. F war nicht damit einverstanden, von T eine Beteiligung an den Wohnkosten zu verlangen. Im April 2018 trennten sich V und F.V macht im vorliegenden Verfahren gegenüber T eine Nutzungsentschädigung von insgesamt 3.600 € für die Zeit von Dezember 2017 bis zu ihrem Auszug geltend. Das FamG weist seinen Antrag ab, dagegen richtet sich die Beschwerde des V.
Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG weist die Beschwerde zurück. Zwar sei V seiner Tochter gegenüber im betroffenen Zeitraum nicht unterhaltspflichtig und somit auch nicht verpflichtet gewesen, ihr Naturalunterhalt durch die Bereitstellung von Wohnraum zu gewähren. Die unterhaltsrechtliche Lage stehe einem Anspruch auf Nutzungsentschädigung daher nicht entgegen.Allerdings könne V ohne Zustimmung der F unter keinem rechtlichen Aspekt eine Nutzungsentschädigung von T fordern. Vertragliche Ansprüche schieden aus, da T mit V weder einen Mietvertrag abgeschlossen noch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung vereinbart habe. Ein Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung aus Gemeinschaftsrecht gem. § 745 Abs. 2, § 748 BGB scheitere jedenfalls daran, dass er ein Neuregelungsverlangen voraussetze, das V jedoch nicht allein, sondern nur gemeinsam mit F aussprechen könne. Er sei zwar alleiniger Mieter der Dachgeschosswohnung, doch F habe gem. § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Recht zum Besitz an der gesamten Ehewohnung, mithin auch an dem von S und T bewohnten Teil. Deshalb könnten auch nur beide Ehegatten gemeinsam entscheiden, T die Nutzung ihres früheren Kinderzimmers nicht mehr oder nur gegen Zahlung einer Vergütung zu gestatten. Auch Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis gem. §§ 987, 988 BGB sowie aus Bereicherungsrecht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB bestünden nicht, da T die Wohnung nicht unrechtmäßig bzw. ohne Rechtsgrund nutze.