Heizkosten: Umrüstung auf funkablesbare Geräte zur Erfassung
Autor: RA Frank-Georg Pfeifer, Düsseldorf
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2011
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 12/2011
Der Mieter hat den Austausch funktionstüchtiger Erfassungsgeräte für Heizwärme und Warmwasser gegen solche Geräte mit Funkablesung zu dulden; § 4 Abs. 2 HeizkostenV
BGH, Urt. v. 28.9.2011 - VIII ZR 326/10
Vorinstanz: LG Heidelberg - 5 S 34/10
HeizkostenV § 4 Abs. 2
Diesem Anliegen widerspräche es, durch Begrenzung der Duldungspflicht den Vermieter daran zu hindern, fortentwickelte Ablesetechnik mit zuverlässigerer Verbrauchserfassung zu installieren.
Die vom Mieter vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik seien wissenschaftlich nicht belegt und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten.
Soweit der Vermieter das Nutzerbeteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV nicht eingehalten habe, führe dies nur dazu, dass die Anmietkosten nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV umlegbar seien, lasse aber die Duldungspflicht unberührt.
BGH, Urt. v. 28.9.2011 - VIII ZR 326/10
Vorinstanz: LG Heidelberg - 5 S 34/10
HeizkostenV § 4 Abs. 2
Das Problem:
Der Vermieter teilt mit, die funktionstüchtigen Erfassungsgeräte für Heizung und Warmwasser durch funkablesbare Geräte ersetzen zu wollen. Letztere sollen angemietet werden. Informationen über die Kosten enthält das Schreiben nicht. Der Mieter befürchtet Gefahren durch die Funktechnik und verweigert den Austausch. Die nach erfolgreicher Klage des Vermieters eingelegte Berufung des Mieters bleibt erfolglos. Das LG führt u.a. aus: Das Wahlrecht hinsichtlich Geräten zur Heizkostenerfassung stehe dem Gebäudeeigentümer nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 3 HeizkostenV („bleibt”) nicht nur einmalig, sondern dauerhaft zu. Werde der Hauseigentümer schon im öffentlichen Interesse der Energieeinsparung verpflichtet, die Wohnung dauerhaft mit Erfassungsgeräten zu versehen, so müsse ihm das Wahlrecht (ergänze: quasi als Kompensation für den Eingriff in sein Eigentum), ebenfalls dauerhaft verbleiben. Und falls die Geräte gemietet würden, stehe ohnehin zum Ende des Überlassungszeitraums ein Austausch an.Die Entscheidung des Gerichts:
Die Revision scheitert. Die Duldungspflicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 HeizkostenV gelte auch dann, wenn funktionstüchtige Geräte durch andere Systeme ersetzt werden. Denn die Reichweite der genannten Duldungspflicht sei im Zusammenspiel mit den übrigen Regelungen in § 4 Abs. 1 und 2 HeizkostenV zu bestimmen (BGH v. 12.5.2010 – VIII ZR 170/09, MietRB 2010, 290 = MDR 2010, 917). Nur dies werde dem Regelungszweck der Verordnung gerecht. Denn die HeizkostenV verlange eine fortwährende Erfassung des Wärme- und Warmwasserverbrauchs, um durch Einwirkung auf das Verbrauchsverhalten eine nachhaltige Energieeinsparung zu erzielen.Diesem Anliegen widerspräche es, durch Begrenzung der Duldungspflicht den Vermieter daran zu hindern, fortentwickelte Ablesetechnik mit zuverlässigerer Verbrauchserfassung zu installieren.
Die vom Mieter vermuteten gesundheitsschädlichen Wirkungen der Funktechnik seien wissenschaftlich nicht belegt und daher aus Sicht eines objektiven Mieters nicht geeignet, die mit Funkablesesystemen verbundenen Nutzungsvorteile zu entwerten.
Soweit der Vermieter das Nutzerbeteiligungsverfahren nach § 4 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV nicht eingehalten habe, führe dies nur dazu, dass die Anmietkosten nicht nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV umlegbar seien, lasse aber die Duldungspflicht unberührt.