Herausgabe in-vitro-befruchteter Eizellen nach Tod der Ehefrau

Autor: RiOLG Walther Siede, München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 12/2016
Nach dem Tod der Ehefrau hat der Ehemann gegenüber einer fortpflanzungsmedizinischen Klinik grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe von Eizellen der Ehefrau, die zum Zweck der Herbeiführung einer späteren Schwangerschaft mit seinem Sperma befruchtet und anschließend kryokonserviert wurden.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.6.2016 - 14 U 165/15

Vorinstanz: LG Freiburg, Urt. v. 14.10.2015 - 1 O 146/15

BGB §§ 695, 985; ESchG §§ 1, 4, 8

Das Problem

Die Ehefrau war schwer erkrankt. Die erforderliche Therapie war mit dem Risiko verbunden, dass die Ehefrau unfruchtbar werden könnte. Um gleichwohl den gemeinsamen Kinderwunsch verwirklichen zu können, entschied sich das Ehepaar für eine fortpflanzungsmedizinische Behandlung, durch die der Ehefrau zum Zweck der späteren Herbeiführung einer Schwangerschaft Eizellen entnommen, mit dem Sperma des Ehemannes befruchtet und im Anschluss daran kryokonserviert werden sollten. Kurze Zeit nach Durchführung dieser Behandlung verstarb die Ehefrau. Der Ehemann, der zwischenzeitlich wieder geheiratet hat, nimmt die Klinik auf Herausgabe der kryokonservierten befruchteten Eizellen in Anspruch mit dem Ziel, mithilfe dieser eine Schwangerschaft seiner jetzigen Ehefrau herbeizuführen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das OLG bestätigt die Entscheidung des LG, das die Klage abgewiesen hatte. Das Gericht arbeitet zunächst den grundlegenden Unterschied zwischen sog. 2-PN-Zellen und der Entstehung eines Embryos heraus. 2-PN-Zellen entstehen, wenn das männliche Spermium in die weibliche Eizelle eingedrungen, es jedoch noch nicht zur Verschmelzung der beiden Zellkerne gekommen ist. Es besteht dann eine Zelle mit zwei haploiden Zellkernen. Mit Verschmelzung der beiden Zellkerne entsteht eine Zelle mit einem diploiden Zellkern und damit rechtlich ein Embryo (§ 8 Abs. 1 ESchG). Durch das Verfahren der Kryokonservierung wird der Verschmelzungsvorgang der Zellkerne unterbrochen. Es sollen befruchtete Eizellen im 2-PN-Stadium gewonnen werden, um später ggf. eine Schwangerschaft herbeizuführen. Das OLG konnte die Frage offen lassen, ob ausnahmsweise trotz dieses Verfahrens bei einzelnen der befruchteten Zellen bereits ein Embryo entstanden war; denn dem Kläger stand weder hinsichtlich der 2-PN-Eizellen noch hinsichtlich eines ausnahmsweise aufgrund der Behandlung entstandenen Embryos ein Herausgabeanspruch zu. Hinsichtlich der durch die Behandlung entstandenen 2-PN-Eizellen war ein entsprechender Anspruch aufgrund des Vertrags der ursprünglichen Ehepartner mit der fortpflanzungsmedizinischen Klinik nach dem Tod eines der Partner ausgeschlossen. Sofern ausnahmsweise bereits ein Embryo entstanden sein sollte, hätte dieser Rechtssubjektivität erlangt, so dass er nicht Gegenstand eines Herausgabeanspruchs hätte sein können.


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