Hinweis auf Schwerbehinderung in der Bewerbung ohne Angabe des GdB

Autor: RA FAArbR Dr. Norbert Windeln, LL.M.,avocado rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 05/2016
Ein Bewerber, der seine Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch bei der Behandlung seiner Bewerbung berücksichtigt wissen will, muss den (potentiellen) Arbeitgeber über die vorhandene Schwerbehinderung rechtzeitig in Kenntnis setzen. Insoweit ist es ausreichend, über das Vorliegen einer „Schwerbehinderung” zu informieren. Es ist nicht erforderlich, zusätzlich den GdB mitzuteilen.

BAG, Urt. v. 22.10.2015 - 8 AZR 384/14

Vorinstanz: LAG Düsseldorf - 5 Sa 1346/13

SGB IX §§ 2 Abs. 2, 82 Satz 2; AGG §§ 3, 7, 15 Abs. 2, 22

Das Problem

Der Kläger hatte sich bei der Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, beworben. Das Bewerbungsschreiben enthielt den Satz:

„Aus gesundheitlichen Gründen musste ich für kurze Zeit meine Erwerbstätigkeit unterbrechen und mich aufgrund meiner Schwerbehinderung beruflich neu orientieren”.

Die Beklagte lud den Kläger nicht zu einem Vorstellungsgespräch ein, sondern erteilte ihm eine Absage. Der Kläger sieht hierin eine Diskriminierung und begehrt eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG. Die Beklagte als öffentlicher Arbeitgeber habe ihn entgegen ihrer Verpflichtung nach § 82 Satz 2 SGB IX nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen, obwohl sie durch sein Bewerbungsschreiben Kenntnis von der Schwerbehinderung gehabt habe. Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger habe das Vorliegen seiner Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht, insbesondere habe er den GdB nicht mitgeteilt.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Gericht bejaht das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs und bestätigt damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Der Kläger habe das Vorliegen einer Schwerbehinderung in seinem Bewerbungsschreiben hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Es sei insbesondere nicht erforderlich gewesen, auch den GdB mitzuteilen. Der Begriff der „Schwerbehinderung” sei ein Rechtsbegriff, dem vor allem im Arbeits- und Sozialrecht eine feste Bedeutung zukomme. Aus der gesetzlichen Definition des Begriffs in § 2 Abs. 2 SGB IX folge, dass ein Mensch schwerbehindert sei, wenn ein GdB von mindestens 50 vorliege. Weise ein Bewerber im Zusammenhang mit seiner Bewerbung darauf hin, „schwerbehindert” zu sein, so sei deshalb für den Arbeitgeber – sofern nicht ausnahmsweise Anhaltspunkte für ein abweichendes Begriffsverständnis gegeben seien – ohne weiteres erkennbar, dass sich die Angabe auf die gesetzliche Definition der Schwerbehinderung beziehe und somit beim Bewerber ein GdB von mindestens 50 vorliege.

Durch die Nichteinladung des Klägers zum Vorstellungsgespräch entgegen der für öffentliche Arbeitgeber bestehenden Verpflichtung nach § 82 Satz 2 SGB IX bestehe gem. § 22 AGG die Vermutung für eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Behinderung, die hier auch nicht widerlegt worden sei.


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