Hinweispflicht bzgl. Kosten für mobiles Internet
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2012
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2012
Einen Mobilfunkanbieter kann, wenn er zusätzliche Leistungen anbietet, die bei Vertragsschluss noch nicht Gegenstand waren, die Pflicht zum Hinweis auf mögliche Kostenfallen treffen.
BGH, Urt. v. 15.3.2012 - III ZR 190/11
BGB §§ 241 Abs. 2, 276
Einbeziehung neuer Leistungen: Über AGB, die auf eine Preisliste Bezug nähmen, könne auch ein erweitertes Leistungsspektrum mit in bestehende Verträge aufgenommen werden kann. Gerade im schnelllebigen Kommunikationsbereich entstehe hierdurch keine unangemessene Benachteiligung für die Mobilfunkkunden. Auch der vorliegend geforderte Preis für das Übertragungsvolumen sei nicht unangemessen hoch gewesen.
Hinweispflicht: Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass dem Mobilfunkkunden möglicherweise Gegenansprüche zustünden, die dem Schadensersatzrecht entsprängen und in Form der „dolo agit”-Einrede dem Vergütungsanspruch des Mobilfunkanbieters entgegengehalten werden könnten. Eine gesetzliche Hinweispflicht habe noch nicht bestanden. Diese sei erst durch die TKG-Novelle 2012 mit § 45n TKG in das TKG eingeführt worden. Aber auch ohne eine spezialgesetzliche Regelung entspringe eine solche Verpflichtung § 241 Abs. 2 BGB. Dem Kunden habe durch ein Anschreiben, auf Rechnungen oder mit SMS deutlich gemacht werden müssen, dass die mobile Internetnutzung Kosten verursache, die nicht zeitabhängig, sondern volumenabhängig berechnet werden. Ob und in welcher Höhe ein kausaler Schaden entstanden sei, müsse jedoch das Berufungsgericht klären. Gleiches gelte für die technischen Möglichkeiten, einen Kunden auch während der laufenden Datenübertragung ggf. per SMS auf ein erhöhtes Datenvolumen hinzuweisen. Hier habe das Berufungsgericht zu prüfen, welche zumutbaren technischen Möglichkeiten bestanden haben, um das Datenvolumen zu messen und mit Referenzwerten abzugleichen.
BGH, Urt. v. 15.3.2012 - III ZR 190/11
BGB §§ 241 Abs. 2, 276
Das Problem:
Die Mobilfunkbranche ist von Dauerschuldverhältnissen in Form von Verträgen mit Mindestlaufzeit geprägt. Dies kann dazu führen, dass neuartige Leistungen (hier: mobile Internetnutzung) Vertragsgegenstand werden, ohne dass sich die Parteien auf bestimmte Preise geeinigt haben. Fraglich ist, ob auf Seiten des Mobilfunkanbieters Hinweispflichten bestehen, wenn sich für den Nutzer die Gefahr von Kostenfallen ergibt.Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat derartige Hinweispflichten grundsätzlich bejaht, den Rechtsstreit jedoch an das Berufungsgericht zurückverwiesen um aufzuklären, welche technischen Möglichkeiten für solche Hinweise im Jahr 2008 bestanden.Einbeziehung neuer Leistungen: Über AGB, die auf eine Preisliste Bezug nähmen, könne auch ein erweitertes Leistungsspektrum mit in bestehende Verträge aufgenommen werden kann. Gerade im schnelllebigen Kommunikationsbereich entstehe hierdurch keine unangemessene Benachteiligung für die Mobilfunkkunden. Auch der vorliegend geforderte Preis für das Übertragungsvolumen sei nicht unangemessen hoch gewesen.
Hinweispflicht: Es sei jedoch nicht auszuschließen, dass dem Mobilfunkkunden möglicherweise Gegenansprüche zustünden, die dem Schadensersatzrecht entsprängen und in Form der „dolo agit”-Einrede dem Vergütungsanspruch des Mobilfunkanbieters entgegengehalten werden könnten. Eine gesetzliche Hinweispflicht habe noch nicht bestanden. Diese sei erst durch die TKG-Novelle 2012 mit § 45n TKG in das TKG eingeführt worden. Aber auch ohne eine spezialgesetzliche Regelung entspringe eine solche Verpflichtung § 241 Abs. 2 BGB. Dem Kunden habe durch ein Anschreiben, auf Rechnungen oder mit SMS deutlich gemacht werden müssen, dass die mobile Internetnutzung Kosten verursache, die nicht zeitabhängig, sondern volumenabhängig berechnet werden. Ob und in welcher Höhe ein kausaler Schaden entstanden sei, müsse jedoch das Berufungsgericht klären. Gleiches gelte für die technischen Möglichkeiten, einen Kunden auch während der laufenden Datenübertragung ggf. per SMS auf ein erhöhtes Datenvolumen hinzuweisen. Hier habe das Berufungsgericht zu prüfen, welche zumutbaren technischen Möglichkeiten bestanden haben, um das Datenvolumen zu messen und mit Referenzwerten abzugleichen.