Impfung für Kinder: Welcher Elternteil entscheidet?
23.08.2024, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Rh - Anwalt-Suchservice Wenn es um die Gesundheit der eigenen Kinder geht, verstehen Eltern keinen Spaß. Bei Impfungen ist der Streit oft vorprogrammiert. Dies betraf auch die Corona-Impfung. Viele Eltern halten sich an die offiziellen Empfehlungen für Schutzimpfungen. Andere sehen diese nicht nur als überflüssig, sondern sogar als gefährlich an. Auch, wenn sich die Eltern trennen, führt das Thema Impfung oft zum nachehelichen Krach: Das Kind lebt bei einem der beiden Ex-Partner, während oft beide das Sorgerecht haben. Wer entscheidet nun über die Impfungen?
Zwar wird in Deutschland immer wieder eine Impfpflicht für Kinder vorgeschlagen und diskutiert. Bisher gibt es eine solche gesetzliche Pflicht aber nur hinsichtlich der Masernschutzimpfung. Der Schutz vor ansteckenden Krankheiten ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Dort geht es in erster Linie um Meldepflichten bei bestimmten Erkrankungen und den Umgang mit erkrankten Arbeitnehmern von Kindertagesstätten und Schulen. Laut Gesetz können die Landesgesundheitsbehörden auch unentgeltliche Schutzimpfungen durch die Gesundheitsämter anordnen, sofern dies erforderlich ist.
In der Kindertagesstätte besteht - abgesehen von Masern - keine ausdrückliche Impfpflicht. Allerdings sind Eltern dazu verpflichtet, an einer ärztlichen Impfberatung teilzunehmen. Die Teilnahme müssen sie sich schriftlich bestätigen lassen, bevor ihr Kind zum ersten Mal die Kindertagesstätte besucht. Ohne diesen Nachweis muss die Leitung der Kindertagesstätte dies dem Gesundheitsamt melden. Dann kann das Gesundheitsamt die Eltern zur Beratung einbestellen. Eine Verweigerung oder nicht rechtzeitige Inanspruchnahme der Impfberatung kann zu einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro führen.
Mehrere ansteckende Krankheiten können zur Folge haben, dass Kinder bereits beim Verdacht auf eine Infektion zeitweise vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. Dazu gehören Masern, Mumps und Windpocken.
Die Impfung gegen Masern ist seit dem 1. März 2020 Pflicht. Ausführliche Infos dazu lesen sie in unserem Rechtstipp Masernimpfung:
Masernimpfung: Besteht eine Impfpflicht und gibt es einen Impfzwang?
Die vom Robert-Koch-Institut koordinierte Ständige Impfkommission (STIKO) gibt jedes Jahr einen Impfkalender mit Impfempfehlungen für Kinder und Erwachsene heraus. Bei Impfungen kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. Nicht alle Impfungen können gleichzeitig durchgeführt werden. Es ist besonders wichtig, Wiederholungsimpfungen nicht zu vergessen.
Der STIKO-Impfkalender 2024 empfiehlt für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und
Erwachsene abhängig vom Alter Impfungen gegen
- Rotaviren (ansteckende Magen-Darm-Viren bei Kleinkindern),
- Tetanus,
- Diphtherie,
- Keuchhusten,
- Haemophilus influenzae Typ b (Hib),
- Kinderlähmung (Polio),
- Hepatitis B,
- Pneumokokken,
- Meningokokken B und C,
- Masern,
- Mumps,
- Röteln,
- Windpocken,
- humane Papillomviren,
- Herpes zoster,
- Grippe und
- COVID-19.
Dieser Impfkalender kann beim Robert-Koch-Institut in 20 Sprachen abgerufen werden.
Da es eine Impfpflicht für Kinder außer gegen Masern nicht gibt, liegt die Entscheidung bei den Eltern. Ob beide Eltern oder nur ein Elternteil zu entscheiden haben, richtet sich danach, wer das Sorgerecht hat.
Es ist auch bei einer Trennung und Scheidung üblich, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das Kind lebt dann meist bei einem Elternteil. Die Verantwortung der Eltern wird sozusagen in zwei Bereiche aufgeteilt:
Zunächst gibt es die alltäglichen Angelegenheiten, über die regelmäßig zu entscheiden ist und welche die Entwicklung des Kindes nicht entscheidend beeinflussen. Dazu gehören der Einkauf von Kleidung, Schulausflüge und routinemäßige Arzttermine wie etwa beim Zahnarzt. Über solche "alltäglichen Angelegenheiten" kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden.
Andererseits gibt es auch "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" für das Kind. Dazu zählen etwa Auslandsreisen, Operationen oder ein Wechsel der Schule. Darüber müssen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entscheiden. Wozu gehört nun der Impfschutz?
Gesetzlich ist dies nicht geregelt. Es können also nur Gerichtsurteile herangezogen werden. Das Amtsgericht Darmstadt zum Beispiel hat den Impfschutz für Kinder als eine Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen.
In zweiter Instanz sah das Oberlandesgericht Frankfurt dies ganz anders: Eine Impfung könne unter Umständen mit Komplikationen und Risiken verbunden sein. Andererseits könne auch eine Erkrankung infolge einer unterlassenen Impfung negative Folgen für die Kinder haben – nicht nur gesundheitlich.
Bei Masern, Diphtherie oder Keuchhusten reiche schon der Verdacht auf eine Infektion aus, um sie vorläufig vom Schulunterricht oder Kita-Besuch auszuschließen. In Berlin und Magdeburg habe es Fälle gegeben, in denen nicht geimpfte Kinder ihre Schule nicht mehr betreten durften oder in denen ganze Schulen wegen Infektionskrankheiten geschlossen werden mussten. Das Gericht sah daher Schutzimpfungen als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für Kinder an.
Das bedeutet, dass auch Eltern, die getrennt leben, gemeinsam über Schutzimpfungen für ihre Kinder entscheiden müssen. Dabei hat auch der Elternteil mitzureden, bei dem das Kind nicht wohnt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.9.2015, Az. 6 UF 150/15).
Es bleibt die Frage, wonach sich letztlich richtet, ob das Kind die von einem Elternteil gewünschte Impfung erhält, oder nicht.
In Thüringen geriet ein getrenntes unverheiratetes Paar über den Impfschutz für die zum Prozesszeitpunkt fünfjährige gemeinsame Tochter in Streit. Die Tochter lebte bei der Mutter und beide Elternteile hatten das gemeinsame Sorgerecht.
Die Mutter sah das Risiko einer Infektionserkrankung aufgrund fehlender Impfungen als geringer an, als das Risiko von Impfschäden und Nebenwirkungen. Der Vater betrachtete das Risiko einer infektiösen Erkrankung als höher und wollte seine Tochter entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts impfen lassen.
Da sich die Eltern nicht einigen konnten, beantragten beide beim Familiengericht, ihnen die Alleinverantwortung für die Gesundheitsvorsorge des Kindes und damit für dessen Impfschutz zu übertragen. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser erklärte, dass die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission medizinischer Standard seien. Das Familiengericht dürfe daher die Entscheidung demjenigen übertragen, der das Kind nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts impfen lassen wolle – dies war hier der Vater. Die Gerichte müssten in diesem Fall kein medizinisches Sachverständigengutachten einholen – außer, wenn beim Kind besondere Impfrisiken bekannt seien (Beschluss vom 3.5.2017, Az. XII ZB 157/16).
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2021 so entschieden: Wenn sich die Eltern nicht einig sind, entscheidet derjenige Elternteil über die Durchführung von Schutzimpfungen, der sich an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) halten will. Diese Empfehlungen würden auch hinsichtlich der Impffähigkeit des Kindes eine am Kindeswohl ausgerichtete Vorgehensweise beim Impfvorgang beinhalten. Die Richter gingen, wie der BGH, davon aus, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung eines Elternteils über vorzunehmende Impfungen für das Kindeswohl besser sei. Daher sei die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Impfung dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde (Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21).
Zur Corona-Impfung für Kinder hat das Familiengericht Bad Iburg entschieden: Wenn die geschiedenen Eltern sich nicht einigen können, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung dem Elternteil zu übertragen, der die Impfung bejaht. Voraussetzung ist jedoch auch hier eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Beschluss vom 14.1.2022, Az.5 F 458/21).
Können sich Elternteile mit gemeinsamem Sorgerecht nicht einigen, ob ihre Kinder eine Impfung erhalten sollen, muss das Familiengericht einem von beiden die Entscheidungsbefugnis zuweisen. Zu einem solchen Verfahren kann Sie ein Fachanwalt für Familienrecht individuell und fachlich fundiert beraten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Gemeinsames Sorgerecht: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen grundsätzlich beide Elternteile einer medizinisch nicht zwingend notwendigen Impfung der Kinder zustimmen.
2. Alleiniges Sorgerecht: Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er eigenständig über Impfungen der Kinder entscheiden.
3. Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann das Familiengericht angerufen werden. Es entscheidet dann im Sinne des Kindeswohls.
1. Gemeinsames Sorgerecht: Bei gemeinsamer elterlicher Sorge müssen grundsätzlich beide Elternteile einer medizinisch nicht zwingend notwendigen Impfung der Kinder zustimmen.
2. Alleiniges Sorgerecht: Hat ein Elternteil das alleinige Sorgerecht, kann er eigenständig über Impfungen der Kinder entscheiden.
3. Uneinigkeit: Bei Uneinigkeit im Fall des gemeinsamen Sorgerechts kann das Familiengericht angerufen werden. Es entscheidet dann im Sinne des Kindeswohls.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Wie ist die Rechtslage bei Kinderimpfungen? Gibt es eine Impfpflicht für den Kindergarten? Welche Impfungen für Kinder stehen auf der Impfliste? Welche Impfungen werden für Kinder empfohlen? Welcher Elternteil entscheidet bei Trennung / Scheidung über eine Impfung der Kinder? Ist der Impfschutz der Kinder eine "Angelegenheit von erheblicher Bedeutung"? Welchem Elternteil ist die Entscheidung hinsichtlich der Impfung des Kindes zu übertragen? Gibt es auch Urteile zur Corona-Impfung für Kinder? Praxistipp zur Impfung für Kinder Wie ist die Rechtslage bei Kinderimpfungen?
Zwar wird in Deutschland immer wieder eine Impfpflicht für Kinder vorgeschlagen und diskutiert. Bisher gibt es eine solche gesetzliche Pflicht aber nur hinsichtlich der Masernschutzimpfung. Der Schutz vor ansteckenden Krankheiten ist im Infektionsschutzgesetz (IfSG) geregelt. Dort geht es in erster Linie um Meldepflichten bei bestimmten Erkrankungen und den Umgang mit erkrankten Arbeitnehmern von Kindertagesstätten und Schulen. Laut Gesetz können die Landesgesundheitsbehörden auch unentgeltliche Schutzimpfungen durch die Gesundheitsämter anordnen, sofern dies erforderlich ist.
Gibt es eine Impfpflicht für den Kindergarten?
In der Kindertagesstätte besteht - abgesehen von Masern - keine ausdrückliche Impfpflicht. Allerdings sind Eltern dazu verpflichtet, an einer ärztlichen Impfberatung teilzunehmen. Die Teilnahme müssen sie sich schriftlich bestätigen lassen, bevor ihr Kind zum ersten Mal die Kindertagesstätte besucht. Ohne diesen Nachweis muss die Leitung der Kindertagesstätte dies dem Gesundheitsamt melden. Dann kann das Gesundheitsamt die Eltern zur Beratung einbestellen. Eine Verweigerung oder nicht rechtzeitige Inanspruchnahme der Impfberatung kann zu einem Bußgeld bis zu 2.500 Euro führen.
Mehrere ansteckende Krankheiten können zur Folge haben, dass Kinder bereits beim Verdacht auf eine Infektion zeitweise vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. Dazu gehören Masern, Mumps und Windpocken.
Die Impfung gegen Masern ist seit dem 1. März 2020 Pflicht. Ausführliche Infos dazu lesen sie in unserem Rechtstipp Masernimpfung:
Masernimpfung: Besteht eine Impfpflicht und gibt es einen Impfzwang?
Welche Impfungen für Kinder stehen auf der Impfliste?
Die vom Robert-Koch-Institut koordinierte Ständige Impfkommission (STIKO) gibt jedes Jahr einen Impfkalender mit Impfempfehlungen für Kinder und Erwachsene heraus. Bei Impfungen kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. Nicht alle Impfungen können gleichzeitig durchgeführt werden. Es ist besonders wichtig, Wiederholungsimpfungen nicht zu vergessen.
Welche Impfungen werden für Kinder empfohlen?
Der STIKO-Impfkalender 2024 empfiehlt für Säuglinge, Kinder, Jugendliche und
Erwachsene abhängig vom Alter Impfungen gegen
- Rotaviren (ansteckende Magen-Darm-Viren bei Kleinkindern),
- Tetanus,
- Diphtherie,
- Keuchhusten,
- Haemophilus influenzae Typ b (Hib),
- Kinderlähmung (Polio),
- Hepatitis B,
- Pneumokokken,
- Meningokokken B und C,
- Masern,
- Mumps,
- Röteln,
- Windpocken,
- humane Papillomviren,
- Herpes zoster,
- Grippe und
- COVID-19.
Dieser Impfkalender kann beim Robert-Koch-Institut in 20 Sprachen abgerufen werden.
Welcher Elternteil entscheidet bei Trennung / Scheidung über eine Impfung der Kinder?
Da es eine Impfpflicht für Kinder außer gegen Masern nicht gibt, liegt die Entscheidung bei den Eltern. Ob beide Eltern oder nur ein Elternteil zu entscheiden haben, richtet sich danach, wer das Sorgerecht hat.
Es ist auch bei einer Trennung und Scheidung üblich, dass beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das Kind lebt dann meist bei einem Elternteil. Die Verantwortung der Eltern wird sozusagen in zwei Bereiche aufgeteilt:
Zunächst gibt es die alltäglichen Angelegenheiten, über die regelmäßig zu entscheiden ist und welche die Entwicklung des Kindes nicht entscheidend beeinflussen. Dazu gehören der Einkauf von Kleidung, Schulausflüge und routinemäßige Arzttermine wie etwa beim Zahnarzt. Über solche "alltäglichen Angelegenheiten" kann der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden.
Andererseits gibt es auch "Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung" für das Kind. Dazu zählen etwa Auslandsreisen, Operationen oder ein Wechsel der Schule. Darüber müssen die sorgeberechtigten Eltern gemeinsam entscheiden. Wozu gehört nun der Impfschutz?
Ist der Impfschutz der Kinder eine "Angelegenheit von erheblicher Bedeutung"?
Gesetzlich ist dies nicht geregelt. Es können also nur Gerichtsurteile herangezogen werden. Das Amtsgericht Darmstadt zum Beispiel hat den Impfschutz für Kinder als eine Angelegenheit des täglichen Lebens angesehen.
In zweiter Instanz sah das Oberlandesgericht Frankfurt dies ganz anders: Eine Impfung könne unter Umständen mit Komplikationen und Risiken verbunden sein. Andererseits könne auch eine Erkrankung infolge einer unterlassenen Impfung negative Folgen für die Kinder haben – nicht nur gesundheitlich.
Bei Masern, Diphtherie oder Keuchhusten reiche schon der Verdacht auf eine Infektion aus, um sie vorläufig vom Schulunterricht oder Kita-Besuch auszuschließen. In Berlin und Magdeburg habe es Fälle gegeben, in denen nicht geimpfte Kinder ihre Schule nicht mehr betreten durften oder in denen ganze Schulen wegen Infektionskrankheiten geschlossen werden mussten. Das Gericht sah daher Schutzimpfungen als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für Kinder an.
Das bedeutet, dass auch Eltern, die getrennt leben, gemeinsam über Schutzimpfungen für ihre Kinder entscheiden müssen. Dabei hat auch der Elternteil mitzureden, bei dem das Kind nicht wohnt (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.9.2015, Az. 6 UF 150/15).
Es bleibt die Frage, wonach sich letztlich richtet, ob das Kind die von einem Elternteil gewünschte Impfung erhält, oder nicht.
Welchem Elternteil ist die Entscheidung hinsichtlich der Impfung des Kindes zu übertragen?
In Thüringen geriet ein getrenntes unverheiratetes Paar über den Impfschutz für die zum Prozesszeitpunkt fünfjährige gemeinsame Tochter in Streit. Die Tochter lebte bei der Mutter und beide Elternteile hatten das gemeinsame Sorgerecht.
Die Mutter sah das Risiko einer Infektionserkrankung aufgrund fehlender Impfungen als geringer an, als das Risiko von Impfschäden und Nebenwirkungen. Der Vater betrachtete das Risiko einer infektiösen Erkrankung als höher und wollte seine Tochter entsprechend den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts impfen lassen.
Da sich die Eltern nicht einigen konnten, beantragten beide beim Familiengericht, ihnen die Alleinverantwortung für die Gesundheitsvorsorge des Kindes und damit für dessen Impfschutz zu übertragen. Der Streit ging bis vor den Bundesgerichtshof. Dieser erklärte, dass die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission medizinischer Standard seien. Das Familiengericht dürfe daher die Entscheidung demjenigen übertragen, der das Kind nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts impfen lassen wolle – dies war hier der Vater. Die Gerichte müssten in diesem Fall kein medizinisches Sachverständigengutachten einholen – außer, wenn beim Kind besondere Impfrisiken bekannt seien (Beschluss vom 3.5.2017, Az. XII ZB 157/16).
Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat 2021 so entschieden: Wenn sich die Eltern nicht einig sind, entscheidet derjenige Elternteil über die Durchführung von Schutzimpfungen, der sich an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) halten will. Diese Empfehlungen würden auch hinsichtlich der Impffähigkeit des Kindes eine am Kindeswohl ausgerichtete Vorgehensweise beim Impfvorgang beinhalten. Die Richter gingen, wie der BGH, davon aus, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung eines Elternteils über vorzunehmende Impfungen für das Kindeswohl besser sei. Daher sei die Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Impfung dem Elternteil zu übertragen, dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht werde (Beschluss vom 08.03.2021, Az. 6 UF 3/21).
Gibt es auch Urteile zur Corona-Impfung für Kinder?
Zur Corona-Impfung für Kinder hat das Familiengericht Bad Iburg entschieden: Wenn die geschiedenen Eltern sich nicht einigen können, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen, so ist die Entscheidung dem Elternteil zu übertragen, der die Impfung bejaht. Voraussetzung ist jedoch auch hier eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (Beschluss vom 14.1.2022, Az.5 F 458/21).
Praxistipp zur Impfung für Kinder
Können sich Elternteile mit gemeinsamem Sorgerecht nicht einigen, ob ihre Kinder eine Impfung erhalten sollen, muss das Familiengericht einem von beiden die Entscheidungsbefugnis zuweisen. Zu einem solchen Verfahren kann Sie ein Fachanwalt für Familienrecht individuell und fachlich fundiert beraten.
(Bu)