Impressumspflicht bei Facebook
Autor: RA Dr. Niclas Kunczik, Zürich
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2013
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 04/2013
Ein unternehmerischer Facebook-Auftritt, der einen gewissen Grad von Selbständigkeit gegenüber der präsentierten Firma hat, muss den Vorgaben des § 5 TMG gerecht werden.
LG Regensburg, Urt. v. 31.1.2013 - 1 HK O 1884/12
UWG §§ 4 Ziff. 11, 8; TMG § 5
Wettbewerbsverstoß: Es bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Ein Unternehmen, das einen Unternehmens-Facebook-Auftritt als Eingangskanal für seine Webseite nutze, auf der auch die Darstellung entgeltlicher Leistungen erfolge, müsse den Vorgaben des § 5 TMG gerecht werden, sobald die Facebookseite einen gewissen Grad von Selbständigkeit gegenüber der präsentierten Firma habe. Werde die Marktverhaltensregel zur Impressumspflichten aus § 5 TMG insofern nicht umgesetzt, stelle dies einen abmahnungsfähigen Verstoß gegen § 4 Ziff. 4 UWG dar.
Kein Rechtsmissbrauch: Das Unternehmen handle nicht als Vielfachabmahner rechtsmissbräuchlich. Umfangreiche Abmahntätigkeiten seien vielmehr dem UWG systemimmanent, weil die Rechtsverfolgung in diesem Bereich nicht den Behörden, sondern den Gewerbetreibenden selbst obliege .
LG Regensburg, Urt. v. 31.1.2013 - 1 HK O 1884/12
UWG §§ 4 Ziff. 11, 8; TMG § 5
Das Problem:
Ein IT-Unternehmen mahnt einen Mitbewerber ab, der zumindest zeitweise kein den Vorgaben von § 5 TMG entsprechendes Impressum in seinem Facebook-Auftritt bereitgehalten hat.Die Entscheidung des Gerichts:
Dem Klageantrag sei vollumfänglich stattzugeben.Wettbewerbsverstoß: Es bestehe ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Ein Unternehmen, das einen Unternehmens-Facebook-Auftritt als Eingangskanal für seine Webseite nutze, auf der auch die Darstellung entgeltlicher Leistungen erfolge, müsse den Vorgaben des § 5 TMG gerecht werden, sobald die Facebookseite einen gewissen Grad von Selbständigkeit gegenüber der präsentierten Firma habe. Werde die Marktverhaltensregel zur Impressumspflichten aus § 5 TMG insofern nicht umgesetzt, stelle dies einen abmahnungsfähigen Verstoß gegen § 4 Ziff. 4 UWG dar.
Kein Rechtsmissbrauch: Das Unternehmen handle nicht als Vielfachabmahner rechtsmissbräuchlich. Umfangreiche Abmahntätigkeiten seien vielmehr dem UWG systemimmanent, weil die Rechtsverfolgung in diesem Bereich nicht den Behörden, sondern den Gewerbetreibenden selbst obliege .