Informationen zur Energieeffizienzklasse im Internet
Autor: RA Dr. Ingemar Kartheuser, LL.M., Linklaters LLP, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2014
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2014
Ein Plattformbetreiber, der für seine Händler im Internet wirbt, ist frei in seiner Entscheidung, wo und wann er Informationen zur Energieeffizienzklasse eines Produkts im Rahmen seines Werbeauftritts bereithält.
OLG Stuttgart, Urt. v. 24.10.2013 - 2 U 28/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Stuttgart, Urt. v. 25.1.2013 - 33 O 95/12 KfH
UWG §§ 2, 4 Nr. 11; EnVKV § 6a
Plattformbetreiber: Es könne dahinstehen, ob der Plattformbetreiber in Wahrheit als Händler anzusehen sei, da er – einen Gesetzesverstoß unterstellt – auch als Plattformbetreiber haften würde. Er habe geschäftlich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gehandelt, nämlich fremden Wettbewerb (seiner Händler) gefördert, indem er die in Rede stehenden Angaben über Produkte Verbrauchern zugänglich gemacht habe.
Hinweis auf Energieeffizienzklasse: Der Plattformbetreiber habe nicht gegen das als Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG anzusehende Gebot verstoßen, die Energieeffizienzklasse der beworbenen Produkte anzugeben. § 6a EnVKV bestimme, dass Lieferanten und Händler verpflichtet seien, auf die Energieeffizienzklasse eines Produkts hinzuweisen, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben würden.
Umsetzung der Informationspflichten: Der Plattformbetreiber habe den Anforderungen des § 6a EnVKV genügt. Da die Kunden die Produkte erst in den virtuellen Warenkorb hätten legen können, nachdem sie die Seite mit den Produktdetails aufgerufen hätten, seien sie ausreichend informiert worden. Betrachtet werden müsse der gesamte Werbeauftritt und Verkaufsvorgang, wobei auch Verknüpfungen zu weiteren Informationen oder Anpreisungen möglich seien. Nicht verlangt werden könne, dass der Hinweis auf die Energieeffizienzklasse der Produkte bereits auf der Startseite der Internetplattform gegeben werde. Dies gebe der Wortlaut des § 6a EnVKV nicht her, der auf einen Hinweis „bei der Werbung” abstelle. Der Werbende könne vielmehr frei wählen, wo und wann er informiere, sofern dies hinreichend deutlich erfolge.
OLG Stuttgart, Urt. v. 24.10.2013 - 2 U 28/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Stuttgart, Urt. v. 25.1.2013 - 33 O 95/12 KfH
UWG §§ 2, 4 Nr. 11; EnVKV § 6a
Das Problem
Ein Onlineplattformbetreiber warb – u.a. gegenüber Verbrauchern – im Internet für Fernsehgeräte, Waschmaschinen, Kühlschränke und Wäschetrockner. Er präsentierte die Produkte seiner Händler mit Bildern, gab konkrete Preise an und übernahm für die Händler auch den Bestellprozess. Bevor die Verbraucher Produkte in ihren virtuellen Warenkorb legen konnten, gelangten sie auf eine Seite mit den technischen Details einschließlich Angaben zur Energieeffizienzklasse. Allerdings konnten die Kunden per Button „beim Händler anfragen” mit dem jeweiligen Händler zuvor Kontakt aufnehmen.Die Entscheidung des Gerichts
Der Plattformbetreiber dürfe auf die genannte Art gegenüber Verbrauchern werben und verstoße nicht gegen anwendbare Informationspflichten.Plattformbetreiber: Es könne dahinstehen, ob der Plattformbetreiber in Wahrheit als Händler anzusehen sei, da er – einen Gesetzesverstoß unterstellt – auch als Plattformbetreiber haften würde. Er habe geschäftlich gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gehandelt, nämlich fremden Wettbewerb (seiner Händler) gefördert, indem er die in Rede stehenden Angaben über Produkte Verbrauchern zugänglich gemacht habe.
Hinweis auf Energieeffizienzklasse: Der Plattformbetreiber habe nicht gegen das als Marktverhaltensregel i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG anzusehende Gebot verstoßen, die Energieeffizienzklasse der beworbenen Produkte anzugeben. § 6a EnVKV bestimme, dass Lieferanten und Händler verpflichtet seien, auf die Energieeffizienzklasse eines Produkts hinzuweisen, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben würden.
Umsetzung der Informationspflichten: Der Plattformbetreiber habe den Anforderungen des § 6a EnVKV genügt. Da die Kunden die Produkte erst in den virtuellen Warenkorb hätten legen können, nachdem sie die Seite mit den Produktdetails aufgerufen hätten, seien sie ausreichend informiert worden. Betrachtet werden müsse der gesamte Werbeauftritt und Verkaufsvorgang, wobei auch Verknüpfungen zu weiteren Informationen oder Anpreisungen möglich seien. Nicht verlangt werden könne, dass der Hinweis auf die Energieeffizienzklasse der Produkte bereits auf der Startseite der Internetplattform gegeben werde. Dies gebe der Wortlaut des § 6a EnVKV nicht her, der auf einen Hinweis „bei der Werbung” abstelle. Der Werbende könne vielmehr frei wählen, wo und wann er informiere, sofern dies hinreichend deutlich erfolge.