Informationspflichten bei Werbeanzeigen für Zeitschriftenabonnements
Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2012
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 08/2012
In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gem. § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht. Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs i.S.d. § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB und unterliegen daher den Fernabsatzvorschriften.
BGH, Urt. v. 9.6.2011 - I ZR 17/10
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2009 - 3 U 55/09
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 31.3.2009 - 315 O 455/08
BGB §§ 312b Abs. 3 Nr. 5, 312c Abs. 1, 312d Abs. 4 Nr. 3, 491 Abs. 2 Nr. 1, 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10
Kein Ausschluss der Anwendung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB: Die Anwendung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB dieser Bestimmung fänden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Zeitungen und Zeitschriften zählten nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarf i.S.d. § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. Allerdings bestehe bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten kein Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB jedenfalls dann nicht erfüllt seien, wenn der Unternehmer – wie hier – ein Logistikunternehmen wie hier die Deutsche Post AG mit der Auslieferung beauftrage. Die Regelung des § 312 Abs. 3 Nr. 5 BGB gelte eben gerade nicht für den herkömmlichen Versandhandel.
Kein Ausschluss des Fernabsatzrechts wegen wirtschaftlicher Bedeutung: Jahresabonnements seien zudem nicht im Hinblick auf Ihre verhältnismäßig geringe wirtschaftliche Bedeutung von den Regelungen des Fernabsatzrechts ausgenommen. Ferner folge aus dem Umstand das gem. § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei Ratenlieferungsverträgen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur bestehe, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € übersteige, nicht, dass auch das Fernabsatzrecht bei Beträgen von weniger als 200 € von vornherein unanwendbar sei. Weder die Fernabsatzrichtlinie noch die deutschen Vorschriften über Fernabsatzverträge sähen bei Fernabsatzverträgen eine Bagatellgrenze für das Widerrufsrecht vor.
Informationspflicht nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB: Nach dieser Vorschrift müsse der Unternehmer dem Verbraucher Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung stellen.
Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG: Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB sei i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG eine Vorschrift, die dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Durch die fehlende Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts entstehe ein Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher, der mehr als nur unerheblich sei. Verbrauchern würden damit Informationen vorenthalten, die sie für ihre geschäftlichen Entscheidungen benötigten. Die fehlende Information berge die Gefahr, dass der Verbraucher im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechts einen Vertrag über ein Jahresabonnement der Zeitschrift abschließe, das er dann nicht widerrufen könne.
BGH, Urt. v. 9.6.2011 - I ZR 17/10
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 17.12.2009 - 3 U 55/09
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 31.3.2009 - 315 O 455/08
BGB §§ 312b Abs. 3 Nr. 5, 312c Abs. 1, 312d Abs. 4 Nr. 3, 491 Abs. 2 Nr. 1, 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, 3; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10
Das Problem:
Der Springer-Verlag verlegt u.a. die 14-tägig erscheinende Zeitschrift „Computer Bild”. Darin veröffentlichte sie eine Anzeige, in der sie die Zeitschrift für ein Jahresabonnement zum Preis von 91 € bewarb. Die Bestellung konnte mit einer Postkarte oder einem Coupon, die der Anzeige beigefügt waren, aufgegeben werden. Angaben zum Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts enthielt weder die Anzeige noch die Postkarte oder der Coupon. Die Zeitschrift wird dem Abonnenten über einen Dritten zugestellt. Ein Verbraucherschutzverein vertrat die Ansicht, dass der Springer-Verlag dazu verpflichtet sei, in der Werbeanzeige auf das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Widerrufsrechts hinzuweisen.Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat der Ansicht des Verbraucherschutzverbandes zugestimmt und eine Verpflichtung zur Information über das Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts nach § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB bejaht.Kein Ausschluss der Anwendung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB: Die Anwendung des § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB ausgeschlossen. Nach § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB dieser Bestimmung fänden die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden. Zeitungen und Zeitschriften zählten nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarf i.S.d. § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB. Allerdings bestehe bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten kein Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB. Überdies sei zu berücksichtigen, dass die Voraussetzungen des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB jedenfalls dann nicht erfüllt seien, wenn der Unternehmer – wie hier – ein Logistikunternehmen wie hier die Deutsche Post AG mit der Auslieferung beauftrage. Die Regelung des § 312 Abs. 3 Nr. 5 BGB gelte eben gerade nicht für den herkömmlichen Versandhandel.
Kein Ausschluss des Fernabsatzrechts wegen wirtschaftlicher Bedeutung: Jahresabonnements seien zudem nicht im Hinblick auf Ihre verhältnismäßig geringe wirtschaftliche Bedeutung von den Regelungen des Fernabsatzrechts ausgenommen. Ferner folge aus dem Umstand das gem. § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei Ratenlieferungsverträgen ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nur bestehe, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € übersteige, nicht, dass auch das Fernabsatzrecht bei Beträgen von weniger als 200 € von vornherein unanwendbar sei. Weder die Fernabsatzrichtlinie noch die deutschen Vorschriften über Fernabsatzverträge sähen bei Fernabsatzverträgen eine Bagatellgrenze für das Widerrufsrecht vor.
Informationspflicht nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB: Nach dieser Vorschrift müsse der Unternehmer dem Verbraucher Informationen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs zur Verfügung stellen.
Wettbewerbsverstoß nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG: Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB sei i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG eine Vorschrift, die dazu bestimmt sei, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Durch die fehlende Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts entstehe ein Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher, der mehr als nur unerheblich sei. Verbrauchern würden damit Informationen vorenthalten, die sie für ihre geschäftlichen Entscheidungen benötigten. Die fehlende Information berge die Gefahr, dass der Verbraucher im Vertrauen auf das Bestehen eines Widerrufsrechts einen Vertrag über ein Jahresabonnement der Zeitschrift abschließe, das er dann nicht widerrufen könne.