Insolvenz: Chancen in der Krise
16.12.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Von einer Insolvenz spricht man, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson nicht mehr zahlungsfähig ist und ihren finanziellen Pflichten nicht mehr nachkommen kann. In diesem Fall kann der Schuldner ein Insolvenzverfahren beantragen. Folge ist, dass die Gläubiger nicht mehr auf direktem Weg Forderungen gegen ihn geltend machen können. Sie erhalten lediglich einen Anteil an der Insolvenzmasse. Der Schuldner kann nicht mehr frei mit seinem Vermögen wirtschaften. Dessen Verwaltung und Verwertung übernimmt nun ein Insolvenzverwalter. Dies kann bei einem Unternehmen bedeuten, dass es aufgelöst werden muss und seine Vermögensgegenstände verkauft werden. Als Alternative kann das Schuldner-Unternehmen jedoch in so manchem Fall auch mit Hilfe eines Insolvenzplanes gerettet werden. Es bestehen große Unterschiede zwischen dem Insolvenzverfahren für Unternehmen und dem für Privatleute. Bei der Verbraucherinsolvenz gibt es nach einer sogenannten Wohlverhaltensphase die Chance auf einen Schuldenerlass.
Das Regelinsolvenzverfahren wird nicht nur bei Unternehmen angewendet, sondern auch bei natürlichen Personen, die selbstständig sind oder es waren. Es kommt auch bei Menschen zur Anwendung, deren wirtschaftliche Verhältnisse unüberschaubar sind (davon geht man aus, wenn es mehr als 20 Gläubiger gibt) oder gegen die Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (etwa Lohnzahlungen) geltend gemacht werden. Das Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist, die Gläubiger zu befriedigen. Dazu wird oft das Vermögen des Schuldners verwertet und gerecht verteilt.
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht ernannt. Er übernimmt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwertung und Verteilung des übrig gebliebenen Vermögens und verwaltet dieses während der Laufzeit des Verfahrens. Das heißt unter anderem: Ohne Einwilligung des Insolvenzverwalters dürfen keinerlei Zahlungen oder Warenbestellungen mehr stattfinden.
Erste Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, festzustellen, welchen Umfang das vorhandene Vermögen hat und welche Schulden vorhanden sind. Die sogenannten Masseverbindlichkeiten – etwa Gerichtskosten oder die Vergütung des Insolvenzverwalters – müssen vorrangig aus der Insolvenzmasse bezahlt werden.
Gerichte beauftragen oft in Insolvenzsachen erfahrene Rechtsanwälte mit dem Amt des Insolvenzverwalters. Allerdings sollten Schuldner nicht den Fehler machen, ihren Insolvenzverwalter als ihren Anwalt anzusehen. Der Insolvenzverwalter ist nicht für die Beratung des Schuldners zuständig. Seine Hauptaufgabe ist die Zufriedenstellung der Gläubiger.
Gegenüber dem Insolvenzverwalter hat der Schuldner einige Pflichten, die gerade im Verbraucherinsolvenzverfahren schnell vergessen werden. Zum Beispiel muss er dem Insolvenzverwalter – im Privatinsolvenzbereich Treuhänder genannt – jeden Adress- und Jobwechsel sofort mitteilen. Dieser ist auch über Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Fordert er Informationen, muss man ihm diese auch geben. Ansonsten ist ein höflicher, aber distanzierter Umgang zu empfehlen. Speziell bei Verbraucherinsolvenzverfahren betreuen Insolvenzverwalter oft gleichzeitig eine Vielzahl von Fällen. Für den Kontakt mit dem einzelnen Schuldner bleibt oft nur wenig Zeit.
Wenn ein Unternehmen zwar insolvent ist, trotzdem aber grundsätzlich überlebensfähig erscheint, können im Insolvenzverfahren durchaus Grundlagen für eine Sanierung geschaffen werden. Dafür wird als Teil eines Insolvenzplanes ein Sanierungskonzept erstellt. Das Ziel ist dabei durchaus auch, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Häufig müssen für die Sanierung auch neue Investoren oder Teilhaber gesucht werden. Auch die Zustimmung der Gläubiger ist einzuholen. Während dieser Maßnahmen geht das Tagesgeschäft weiter.
Unternehmen können eine Eigenverwaltung beantragen. Dann wird kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern der bisherige Chef hat weiterhin das Sagen. Das Insolvenzgericht bestellt einen sogenannten Sachwalter, der eine überwachende Funktion hat. Ein großer Vorteil ist, dass das Unternehmen weiter von jemandem gelenkt wird, der das Tagesgeschäft besser kennt, als ein Insolvenzverwalter. So steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Das Schutzschirmverfahren ist eine Variante der Eigenverwaltung bei Unternehmen. Es findet nur auf Antrag des Schuldners statt. Zu seinen Vorteilen gehört eine kurze Verfahrensdauer von sechs bis sieben Monaten bis zum Abschluss des Eigenverwaltungsverfahrens. Auch hat der Schuldner das Recht, den Sachwalter vorzuschlagen. Der Schuldner muss innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan erarbeiten. Während dieser drei Monate besteht Vollstreckungsschutz. Es besteht die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln.
Ist eine juristische Person (also ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie eine GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Verantwortliche – bei einer GmbH der Geschäftsführer – die gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen. Der Antrag muss "ohne schuldhaftes Zögern" spätestens drei Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes gestellt werden. Wenn der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er persönlich gegenüber dem Unternehmen und gegenüber den Gläubigern. Auch kann er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen (§ 15a InsO). Diese Gefahr besteht schon bei nicht rechtzeitiger Antragstellung. Es droht eine Geld- oder bis zu dreijährige Freiheitsstrafe. Strafbar ist auch eine fahrlässige Tat.
Unbedingt abzuraten ist davon, Wertgegenstände beiseite zu schaffen oder Spekulationsgeschäfte zu tätigen, wenn schon die Zahlungsunfähigkeit droht. Dann kann der Tatbestand des Bankrotts vorliegen (§ 283 Strafgesetzbuch). Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Für Verbraucher gibt es das Privat- oder Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier sind die Regeln einfacher als beim Regelinsolvenzverfahren. Vor der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss ein durch eine fachkundige Stelle nachgewiesener außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben. Das Insolvenzgericht wird ebenfalls als ersten Schritt einen Schuldenbereinigungsplan vorschlagen, den die Gläubiger akzeptieren können. Erst bei einem Scheitern dieser Einigungsversuche wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Bei der Verbraucherinsolvenz kann der Schuldner ein Restschuldbefreiungsverfahren beantragen. Dies ist ein zusätzliches Verfahren. Von dieser Möglichkeit können natürliche Personen auch im Regelinsolvenzverfahren Gebrauch machen.
Das bedeutet: Schuldner können nach einer Wohlverhaltensphase von ihren restlichen Schulden befreit werden. Dazu müssen sie während dieses Zeitraumes ihr pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abtreten, damit dieser es auf die Gläubiger verteilen kann. Außerdem müssen Schuldner während der Wohlverhaltensphase arbeiten oder sich zumindest ernsthaft um Arbeit bemühen. Zusätzlich müssen sie sich an bestimmte Regeln halten – etwa Umzüge oder Arbeitsplatzwechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen.
Die Wohlverhaltensphase dauert seit 1. Oktober 2020 grundsätzlich drei Jahre. Von der Restschuldbefreiung können alle natürlichen Personen profitieren, also Privatpersonen, Selbstständige und Freiberufler.
Weitere Infos zum Privatinsolvenzverfahren finden Sie hier:
Privatinsolvenz: Was sollten Verbraucher wissen?
Unternehmer sollten sich über die Gefahren einer verspäteten Stellung des Insolvenzantrags im Klaren sein. Das Insolvenzverfahren kann durchaus für Unternehmen und Privatpersonen die Chance auf einen Neuanfang bieten. Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht kann Sie zu allen insolvenzrechtlichen Fragen beraten.
Ein Insolvenzverfahren dient zwar in erster Linie dem Schutz der Gläubiger. Aber: Es bietet auch Chancen für eine Sanierung von Unternehmen. Für Privatleute gibt es das Verbraucherinsolvenzverfahren.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Was ist das Regelinsolvenzverfahren? Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter? Der richtige Umgang mit dem Insolvenzverwalter Wie kann ein Sanierungskonzept aussehen? Was versteht man unter einer Eigenverwaltung? Was ist das Schutzschirmverfahren? Was müssen Unternehmer zur Insolvenzantragspflicht wissen? Was müssen Verbraucher zum Insolvenzverfahren wissen? Was ist die Restschuldbefreiung? Praxistipp zur Insolvenz Was ist das Regelinsolvenzverfahren?
Das Regelinsolvenzverfahren wird nicht nur bei Unternehmen angewendet, sondern auch bei natürlichen Personen, die selbstständig sind oder es waren. Es kommt auch bei Menschen zur Anwendung, deren wirtschaftliche Verhältnisse unüberschaubar sind (davon geht man aus, wenn es mehr als 20 Gläubiger gibt) oder gegen die Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis (etwa Lohnzahlungen) geltend gemacht werden. Das Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist, die Gläubiger zu befriedigen. Dazu wird oft das Vermögen des Schuldners verwertet und gerecht verteilt.
Welche Rolle spielt der Insolvenzverwalter?
Der Insolvenzverwalter wird vom Insolvenzgericht ernannt. Er übernimmt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verwertung und Verteilung des übrig gebliebenen Vermögens und verwaltet dieses während der Laufzeit des Verfahrens. Das heißt unter anderem: Ohne Einwilligung des Insolvenzverwalters dürfen keinerlei Zahlungen oder Warenbestellungen mehr stattfinden.
Erste Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, festzustellen, welchen Umfang das vorhandene Vermögen hat und welche Schulden vorhanden sind. Die sogenannten Masseverbindlichkeiten – etwa Gerichtskosten oder die Vergütung des Insolvenzverwalters – müssen vorrangig aus der Insolvenzmasse bezahlt werden.
Der richtige Umgang mit dem Insolvenzverwalter
Gerichte beauftragen oft in Insolvenzsachen erfahrene Rechtsanwälte mit dem Amt des Insolvenzverwalters. Allerdings sollten Schuldner nicht den Fehler machen, ihren Insolvenzverwalter als ihren Anwalt anzusehen. Der Insolvenzverwalter ist nicht für die Beratung des Schuldners zuständig. Seine Hauptaufgabe ist die Zufriedenstellung der Gläubiger.
Gegenüber dem Insolvenzverwalter hat der Schuldner einige Pflichten, die gerade im Verbraucherinsolvenzverfahren schnell vergessen werden. Zum Beispiel muss er dem Insolvenzverwalter – im Privatinsolvenzbereich Treuhänder genannt – jeden Adress- und Jobwechsel sofort mitteilen. Dieser ist auch über Änderungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu informieren. Fordert er Informationen, muss man ihm diese auch geben. Ansonsten ist ein höflicher, aber distanzierter Umgang zu empfehlen. Speziell bei Verbraucherinsolvenzverfahren betreuen Insolvenzverwalter oft gleichzeitig eine Vielzahl von Fällen. Für den Kontakt mit dem einzelnen Schuldner bleibt oft nur wenig Zeit.
Wie kann ein Sanierungskonzept aussehen?
Wenn ein Unternehmen zwar insolvent ist, trotzdem aber grundsätzlich überlebensfähig erscheint, können im Insolvenzverfahren durchaus Grundlagen für eine Sanierung geschaffen werden. Dafür wird als Teil eines Insolvenzplanes ein Sanierungskonzept erstellt. Das Ziel ist dabei durchaus auch, möglichst viele Arbeitsplätze zu erhalten. Häufig müssen für die Sanierung auch neue Investoren oder Teilhaber gesucht werden. Auch die Zustimmung der Gläubiger ist einzuholen. Während dieser Maßnahmen geht das Tagesgeschäft weiter.
Was versteht man unter einer Eigenverwaltung?
Unternehmen können eine Eigenverwaltung beantragen. Dann wird kein Insolvenzverwalter bestellt, sondern der bisherige Chef hat weiterhin das Sagen. Das Insolvenzgericht bestellt einen sogenannten Sachwalter, der eine überwachende Funktion hat. Ein großer Vorteil ist, dass das Unternehmen weiter von jemandem gelenkt wird, der das Tagesgeschäft besser kennt, als ein Insolvenzverwalter. So steigen die Chancen auf eine erfolgreiche Sanierung.
Was ist das Schutzschirmverfahren?
Das Schutzschirmverfahren ist eine Variante der Eigenverwaltung bei Unternehmen. Es findet nur auf Antrag des Schuldners statt. Zu seinen Vorteilen gehört eine kurze Verfahrensdauer von sechs bis sieben Monaten bis zum Abschluss des Eigenverwaltungsverfahrens. Auch hat der Schuldner das Recht, den Sachwalter vorzuschlagen. Der Schuldner muss innerhalb von drei Monaten einen Sanierungsplan erarbeiten. Während dieser drei Monate besteht Vollstreckungsschutz. Es besteht die Möglichkeit, Forderungen von Gläubigern in Gesellschaftsanteile umzuwandeln.
Was müssen Unternehmer zur Insolvenzantragspflicht wissen?
Ist eine juristische Person (also ein Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit wie eine GmbH) zahlungsunfähig oder überschuldet, hat der Verantwortliche – bei einer GmbH der Geschäftsführer – die gesetzliche Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Schulden das Vermögen übersteigen. Der Antrag muss "ohne schuldhaftes Zögern" spätestens drei Wochen nach Vorliegen des Insolvenzgrundes gestellt werden. Wenn der Geschäftsführer dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet er persönlich gegenüber dem Unternehmen und gegenüber den Gläubigern. Auch kann er sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen (§ 15a InsO). Diese Gefahr besteht schon bei nicht rechtzeitiger Antragstellung. Es droht eine Geld- oder bis zu dreijährige Freiheitsstrafe. Strafbar ist auch eine fahrlässige Tat.
Unbedingt abzuraten ist davon, Wertgegenstände beiseite zu schaffen oder Spekulationsgeschäfte zu tätigen, wenn schon die Zahlungsunfähigkeit droht. Dann kann der Tatbestand des Bankrotts vorliegen (§ 283 Strafgesetzbuch). Hier droht eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Was müssen Verbraucher zum Insolvenzverfahren wissen?
Für Verbraucher gibt es das Privat- oder Verbraucherinsolvenzverfahren. Hier sind die Regeln einfacher als beim Regelinsolvenzverfahren. Vor der Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss ein durch eine fachkundige Stelle nachgewiesener außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern stattgefunden haben. Das Insolvenzgericht wird ebenfalls als ersten Schritt einen Schuldenbereinigungsplan vorschlagen, den die Gläubiger akzeptieren können. Erst bei einem Scheitern dieser Einigungsversuche wird das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet.
Was ist die Restschuldbefreiung?
Bei der Verbraucherinsolvenz kann der Schuldner ein Restschuldbefreiungsverfahren beantragen. Dies ist ein zusätzliches Verfahren. Von dieser Möglichkeit können natürliche Personen auch im Regelinsolvenzverfahren Gebrauch machen.
Das bedeutet: Schuldner können nach einer Wohlverhaltensphase von ihren restlichen Schulden befreit werden. Dazu müssen sie während dieses Zeitraumes ihr pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abtreten, damit dieser es auf die Gläubiger verteilen kann. Außerdem müssen Schuldner während der Wohlverhaltensphase arbeiten oder sich zumindest ernsthaft um Arbeit bemühen. Zusätzlich müssen sie sich an bestimmte Regeln halten – etwa Umzüge oder Arbeitsplatzwechsel dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder mitteilen.
Die Wohlverhaltensphase dauert seit 1. Oktober 2020 grundsätzlich drei Jahre. Von der Restschuldbefreiung können alle natürlichen Personen profitieren, also Privatpersonen, Selbstständige und Freiberufler.
Weitere Infos zum Privatinsolvenzverfahren finden Sie hier:
Privatinsolvenz: Was sollten Verbraucher wissen?
Praxistipp zur Insolvenz
Unternehmer sollten sich über die Gefahren einer verspäteten Stellung des Insolvenzantrags im Klaren sein. Das Insolvenzverfahren kann durchaus für Unternehmen und Privatpersonen die Chance auf einen Neuanfang bieten. Ein Fachanwalt für Insolvenzrecht kann Sie zu allen insolvenzrechtlichen Fragen beraten.
(Wk)