Instandsetzung: Beschluss über Abweichung von DIN-Vorschriften

Autor: RA FAMuWR FABauArchR Dr. Andreas Ott, Kanzlei Müller Radack, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2013
Den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung (§ 21 Abs. 3 WEG) genügt jedenfalls bei Vorliegen gravierender Mängel der Bausubstanz nur eine den allgemein anerkannten Stand der Technik sowie die Regeln der Baukunst beachtende Sanierung; da DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, dass sie den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiedergeben, sind solche Sanierungen grundsätzlich DIN-gerecht auszuführen.

BGH, Urt. v. 24.5.2013 - V ZR 182/12

Vorinstanz: LG Berlin - 85 S 402/10 WEG

WEG § 21 Abs. 3

Das Problem:

In der Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung ist dem Inhaber des Teileigentums im Dachgeschoss ein Ausbaurecht zu Wohnzwecken eingeräumt. Der betreffende Teileigentümer stellt im Zuge der Ausbauarbeiten fest, dass die Dachkonstruktion und die letzte Geschossdecke mit echtem Hausschwamm befallen sind. Ein von diesem beauftragter Sachverständiger empfiehlt eine Sanierung nach DIN 68800 Teil 4 i.V.m. dem WTA-Merkblatt Nr. 1-2-05/D. Ein von der WEG beauftragter Sachverständiger hält eine demgemäße Sanierung nicht für erforderlich. Die Wohnungseigentümer beschließen daraufhin eine von der DIN 68800 und dem WTA-Merkblatt abweichende Sanierung nach Vorgaben ihres Sachverständigen. Hiergegeben richtet sich die Anfechtungsklage des Ausbauberechtigten. Die Beklagten wenden im Prozess ein, die DIN 68800 repräsentiere aufgrund neuer biologischer Erkenntnisse über Holzschädlinge nicht mehr „allgemein anerkannte Konstruktionsgrundsätze”.

Die Entscheidung des Gerichts:

Nach Auffassung des BGH entspricht grundsätzlich nur eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik folgende Sanierung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. DIN-Vorschriften seien zwar private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Diesen wohne jedoch die Vermutung inne, dass sie die allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspiegeln, weshalb grundsätzlich eine DIN-gerechte Sanierung zu erfolgen habe. Da technische Regeln indessen einem ständigen Wandel unterworfen seien, könne diese Vermutung entkräftet werden. Der Rechtsstreit sei deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses auf Bestreiten der Beklagten nicht aufgeklärt habe, ob die DIN 68800 und das WTA-Merkblatt noch die allgemein anerkannten Regeln der Technik repräsentieren.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Miet-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Miet- / WEG-Recht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme