Irreführende Angaben zu Anbieterwechsel – Betriebskrankenkasse II

Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, RAYERMANN Legal, München – www.rayermann.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 01/2015
Eine gesetzliche Krankenkasse, die auf ihrer Internetseite zur Irreführung geeignete Angaben macht, um ihre Mitglieder von einem Wechsel zu einer anderen Krankenkasse abzuhalten, ist wettbewerbsrechtlich als Unternehmer anzusehen. Die beanstandete Handlung kann daher dem UWG unterfallen.

BGH, Urt. v. 30.4.2014 - I ZR 170/10

Vorinstanz: OLG Celle, Urt. v. 9.9.2010
Vorinstanz: LG Lüneburg, Urt. v. 29.10.2009

RL 2005/29/EG Art. 3 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. b, d; UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 6, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2

Das Problem

Eine gesetzliche Krankenkasse informierte auf ihrer Internetseite die Mitglieder irreführend über die Folgen eines Anbieterwechsels, indem zwar auf die dann bestehende Vertragsbindung von 18 Monaten und die Möglichkeit der Erhebung von Zusatzbeiträgen hingewiesen wurde, jedoch unerwähnt blieb, dass im Fall der Erhebung solcher Zusatzbeiträge ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder besteht. Eine Verbraucherschutzorganisation nahm die Krankenkasse in der Folge auf Grundlage des UWG auf Unterlassung in Anspruch.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach Vorabentscheidung des EuGH (EuGH, Urt. v. 3.10.2013 – Rs. C-59/12, BeckRS 2013, 81912) bestätigte der BGH die Entscheidung der Vorinstanz vollumfänglich und bejahte den Unterlassungsanspruch.

Persönlicher Anwendungsbereich: Nach dem Urteil des EuGH falle auch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die mit einer im Allgemeininteresse liegenden Aufgabe betraut sei, in den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG. Es komme demnach nicht darauf an, wie die Einordnung, die Rechtsstellung und die spezifischen Merkmale der Einrichtung nach nationalem Recht ausgestaltet seien. Der Unionsgesetzgeber habe den Begriff „Gewerbetreibender” besonders weit konzipiert. Auch komme dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, Verbraucher umfassend vor unlauteren Geschäftspraktiken zu schützen, entscheidende Bedeutung zu. Ebenso sei die strukturelle Unterlegenheit der Position der Verbraucher zu berücksichtigen. Im konkreten Fall seien der öffentliche oder private Charakter der Krankenkasse sowie deren spezielle Aufgabe unerheblich, da jedenfalls die Gefahr einer Täuschung der Mitglieder bestehe.

Europarechtskonforme Auslegung: Die maßgeblichen Vorschriften des UWG dienten der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken. Sie seien daher im Lichte des Wortlauts und der Ziele der Richtlinie auszulegen (vgl. u.a. EuGH, Urt. v. 5.10.2004 – Rs. C-397/01–Rs. C-403/01, EuZW 2004, 691). Eine Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 6 UWG, nach der die beanstandete Werbemaßnahme als Geschäftspraktik im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern anzusehen sei und die Krankenkasse bei Vornahme der Werbemaßnahme als Gewerbetreibende gehandelt habe, stehe im Einklang mit Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Buchst. b und d der Richtlinie. Die von der Richtlinie verwendeten Rechtsbegriffe „Geschäftspraktik von Unternehmen gegenüber Verbrauchern” und „Gewerbetreibender” seien als Begriffe des Unionsrechts autonom auszulegen und setzten eine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit eines Unternehmens voraus. Die Kasse habe mit der Information nicht zu sozialen, sondern zu wirtschaftlichen und damit unternehmerischen Zwecken gehandelt. Die beanstandete Information der Krankenkasse sei eine geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Sie stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen ihrer Mitglieder und ziele darauf ab, diese von einem Anbieterwechsel abzuhalten. Machten die gesetzlichen Krankenkassen von den ihnen vom Gesetzgeber eingeräumten Handlungsmöglichkeiten Gebrauch und träten sie damit mit anderen Krankenkassen in einen Wettbewerb um Mitglieder, handelten sie insoweit unternehmerisch.

Irreführung: Die Aussagen seien auch irreführend i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 UWG. Sie widersprächen der tatsächlichen Gesetzeslage, da den Mitgliedern bei der Erhebung von Zusatzbeiträgen nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V ein Sonderkündigungsrecht zustehe und in diesen Fällen eben keine Bindung von 18 Monaten an den neuen Versicherer bestehe. Diese Irreführung sei geeignet, Mitglieder von einem Wechsel abzuhalten.


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