Irreführung bei vorzeitiger Beendigung einer Rabattaktion mit festem Endtermin

Autor: Dr. Angelika Hoche M.C.J., v. Boetticher Hasse Lohmann, München
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2014
Der Anbieter einer Rabattaktion ist an ein angegebenes Enddatum gebunden. In einer vorzeitigen Beendigung aufgrund erschöpften Warenvorrats liegt eine Irreführung der Verbraucher, wenn nicht auf die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung hingewiesen wurde.

BGH, Urt. v. 16.5.2013 - I ZR 175/12 „Treuepunkt-Aktion”

Vorinstanz: OLG Köln, Urt. v. 10.8.2012 - 6 U 27/12
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 19.1.2012 - 81 O 96/11

UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Das Problem:

Ein Einzelhandelsunternehmen wirbt in Zusammenarbeit mit einem Markenhersteller mit einer „Treuepunkt”-Rabattaktion. Danach erhalten die Kunden je 5 € Einkaufswert einen Treupunkt und können gegen Einlösung einer bestimmten Anzahl an Treuepunkten Messer zu vergünstigten Preisen erwerben. In den Teilnahmebedingungen wird darauf hingewiesen, bis zu welchen Terminen die Treuepunkte gesammelt und eingelöst werden können. Nachdem der Aktionsvorrat aufgrund großer Nachfrage erschöpft und der Messerhersteller (vorübergehend) nicht mehr lieferfähig ist, beendet das Unternehmen die Aktion vorzeitig. Es hatte mit einem Absatz von 2,8 Mio. Messern kalkuliert und 3,2 Mio. Messer bevorratet. Bei einer ähnlichen Aktion in den Vorjahren waren etwa 2 Mio. Messer verkauft worden. Eine Verbraucherzentrale beanstandet die Aktion wegen fehlenden Hinweises auf eine mögliche Verkürzung des Aktionszeitraums.

Die Entscheidung des Gerichts:

Anders als das LG bejaht der BGH wie zuvor schon das OLG eine Irreführung.

Maßgeblich sei die Erwartung der angesprochenen Verkehrskreise: Bei einem vorbehaltlosen Rabatt-Angebot mit festem Endtermin gehe der Verbraucher von der Einhaltung des Endtermins aus. Eine vorzeitige Beendigung werde er nur in Betracht ziehen, wenn diese auf Umständen beruht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Endtermins durch den Werbenden auch bei Einhaltung der fachlich gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehbar waren.

Fehlende Vorhersehbarkeit und Einhaltung der fachlichen Sorgfalt: Diese seien vom Werbenden darzulegen und zu beweisen. Dabei komme den Erfahrungen aus früheren Werbeaktionen erhebliche indizielle Bedeutung zu. Vorliegend habe der Werbende aus Treuerabatt-Aktionen mit Handtüchern und Kochtöpfen, von denen mehr als 3 Mio. bzw. 4,2 Mio. Stück verkauft worden seien, erkennen können, dass die kalkulierte Anzahl an Messern unter Umständen nicht ausreichen werde. Die Verbraucher seien bei einer derartigen Werbeaktion auch besonders schutzwürdig, da sie in Vorleistung treten, indem sie möglicherweise verstärkt bei dem Werbenden einkaufen. Demgegenüber könne der Unternehmer bei Ankündigung der Aktion ohne weiteres auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung bei Erschöpfung des Vorrates hinweisen.

Angebot von Alternativen statt vollständigen Abbruchs der Rabatt-Aktion: Eine Irreführung sei aber auch dann gegeben, wenn der Werbende trotz Einhaltung der fachlichen Sorgfalt von einer unerwartet hohen Nachfrage überrascht werde. Der Verkehr rechne auch in einem solchen Fall nicht damit, dass die angesparten Rabattmarken einfach verfallen. Es hätten deshalb Alternativen wie etwa die Lieferung der Messer zu einem späteren Zeitpunkt, der Erwerb anderer Waren oder die Gewährung von Einkaufsgutscheinen angeboten werden müssen.

Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG: Da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass schon bei Ankündigung der Werbung die Absicht bestand, den Aktionszeitraum bei übergroßer Nachfrage vorzeitig zu beenden, ist die Entscheidung auf das Irreführungsverbot gestützt und nicht – wie von der Verbraucherzentrale beantragt – auf das in § 4 Nr. 4 UWG verankerte Transparenzgebot.


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