Irreführung durch Bezeichnung eines Erfrischungsgetränks als „Ginger Beer”

Autor: RA Matthias Bergt, v. Boetticher Hasse Lohmann, Berlin
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 03/2013
1. Die Bezeichnung „Ginger Beer” für ein Getränk, das kein Bier enthält, kann irreführend sein, weil und soweit dies vom inländischen Durchschnittsverbraucher als Hinweis auf Bier(bestandteile) verstanden wird.2. Zu den Mitbewerbern, die einen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen den Verwender einer solchen Bezeichnung geltend machen können, gehören auch Bierbrauereien und Bierhändler (auf jeglicher Marktstufe).

KG, Urt. v. 12.10.2012 - 5 U 19/12 „Ginger Beer”

Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 8.11.2011 - 103 O 77/11

UWG §§ 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 8 Abs. 3 Nr. 2

Das Problem:

Darf ein nicht bierhaltiges Erfrischungsgetränk als „Ginger Beer” bezeichnet werden? Und gelten Brauereien als Mitbewerber, so dass sie einem Wettbewerbsverband zur Begründung der Klage- und Sachbefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG dienen können? – Über diese Fragen hatte das KG zu entscheiden: Ein Erfrischungsgetränkehersteller vertrieb ein Ingwer-Getränk unter der (international für derartige Getränke nicht unüblichen) Bezeichnung „Ginger Beer”. Dagegen ging ein Wettbewerbsverband vor.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht hält die Bezeichnung „Ginger Beer” für irreführend, bejaht die Prozessführungsbefugnis und bestätigt die von der Vorinstanz erlassene einstweilige Verfügung.

„Beer” als Hinweis auf Bier: Durchschnittsverbraucher würden den Namensbestandteil „Beer” als Hinweis auf Bier oder Bierbestandteile verstehen. Diese Irreführung sei wettbewerbswidrig nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG.

Brauereien im Wettbewerb mit „Ginger Beer”: Der Wettbewerbsverband sei prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil die Brauereien, die bei ihm Mitglied sind, „Waren gleicher oder verwandter Art” vertrieben. Die beiderseitigen Waren müssten sich ihrer Art nach so gleichen oder nahe stehen, dass der Absatz des einen durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden könne.

Auch das suggerierte Produkt bedeutend: Bei der Beurteilung, ob es sich um Waren gleicher oder verwandter Art handelt, komme es nicht nur auf das vom Angegriffenen tatsächlich vertriebene Produkt, sondern auch auf das vom Angegriffenen suggerierte Produkt an. Es komme also auch darauf an, auf welche Produkte sich die beanstandete Werbemaßnahme beziehe.

Handelsstufe irrelevant: Nicht entscheidend sei dagegen, auf welcher Handelsstufe Brauereien und der „Ginger Beer”-Hersteller stünden.


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