Irreführung durch Jubiläumsrabatt
Autor: RA Dr. Kay Oelschlägel, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Hamburg
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2012
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 05/2012
Werden in der Werbung für eine Rabattaktion, die ein Unternehmen anlässlich eines Firmenjubiläums ankündigt, feste zeitliche Grenzen angegeben, muss es sich hierin grundsätzlich festhalten lassen. Es kann eine wettbewerbsrelevante Irreführung vorliegen, wenn eine solche Aktion über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt wird. Dies ist insbesondere gegeben, wenn das Unternehmen bereits bei Erscheinen der Werbung die Absicht hat, die Rabattaktion zu verlängern, dies aber in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Der wirtschaftliche Erfolg einer solchen Rabattaktion gehört nicht zu den Gründen, die nach der Verkehrsauffassung eine Verlängerung nahelegen können.
BGH, Urt. v. 7.7.2011 - I ZR 173/09
Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2009 - 4 U 95/09
Vorinstanz: LG Münster, Urt. v. 17.2.2009 - 25 O 49/08
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Irreführende geschäftliche Handlungen: Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sei eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs, wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, enthalte. Hiernach könne auch eine Sonderverkaufsaktion wie etwa ein Jubiläumsverkauf, unzulässig sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt werde. Grundsätzlich müsse sich ein Kaufmann an zeitliche Grenzen halten, die in der Ankündigung der Sonderveranstaltung angegeben werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht habe, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe. Werde eine Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eintrete, werde regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung, etwa durch Hinweise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnte. Es sei grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Kein Verlängerungsgrund sei der wirtschaftliche Erfolg einer Aktion. Denn mit einer Jubiläumsaktion wolle ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben lassen und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Werde eine solche Aktion verlängert, deute dies darauf hin, dass es dem Unternehmen darum gehe, sich die besondere Anlockwirkung zu Nutze zu machen, die jeweils von einer solchen kurzen Fristsetzung ausgehe. Im Streitfall ergebe sich aus dem Vorbringen des werbenden Möbelhauses selbst, dass es bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Ankündigung der befristeten Rabattaktion den Vorsatz einer späteren Verlängerung gefasst habe. Denn Vorsatz sei immer dann anzunehmen, wenn der Handelnde die Ausführung seines bereits gefassten Tatenentschlusses von einer Bedingung abhängig mache, auf deren Eintritt er keinen Einfluss habe (unbedingter Vorsatz auf unsicherer Tatsachengrundlage).
Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Die wettbewerbsrechtliche Relevanz sei ein dem Irreführungstatbestand immanente Voraussetzung. Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung sei die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel aber ohne weiteres gegeben.
BGH, Urt. v. 7.7.2011 - I ZR 173/09
Vorinstanz: OLG Hamm, Urt. v. 8.9.2009 - 4 U 95/09
Vorinstanz: LG Münster, Urt. v. 17.2.2009 - 25 O 49/08
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 1
Das Problem:
Ein Möbelhaus feierte im Jahr 2008 das 180-jährige Bestehen seines Unternehmens. Aus diesem Anlass verteilte es Postwurfsendungen, in denen es für ihre Möbelhäuser mit Dauertiefpreisen sowie für einen zusätzlichen 10 % Geburtstagsrabatt warb. Zur Geltungsdauer des Angebots hieß es in der Werbung: „Ab sofort bis Sa, 4.10.2008 gültig!” Am 2.10.2008 erschienen in verschiedenen Tageszeitungen weitere Anzeigen des Möbelhauses mit entsprechender Werbung für den 10 % Geburtstagsrabatt mit dem Hinweis: „Verlängert bis Sa, 11.10.2008”. Am 8.10.2008 bewarb das Möbelhaus schließlich eine erneute Verlängerung seiner Rabattaktion mit der Aussage: „Wegen des riesigen Erfolgs: Letztmalig verlängert nur noch bis zum 18.10.2008!” Gegen diese Werbung für zeitlich befristete Preisnachlässe und beworbene Verlängerungsaktionen richtete sich die Klage eines anderen Möbelhauses.Die Entscheidung des Gerichts:
Der BGH hat die beworbene Verlängerung der Firmenjubiläumsaktion als eine irreführende Werbung i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG eingestuft und der Klage stattgegeben.Irreführende geschäftliche Handlungen: Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG sei eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufs, wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, enthalte. Hiernach könne auch eine Sonderverkaufsaktion wie etwa ein Jubiläumsverkauf, unzulässig sein. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein für einen befristeten Zeitraum angekündigter Sonderverkauf über die angegebene Zeit hinaus fortgeführt werde. Grundsätzlich müsse sich ein Kaufmann an zeitliche Grenzen halten, die in der Ankündigung der Sonderveranstaltung angegeben werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Jubiläumsrabatt die Absicht habe, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringe. Werde eine Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eintrete, werde regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der angekündigten Werbung, etwa durch Hinweise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnte. Es sei grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen. Kein Verlängerungsgrund sei der wirtschaftliche Erfolg einer Aktion. Denn mit einer Jubiläumsaktion wolle ein Unternehmen seine Kunden an seinem Erfolg teilhaben lassen und neue Kunden auf das Angebot hinweisen. Werde eine solche Aktion verlängert, deute dies darauf hin, dass es dem Unternehmen darum gehe, sich die besondere Anlockwirkung zu Nutze zu machen, die jeweils von einer solchen kurzen Fristsetzung ausgehe. Im Streitfall ergebe sich aus dem Vorbringen des werbenden Möbelhauses selbst, dass es bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Ankündigung der befristeten Rabattaktion den Vorsatz einer späteren Verlängerung gefasst habe. Denn Vorsatz sei immer dann anzunehmen, wenn der Handelnde die Ausführung seines bereits gefassten Tatenentschlusses von einer Bedingung abhängig mache, auf deren Eintritt er keinen Einfluss habe (unbedingter Vorsatz auf unsicherer Tatsachengrundlage).
Wettbewerbsrechtliche Relevanz: Die wettbewerbsrechtliche Relevanz sei ein dem Irreführungstatbestand immanente Voraussetzung. Wegen der zentralen Bedeutung des Preises einer Ware für die Kaufentscheidung sei die wettbewerbsrechtliche Relevanz einer irreführenden Preisangabe in der Regel aber ohne weiteres gegeben.