Ist Blau nicht Rot?

Autor: Rechtsanwalt Dr. Andreas Lubberger, Lubberger Lehment, Berlin, www.lubbergerlehment.com
Aus: IP-Rechtsberater, Heft 06/2012
Trotz objektiver Anlehnung an eine bekannte Fotoserie ist eine Werbekampagne, die nur das Motiv übernimmt, nicht unlauter.

OLG Köln, Urt. v. 15.2.2012 - 6 U 140/11 „Die blaue Couch”

Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 24.5.2011 - 33 O 414/10

UWG §§ 4 Nr. 9, 10; MarkenG § 5 Abs. 1

Das Problem:

Ein Fotokünstler ist durch die Verwendung des wiederkehrenden Motivs einer roten Couch bekannt geworden. Die rote Couch wird in unterschiedlichsten Umgebungen/Landschaften platziert. Sie dient dabei Interviewpartnern des Fotokünstlers als Sitzgelegenheit. Fotos und Interviews sind 2003 in einem großen Bildband „Die rote Couch” verbreitet worden; die ersten Arbeiten des Fotokünstlers gehen auf das Jahr 1979 zurück. Das Motiv der roten Couch hat der Fotokünstler mehrfach lizenziert; einerseits für einen Bonner Telekommunikationsunternehmen mit Verwendung einer Couch in Magenta-Farbe, andererseits für eine Altbier-Brauerei und dann auch für eine Sendereihe von Fernsehmagazinen. Eine Werbeagentur hat für die Stadtwerke B eine Werbekampagne geplant und durchgeführt, in deren Mittelpunkt eine blaue Couch Verwendung findet. Auch diese Couch ist in ungewöhnlicher Umgebung platziert und sie dient als Sitzgelegenheit von Personen aus unterschiedlichsten Bevölkerungsgruppen. Der Fotokünstler beanstandet eine unlautere Nachahmung, eine unlautere Behinderung und eine Verletzung seines Titelrechts.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Gericht bestätigt die abweisende Entscheidung der Vorinstanz.

Fachkreise als Beurteilungsmaßstab: Für die Prüfung der Herkunftstäuschung ist nicht auf das allgemeine Publikum abzustellen, an das die Werbekampagne der Agentur sich wendet. Maßgeblich für das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien sind allein die potentiellen Kunden von Werbefotografen und Werbeagenturen. Für dieses Publikum rechtfertigen jedoch die Anklänge an frühere Arbeiten des Fotokünstlers noch nicht die Feststellung der Gefahr einer Herkunftstäuschung.

Keine Herkunftstäuschung: Eine Herkunftstäuschung sei nicht deshalb zu bejahen, weil die Werbeagentur ebenfalls durch Versetzen eines Wohnzimmersofas in eine auf den ersten Blick ungewöhnlich anmutende Umgebung ein wiederkehrendes Motiv des künstlerischen Schaffens aufgegriffen habe. Denn eine gestalterische Grundidee, die keinem besonderen Rechtsschutz zugänglich wäre, könne nicht im Wege des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes für einen Wettbewerber monopolisiert werden. Zum anderen seien die angesprochenen Fachkreise im Werbe- und Public-Relations-Bereich eine Anlehnung an bekannte Motive anderer Künstler und deren verfremdende Aneignung durchaus gewöhnt. Entsprechend schlössen sie noch nicht auf eine gleiche betriebliche Herkunft oder auf das Bestehen lizenzvertraglicher Beziehungen. Schließlich und endlich werde in der Ausführung der Kampagne der Werbeagentur auch ein erheblicher Abstand zu den künstlerisch ambitionierten Arbeiten des Fotokünstlers deutlich.

Wettbewerbliche Eigenart und Nachahmungsabsicht: Wegen des Ausschlusses einer Herkunftstäuschung seien Feststellungen zur wettbewerblichen Eigenart und zur – bestrittenen – Nachahmungsabsicht entbehrlich.

Keine Rufausbeutung: Eine unlautere Rufausbeutung oder Rufbeeinträchtigung liege ebenfalls nicht vor. Denn selbst wenn die angegriffene Kampagne unter Kennern Assoziationen an die Lichtbildwerke des Fotokünstlers wecken möge, ergäbe sich weder ein relevanter Imagetransfer zugunsten der Werbeagentur noch eine erkennbare Beeinträchtigung der Wertschätzung des Künstlers und seines „Rote-Couch-Projekts”.

Keine unlautere Behinderung: Für eine unlautere Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG fehle es an Anhaltspunkten für eine zielgerichtete Beeinträchtigung des Künstlers. Genauso sei nicht erkennbar, dass der Künstler seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen könne.

Keine Werktitelverletzung: Auch der Werktitel „Die rote Couch” werde durch die inzwischen von der Auftraggeberin der Werbeagentur heraus gegebenen Broschüre „Die blaue Couch” nicht verletzt. Denn einerseits sei die Kennzeichnungskraft des Titels „Die rote Couch” von Haus aus gering, weil glatt beschreibend. Zum anderen liege keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor, weil der Titel „Die blaue Couch” hinreichend unterscheidungskräftig sei und auch in der Schreibweise vom Klagetitel abweiche.


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