Jahresabrechnung: Teilunwirksamkeit

Autor: RA Dr. Georg Jennißen, W.I.R Jennißen Rechtsanwälte, Köln
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2012
Fehlerhafte Verteilungsschlüssel rechtfertigen nur die Beschlussanfechtung in diesem konkreten Teilbereich.

BGH, Urt. v. 11.5.2012 - V ZR 193/11

Vorinstanz: LG Düsseldorf - 16 S 60/10

BGB § 139, WEG § 28 Abs. 5

Das Problem:

Die Wohnungseigentümer beschlossen die Jahresabrechnung für das abgelaufene und den Wirtschaftsplan für das laufende Kalenderjahr. Beide Beschlüsse wurden im Hinblick auf einen fehlerhaften Verteilerschlüssel bei den Verwalterkosten insgesamt angefochten. Das LG gab der Klage teilweise statt, indem es sämtliche Einzelabrechnungen und sämtliche Einzelwirtschaftspläne für ungültig erklärte.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH teilt die Auffassung, dass der Verteilungsschlüssel für die Verwalterkosten unzutreffend sei. Dies führe zunächst auch in Übereinstimmung mit dem LG nur zu einer Teilunwirksamkeit des Beschlusses. Während das LG die Gesamtabrechnung für gültig und nur die Einzelabrechnungen bzw. Einzelwirtschaftspläne für ungültig erklärte, sieht der BGH die Beschlüsse über Jahresabrechnung und Wirtschaftsplan nur hinsichtlich der konkreten Kostenposition für ungültig an.


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