Jahresende: Verjährungsfristen beachten!

07.12.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
Verjährung Aufgepasst: Zum Jahresende verjähren viele Ansprüche © Bu - Anwalt-Suchservice

Zum Jahreswechsel verjähren viele Rechtsansprüche - etwa Zahlungsansprüche aus Kauf- oder Werkverträgen aus dem Jahr 2018. Verbraucher sollten auf den Ablauf von Verjährungsfristen achten.

Es gibt viele Angelegenheiten, die gerne "auf die lange Bank" geschoben werden, weil sie noch nicht dringend sind. Besonders oft passiert dies bei alltäglichen Rechtsansprüchen. Dann ist plötzlich der Anspruch verjährt und das Geld verloren. Außer Ansprüchen auf Zahlung aus Kaufverträgen kann man beispielsweise Ansprüche aus Mietverträgen oder aus Werkverträgen mit Handwerkern nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. Ist diese Frist verstrichen, können Verbraucher ihre Ansprüche endgültig nicht mehr einfordern.

Welche Verjährungsfristen gibt es?



Verjährung nach einem halben Jahr


Der Schadensersatzanspruch eines Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietwohnung verjährt in sechs Monaten. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Wohnung vom Mieter zurückerhält. Die sechsmonatige Verjährungsfrist gilt ebenso für Ansprüche des Mieters auf die Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung, mit der er die Wohnung selbst ausgestattet hat - etwa einem Einbauschrank.

Verjährung nach 2 Jahren


Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen im Rahmen der sogenannten Sachmängelhaftung verursachen viele Rechtsstreitigkeiten. Sie verjähren nach zwei Jahren. Verbraucher können solche Ansprüche geltend machen, wenn Ihnen eine mangelhafte Ware geliefert worden ist. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Kaufobjekt bekommt.

Kakerlaken im Hotelzimmer, Baustelle vor dem Fenster? Verbraucher haben auch nach einem mangelhaften Pauschalurlaub Ansprüche. Geregelt sind diese im Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sie verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am vertraglich vereinbarten Tag der Rückreise.

Verjährung nach 3 Jahren


Der Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises verjährt innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde. Haben Sie also jemandem im Jahr 2018 privat etwas verkauft und warten noch auf Ihr Geld, ist dieser Anspruch ab Jahresende 2021 verjährt.

Haben Handwerker in Ihrer Wohnung eine Reparatur ausgeführt, liegt ein Werkvertrag vor. Der Anspruch des Handwerksunternehmens auf den Werklohn verjährt in drei Jahren nach Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Anspruch entsteht erst dann, wenn der Auftraggeber das Werk formell abnimmt.

Manchmal wird einem Werkvertrag im Zusammenhang mit einem Bauprojekt nicht das Werkvertragsrecht des BGB zugrunde gelegt, sondern die Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/B). In diesem Fall gilt für den Werklohnanspruch ebenfalls eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt jedoch erst mit dem Zugang der Schlussrechnung zu laufen.

Verjährung nach 5 Jahren


Wenn ein Bauwerk mangelhaft ausgeführt wurde, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn nach fünf Jahren. Voraussetzung ist, dass dem Vertrag das Bürgerliche Gesetzbuch und nicht die VOB/B zugrunde gelegt wurde. Die Verjährungsfrist beginnt bei Abnahme des Bauwerks durch den Auftraggeber.

Fehlt eine vertragliche Vereinbarung über die Verjährung, sieht die VOB/B eine vierjährige Frist bei Bauwerken und eine zweijährige Frist bei anderen Werkleistungen vor. Fristbeginn ist wieder der Zeitpunkt der Abnahme.

Verjährung nach 10 Jahren


Erst nach zehn Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie auch die Ansprüche auf die jeweilige Gegenleistung.

Verjährung nach 30 Jahren


Forderungen, die durch ein Gerichtsurteil oder einen Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden sind, verjähren sogar erst nach 30 Jahren.

Dies gilt zum Beispiel auch für Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung oder wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder für Herausgabeansprüche aus Eigentumsrechten.

Welche Maßnahmen verhindern die Verjährung?


Es gibt mehrere Möglichkeiten, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. So wird der Lauf einer Verjährungsfrist durch einige rechtliche Maßnahmen gehemmt, also angehalten. Dazu gehören:

- Verhandlungen: Befinden sich die Parteien in ernsthaften schwebenden Verhandlungen über den strittigen Anspruch, ist die Verjährung gehemmt. Dieser Zustand dauert so lange an, bis eine Partei mitteilt, dass sie die Verhandlungen als beendet ansieht. Die Verjährung tritt dann frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.

- Klage: Auch durch die Erhebung einer Klage bei Gericht wird die Verjährung gehemmt. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: Reicht man noch kurz vor Ende der Verjährungsfrist selbst eine Klage bei Gericht ein, muss man bestimmte Sorgfaltspflichten beachten. Hier können Fehler schnell zu einer Verjährung des jeweiligen Anspruchs führen.

- Mahnbescheid: Die Verjährung wird auch durch die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren gehemmt.
- Insolvenz: Auch die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren hat diese Wirkung.

- Der Lauf der Verjährungsfrist wird ebenfalls durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angehalten, genauer gesagt durch dessen Zustellung.

Übrigens: Durch eine Mahnung wird die Verjährung nicht gehemmt!

Praxistipp


Haben Sie rechtliche Fragen zum Ablauf von Verjährungsfristen? Diese kann Ihnen ein im Zivilrecht tätiger Anwalt beantworten. Dieser kann Sie auch in einem Rechtsstreit unterstützen und Sie vor Gericht vertreten.

(Bu)


 Stephan Buch
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