Jahresende: Verjährungsfristen beachten!
07.12.2021, Redaktion Anwalt-Suchservice
© Bu - Anwalt-Suchservice Viele Angelegenheiten schiebt man gerne "auf die lange Bank", weil sie noch nicht dringend sind. Dies passiert besonders häufig bei alltäglichen Rechtsansprüchen. Plötzlich ist dann der Anspruch verjährt und das Geld verloren. Außer Ansprüchen auf Zahlung aus Kaufverträgen kann man etwa Ansprüche aus Mietverträgen oder aus Werkverträgen mit Handwerkern nur innerhalb einer bestimmten Frist geltend machen. Wenn diese Frist verstrichen ist und sich der Schuldner auf die Verjährung beruft, können z.B. Verbraucher, Händler oder auch Handwerker ihre Ansprüche endgültig nicht mehr einfordern.
Die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle rechtlichen Ansprüche des täglichen Lebens, für die es keine besondere Verjährungsregel gibt. Sie dauert drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von dem Anspruch erfahren hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist endet immer mit dem 31.12. eines Jahres.
Sie gilt zum Beispiel für
- Rechnungen aus Kaufverträgen,
- Rechnungen von Handwerkern aus Werkverträgen (= Werklohn)
- Ansprüche von Arbeitnehmern auf Gehalt bzw. Lohn,
- Zinsen.
Bei Werkverträgen gibt es die Besonderheit, dass der Zahlungsanspruch des Handwerkers erst dann besteht, wenn der Auftraggeber die Arbeit abgenommen hat. Erst dann kann also auch die Verjährungsfrist anlaufen. Keine Rolle spielt dagegen das Datum der Rechnungsstellung.
Beispiel:
Frau Schulze lässt im Januar 2021 ihre Heizung reparieren. Die Arbeit wird im Januar 2021 ausgeführt und Frau Schulze erklärt gleich, dass alles zu ihrer Zufriedenheit erledigt wurde. Heizungsbauer Meier vergisst, Rechnung zu stellen. Erst im Januar 2025 denkt er wieder daran. Aber: Die Verjährungsfrist hat am 31.12.2021 zu laufen begonnen. Sie endete am 31.12.2024. Damit kann er seine Forderung nicht mehr vor Gericht geltend machen, wenn Frau Schulze nicht freiwillig zahlt.
Besonderheit VOB/B: Bei manchem Hausbauprojekt wird dem Werkvertrag nicht das Werkvertragsrecht des BGB zugrunde gelegt, sondern die Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/B). Auch dann gilt für den Werklohnanspruch eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch erst mit dem Zugang der Schlussrechnung zu laufen.
Die nun folgenden Ansprüche haben eigene Verjährungsfristen, die nicht zwingend zum Jahresende auslaufen.
Hat ein Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietwohnung, verjährt dieser in sechs Monaten. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Wohnung vom Mieter zurückbekommt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche des Mieters auf die Erlaubnis zur Wegnahme einer Einrichtung, mit der er die Wohnung selbst ausgestattet hat – etwa einem Einbauschrank. Diese Verjährungsfrist endet also nicht automatisch zum Jahresende.
Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Solche auf Beseitigung eines Mangels gerichtete Ansprüche können Verbraucher geltend machen, wenn ihnen eine mangelhafte Ware (z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Fernseher) geliefert wurde. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware ausgehändigt bekommt. Sie endet nur dann am Jahresende, wenn die Ware am 31.12. eines Jahres ausgehändigt / geliefert wurde.
Hatten Sie Ärger bei einer Pauschalreise? Etwa Kakerlaken im Hotelzimmer oder eine Baustelle vor dem Fenster? Als Verbraucher haben Sie auch nach einem mangelhaften Pauschalurlaub Ansprüche. Diese sind im Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am vertraglich vereinbarten Tag der Rückreise. Sie endet genau zwei Jahre später, also nur dann am Jahresende, wenn die Rückreise am 31.12. stattfand.
Ebenfalls nach zwei Jahren verjähren Ansprüche auf Mängelbeseitigung aus Werkverträgen. Entscheidende für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme der Arbeiten. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist dagegen nicht maßgeblich.
Beispiel (siehe oben): Frau Schulze nimmt die Arbeiten an Ihrer Heizung am 22. Januar 2021 ab, erklärt sich also damit einverstanden. Im Dezember 2021 stellt sie fest, dass die Heizung nicht ordnungsgemäß arbeitet. Ursache ist ein mangelhafter Brenner. Der Handwerker bestreitet dies und repariert den Mangel deshalb nicht. Frau Schulze hat nun bis zum 22. Januar 2023 Zeit, vor Gericht auf die Beseitigung des Mangels zu klagen. Danach kann sie der Handwerker auf Verjährung berufen.
Wurde ein Bauwerk mangelhaft ausgeführt, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn nach fünf Jahren. Voraussetzung ist, dass die Vertragspartner dem Vertrag das Bürgerliche Gesetzbuch und nicht die VOB/B zugrunde gelegt haben. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks durch den Auftraggeber.
Wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Verjährung fehlt, sieht die VOB/B eine vierjährige Frist bei Bauwerken und eine zweijährige Frist bei anderen Werkleistungen vor. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme zu laufen.
Erst nach zehn Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts und ebenso die Ansprüche auf die jeweilige Gegenleistung.
Innerhalb von maximal 10 Jahren verjähren auch bestimmte Schadensersatzansprüche, die nichts mit einer Verletzung von Leib, Leben und Freiheit zu tun haben. Beispiel: Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Eine Forderung, die durch ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden ist, verjährt erst nach 30 Jahren. Dies gilt auch, wenn z. B. ein Minderjähriger zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt wurde!
Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt auch zum Beispiel für Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung oder wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder für Herausgabeansprüche aus Eigentumsrechten.
Ebenso verjähren Ansprüche aufgrund eines Erbfalls innerhalb von 30 Jahren.
Mehrere Möglichkeiten bestehen, um den Eintritt einer Verjährung zu verhindern. Zum Beispiel wird der Lauf einer Verjährungsfrist durch einige rechtliche Maßnahmen gehemmt, also angehalten. Zu diesen gehören:
- Verhandlungen: Wenn sich die Parteien in ernsthaften schwebenden Verhandlungen über den strittigen Anspruch befinden, ist die Verjährung gehemmt. Dieser Zustand dauert so lange, bis eine Seite mitteilt, dass sie die Verhandlungen als beendet betrachtet. Dann tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
- Klage: Eine Verjährung wird auch durch die Erhebung einer Klage bei Gericht gehemmt. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Reicht man erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist selbst eine Klage bei Gericht ein, hat man bestimmte Sorgfaltspflichten. Fehler können schnell zu einer Verjährung des jeweiligen Anspruchs führen.
- Mahnbescheid: Auch durch die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren wird die Verjährung gehemmt.
- Insolvenz: Zu einer Hemmung der Verjährung kommt es auch durch die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren.
- Der Lauf einer Verjährungsfrist wird ebenfalls durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angehalten, genauer gesagt durch die Zustellung dieses Antrags.
Übrigens: Eine private Mahnung - auch, wenn sie vom Anwalt kommt - hemmt die Verjährung nicht!
Nein. Der Schuldner eines Zahlungsanspruchs oder ein Handwerker, der zur Beseitigung eines Mangels verpflichtet ist, muss sich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Nur dann kann der Gläubiger, also z.B. ein Händler oder ein Auftraggeber für eine Reparatur, seine Ansprüche nicht mehr (gerichtlich) geltend machen.
Rechtliche Ansprüche des alltäglichen Lebens verjähren regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende. Dazu gehören z.B. Rechnungen aus Kaufverträgen, Handwerkerleistungen, Lohn- und Gehaltsforderungen. Sie haben Fragen zum Ablauf von Verjährungsfristen? Die kann Ihnen am besten ein im Zivilrecht tätiger Anwalt beantworten. Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann er Sie auch vor Gericht vertreten.
Das Wichtigste in Kürze
1. Regelmäßige Verjährung: Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatz und andere alltägliche Forderungen verjähren regelmäßig zum Jahresende nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
2. Verjährungsbeginn: Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Schuldner und den Umständen hat.
3. Verjährungsende: Die Verjährung endet regelmäßig zum Jahresende des dritten auf den Beginn der Verjährung folgenden Jahres. Ein bestehender Anspruch kann danach nicht mehr durchgesetzt werden.
1. Regelmäßige Verjährung: Ansprüche aus Verträgen, Schadenersatz und andere alltägliche Forderungen verjähren regelmäßig zum Jahresende nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
2. Verjährungsbeginn: Die Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis vom Schuldner und den Umständen hat.
3. Verjährungsende: Die Verjährung endet regelmäßig zum Jahresende des dritten auf den Beginn der Verjährung folgenden Jahres. Ein bestehender Anspruch kann danach nicht mehr durchgesetzt werden.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Verjährungsfristen enden zum Jahresende? Welche Forderungen verjähren nach einem halben Jahr? Welche Ansprüche verjähren nach 2 Jahren? Welche Ansprüche verjähren nach 5 Jahren? Welche Ansprüche verjähren innerhalb von 10 Jahren? Welche Ansprüche verjähren innerhalb von 30 Jahren? Welche Maßnahmen verhindern die Verjährung? Wann verjähren Straftaten? Tritt die Verjährung automatisch ein? Praxistipp zur Verjährungsfrist Welche Verjährungsfristen enden zum Jahresende?
Die sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist gilt für alle rechtlichen Ansprüche des täglichen Lebens, für die es keine besondere Verjährungsregel gibt. Sie dauert drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von dem Anspruch erfahren hat.
Die regelmäßige Verjährungsfrist endet immer mit dem 31.12. eines Jahres.
Sie gilt zum Beispiel für
- Rechnungen aus Kaufverträgen,
- Rechnungen von Handwerkern aus Werkverträgen (= Werklohn)
- Ansprüche von Arbeitnehmern auf Gehalt bzw. Lohn,
- Zinsen.
Bei Werkverträgen gibt es die Besonderheit, dass der Zahlungsanspruch des Handwerkers erst dann besteht, wenn der Auftraggeber die Arbeit abgenommen hat. Erst dann kann also auch die Verjährungsfrist anlaufen. Keine Rolle spielt dagegen das Datum der Rechnungsstellung.
Beispiel:
Frau Schulze lässt im Januar 2021 ihre Heizung reparieren. Die Arbeit wird im Januar 2021 ausgeführt und Frau Schulze erklärt gleich, dass alles zu ihrer Zufriedenheit erledigt wurde. Heizungsbauer Meier vergisst, Rechnung zu stellen. Erst im Januar 2025 denkt er wieder daran. Aber: Die Verjährungsfrist hat am 31.12.2021 zu laufen begonnen. Sie endete am 31.12.2024. Damit kann er seine Forderung nicht mehr vor Gericht geltend machen, wenn Frau Schulze nicht freiwillig zahlt.
Besonderheit VOB/B: Bei manchem Hausbauprojekt wird dem Werkvertrag nicht das Werkvertragsrecht des BGB zugrunde gelegt, sondern die Vertrags- und Vergabeordnung für Bauleistungen (VOB/B). Auch dann gilt für den Werklohnanspruch eine dreijährige Verjährungsfrist. Diese beginnt jedoch erst mit dem Zugang der Schlussrechnung zu laufen.
Die nun folgenden Ansprüche haben eigene Verjährungsfristen, die nicht zwingend zum Jahresende auslaufen.
Welche Forderungen verjähren nach einem halben Jahr?
Hat ein Vermieter einen Schadensersatzanspruch gegen seinen Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen an der Mietwohnung, verjährt dieser in sechs Monaten. Fristbeginn ist der Zeitpunkt, zu dem der Vermieter die Wohnung vom Mieter zurückbekommt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche des Mieters auf die Erlaubnis zur Wegnahme einer Einrichtung, mit der er die Wohnung selbst ausgestattet hat – etwa einem Einbauschrank. Diese Verjährungsfrist endet also nicht automatisch zum Jahresende.
Welche Ansprüche verjähren nach 2 Jahren?
Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen verjähren innerhalb von zwei Jahren. Solche auf Beseitigung eines Mangels gerichtete Ansprüche können Verbraucher geltend machen, wenn ihnen eine mangelhafte Ware (z.B. Kühlschrank, Waschmaschine, Fernseher) geliefert wurde. Die Verjährungsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware ausgehändigt bekommt. Sie endet nur dann am Jahresende, wenn die Ware am 31.12. eines Jahres ausgehändigt / geliefert wurde.
Hatten Sie Ärger bei einer Pauschalreise? Etwa Kakerlaken im Hotelzimmer oder eine Baustelle vor dem Fenster? Als Verbraucher haben Sie auch nach einem mangelhaften Pauschalurlaub Ansprüche. Diese sind im Reisevertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt und verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt am vertraglich vereinbarten Tag der Rückreise. Sie endet genau zwei Jahre später, also nur dann am Jahresende, wenn die Rückreise am 31.12. stattfand.
Ebenfalls nach zwei Jahren verjähren Ansprüche auf Mängelbeseitigung aus Werkverträgen. Entscheidende für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Abnahme der Arbeiten. Der Zeitpunkt der Rechnungsstellung ist dagegen nicht maßgeblich.
Beispiel (siehe oben): Frau Schulze nimmt die Arbeiten an Ihrer Heizung am 22. Januar 2021 ab, erklärt sich also damit einverstanden. Im Dezember 2021 stellt sie fest, dass die Heizung nicht ordnungsgemäß arbeitet. Ursache ist ein mangelhafter Brenner. Der Handwerker bestreitet dies und repariert den Mangel deshalb nicht. Frau Schulze hat nun bis zum 22. Januar 2023 Zeit, vor Gericht auf die Beseitigung des Mangels zu klagen. Danach kann sie der Handwerker auf Verjährung berufen.
Welche Ansprüche verjähren nach 5 Jahren?
Wurde ein Bauwerk mangelhaft ausgeführt, verjähren die Gewährleistungsansprüche des Bauherrn nach fünf Jahren. Voraussetzung ist, dass die Vertragspartner dem Vertrag das Bürgerliche Gesetzbuch und nicht die VOB/B zugrunde gelegt haben. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Abnahme des Bauwerks durch den Auftraggeber.
Wenn eine vertragliche Vereinbarung über die Verjährung fehlt, sieht die VOB/B eine vierjährige Frist bei Bauwerken und eine zweijährige Frist bei anderen Werkleistungen vor. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme zu laufen.
Welche Ansprüche verjähren innerhalb von 10 Jahren?
Erst nach zehn Jahren verjähren Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts und ebenso die Ansprüche auf die jeweilige Gegenleistung.
Innerhalb von maximal 10 Jahren verjähren auch bestimmte Schadensersatzansprüche, die nichts mit einer Verletzung von Leib, Leben und Freiheit zu tun haben. Beispiel: Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung.
Welche Ansprüche verjähren innerhalb von 30 Jahren?
Eine Forderung, die durch ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden ist, verjährt erst nach 30 Jahren. Dies gilt auch, wenn z. B. ein Minderjähriger zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt wurde!
Die 30-jährige Verjährungsfrist gilt auch zum Beispiel für Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung oder wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung oder für Herausgabeansprüche aus Eigentumsrechten.
Ebenso verjähren Ansprüche aufgrund eines Erbfalls innerhalb von 30 Jahren.
Welche Maßnahmen verhindern die Verjährung?
Mehrere Möglichkeiten bestehen, um den Eintritt einer Verjährung zu verhindern. Zum Beispiel wird der Lauf einer Verjährungsfrist durch einige rechtliche Maßnahmen gehemmt, also angehalten. Zu diesen gehören:
- Verhandlungen: Wenn sich die Parteien in ernsthaften schwebenden Verhandlungen über den strittigen Anspruch befinden, ist die Verjährung gehemmt. Dieser Zustand dauert so lange, bis eine Seite mitteilt, dass sie die Verhandlungen als beendet betrachtet. Dann tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach Ende der Hemmung ein.
- Klage: Eine Verjährung wird auch durch die Erhebung einer Klage bei Gericht gehemmt. Allerdings ist hier Vorsicht geboten: Reicht man erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist selbst eine Klage bei Gericht ein, hat man bestimmte Sorgfaltspflichten. Fehler können schnell zu einer Verjährung des jeweiligen Anspruchs führen.
- Mahnbescheid: Auch durch die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren wird die Verjährung gehemmt.
- Insolvenz: Zu einer Hemmung der Verjährung kommt es auch durch die Anmeldung von Ansprüchen im Insolvenzverfahren.
- Der Lauf einer Verjährungsfrist wird ebenfalls durch einen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens angehalten, genauer gesagt durch die Zustellung dieses Antrags.
Übrigens: Eine private Mahnung - auch, wenn sie vom Anwalt kommt - hemmt die Verjährung nicht!
Wann verjähren Straftaten?
Tritt die Verjährung automatisch ein?
Nein. Der Schuldner eines Zahlungsanspruchs oder ein Handwerker, der zur Beseitigung eines Mangels verpflichtet ist, muss sich auf den Eintritt der Verjährung berufen. Nur dann kann der Gläubiger, also z.B. ein Händler oder ein Auftraggeber für eine Reparatur, seine Ansprüche nicht mehr (gerichtlich) geltend machen.
Praxistipp zur Verjährungsfrist
Rechtliche Ansprüche des alltäglichen Lebens verjähren regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende. Dazu gehören z.B. Rechnungen aus Kaufverträgen, Handwerkerleistungen, Lohn- und Gehaltsforderungen. Sie haben Fragen zum Ablauf von Verjährungsfristen? Die kann Ihnen am besten ein im Zivilrecht tätiger Anwalt beantworten. Kommt es zu einem Rechtsstreit, kann er Sie auch vor Gericht vertreten.
(Bu)