Kann man Erpressungsgelder von der Steuer absetzen?

10.03.2020, Redaktion Anwalt-Suchservice
Geld,Tisch,Hände Manchmal können auch Erpressungsgelder absetzbar sein © - freepik

So manche unerwarteten Kosten, gegen die sich ein Steuerzahler nicht wehren kann, können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden. Aber: Gilt dies auch für Erpressungsgelder?

§ 33 des Einkommenssteuergesetzes definiert, was außergewöhnliche Belastungen sind. Generell handelt es sich dabei um private Kosten, gegen deren Entstehung man selbst nichts machen kann und die einen stärker belasten als andere Menschen mit vergleichbarem Einkommen und gleichem Familienstand. Solche Belastungen kann man von der Einkommenssteuer absetzen. Ein Beispiel dafür sind Kosten für medizinische Behandlungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt. Wer Erpressungsgelder gezahlt hat, könnte nun auf die Idee kommen, dass auch diese absetzbar sind. Dies kann tatsächlich unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen haben wir hier einen speziellen Rechtstipp für Sie:
Was kann man als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen?

Fall: Erpressung wegen Ehebruch


Bis vor den Bundesfinanzhof, das höchste deutsche Finanzgericht, schaffte es der Fall eines Mannes, der seine Ehefrau betrogen hatte.

Dieser Mann war in den 90er Jahren mit einer schwer herzkranken Frau verheiratet. Er ging außereheliche Beziehungen ein – so mit einer Frau, die er später (nach dem Tod der ersten Ehefrau) heiratete, aber auch mit einer Haushaltshilfe. Und hier fingen seine Probleme an, denn eine Freundin dieser Haushaltshilfe erpresste ihn. Sie drohte damit, seiner herzkranken Ehefrau alles mitzuteilen. Daraufhin zahlte der Mann – immer wieder. Er führte jedoch Buch über die Zahlungen, sammelte Belege und ließ sich von der Erpresserin Empfangsbestätigungen unterschreiben. Insgesamt wechselten 191.000 DM den Besitzer.

Schließlich starb die Ehefrau an ihrem Herzleiden. Nun ging der Mann zur Polizei und zeigte die Erpresserin an. Diese wurde auch zu einer Haftstrafe verurteilt. Er verlangte von ihr zwar das Geld zurück, nach einer Ablehnung versuchte er es jedoch nicht weiter.
Nun gab er jedoch einen Teilbetrag in Höhe von 58.000 DM als außergewöhnliche Belastung in der Einkommenssteuererklärung an. Das Finanzamt winkte ab, das Finanzgericht gab ihm jedoch recht: Schließlich sei er zu dieser außergewöhnlichen Ausgabe gezwungen gewesen. Das Finanzamt ging in die nächste Instanz.

Wie entschied der Bundesfinanzhof zur Erpressung bei Ehebruch?


Der Bundesfinanzhof sah die Sache am Ende anders: Um als außergewöhnliche Belastung absetzbar zu sein, müsse eine Ausgabe "zwangsläufig" anfallen. Zwangsläufig seien aber nur solche Aufwendungen, die nicht aufgrund freier Entscheidungen des Steuerpflichtigen anfielen. Ob sich der Steuerpflichtige dazu verpflichtet fühle, die Ausgabe zu tätigen, sei nicht entscheidend.

Das bedeutet: Nicht alle Erpressungen sind gleich zu behandeln. Wird jemand erpresst, nur weil er reich ist, kann er dem Bundesfinanzhof zufolge nichts dafür und das Erpressungsgeld kann als außergewöhnliche Belastung steuerlich abgesetzt werden.
Habe sich der Betroffene jedoch selbst durch eine Straftat oder ein sozialwidriges Verhalten zur Zielscheibe einer Erpressung gemacht, stehen ihm nach dem Gericht keine Steuervorteile zu: Genau dieser Fall liege hier vor, denn der Ehemann habe freiwillig eine außereheliche Beziehung angefangen, als er schon von der Herzkrankheit seiner Frau wusste.
Dazu komme, dass er auch noch Handlungsalternativen gehabt habe, um eine Zahlung zu vermeiden. Zum Beispiel hätte er seiner Frau alles beichten können, notfalls unter Hinzuziehung ärztlicher Hilfe.

Das Ergebnis lautete hier also: Der untreue Ehemann konnte die Erpressungsgelder nicht von der Steuer absetzen. In anderen Fällen ist dies aber durchaus möglich (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.3.2004, Az. III R 31/02).

Fall: Erpressung nach Teppichkauf


An einen tollen Urlaub erinnert man sich besonders gern zurück, wenn zu Hause das eine oder andere Urlaubsmitbringsel steht oder liegt. Und viele Urlauber sind im Ausland besonders ausgabefreudig. Dies ging auch einem Ehepaar so, dass sich 2005 bei einem Aufenthalt in der Türkei einen Orientteppich zum Preis von 9.500 Euro gekauft hatte. Dieser wurde auch ein paar Monate später geliefert.

Sechs Jahre später meldete sich jedoch die türkische Lieferfirma: Zoll und Finanzbehörde würden gerade die Lieferungen der letzten zehn Jahre überprüfen. Sie hätten bei der Ausreise nicht die vorgeschriebene Zollerklärung abgegeben. Normalerweise werde nun der Zoll den Teppich konfiszieren und ihnen eine Strafe von 7.000 Euro auferlegen. Um dies zu verhindern, forderten die Anrufer umfangreiche Zahlungen über Western Union. Die Teppichkäufer wurden mehrfach unter Druck gesetzt und überwiesen schließlich zweimal größere Beträge.

Die Teppichkäufer stellten schließlich Strafanzeige und versuchten, mit Hilfe einer türkischen Anwältin wieder an ihr Geld zu kommen (vergeblich). Die erpressten Beträge und die Anwaltskosten wollten sie als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommenssteuer absetzen.

Wie entschied das Finanzgericht im Teppich-Fall?


Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz sah hier keine außergewöhnliche Belastung. Das Hauptargument: Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen würden, stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Bei Erpressungsgeldern müsse man unterscheiden: Habe der Steuerzahler selbst durch sein Verhalten die Erpressung mitverursacht oder werde er nur erpresst, weil er Geld habe? Habe er sich selbst strafbar oder sozialwidrig verhalten, scheide eine Steuervergünstigung aus.

Hier hätten die Kläger die Erpressung dadurch selbst verschuldet, dass sie für den Teppich keinen Zoll gezahlt hatten. Obendrein hätten sie die Zahlung von Erpressungsgeldern sowohl durch eine Selbstanzeige bei der Zollbehörde mit entsprechender Nachverzollung oder durch eine rechtzeitige Strafanzeige umgehen können (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. April 2014, Az. 5 K 1989/12).

Welche Faustregeln zu Erpressungsgeldern kann man aus den Urteilen ableiten?



- Wer erpresst wurde, weil er gegen Gesetze verstoßen oder seinen Ehepartner betrogen hat, kann die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.
- Dabei wird auch berücksichtigt, ob man die Möglichkeit hatte, die Zahlungen zu umgehen, indem man selbst die Wahrheit offenlegt.
- Wer erpresst wurde, weil er wohlhabend ist – zum Beispiel mit der Drohung, ihm selbst oder seinen Angehörigen irgendetwas anzutun – kann die Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen.

Praxistipp


Bei ungewöhnlichen Steuerfragen empfiehlt es sich, einen Fachanwalt für Steuerrecht hinzuzuziehen. Dieser kann die Erfolgschancen abschätzen, bevor es überhaupt erst zu einem langwierigen Streit mit dem Finanzamt kommt.

(Bu)


 Stephan Buch
Anwalt-Suchservice
Juristische Redaktion
E-Mail schreiben Juristische Redaktion