Kartellrechtswidrige Bestpreisklausel
Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2015
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2015
Eine Bestpreisklausel, wonach das Hotel den Hotelportalbetreiber hinsichtlich der Zimmerpreise, der Verfügbarkeit sowie der Buchungs- und Stornierungskonditionen nicht schlechter stellen darf als andere Buchungs- und Reiseplattformen und das Angebot im eigenen Vertriebskanal, bewirkt in mehrfacher Hinsicht eine Beschränkung des Wettbewerbs.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2015 - VI-Kart 1/14 (V)
GWB §§ 1, 20 Abs. 1; AEUV Art. 101
Sachlicher und räumlicher Markt: Maßgebliche Marktgegenseite der Hotelportalbetreiberin im Rahmen des Bedarfsmarktkonzepts sei das nachfragende Hotelunternehmen und nicht der an einer Hotelbuchung interessierte Endkunde. Hotels fragten bei der Hotelportalbetreiberin kein Leistungsbündel „auffindbar, vergleichbar und buchbar machen” nach, sondern ausschließlich die Vermittlung von Hotelbuchungen. Zum Hotelportalmarkt gehörten weder die Buchungsmöglichkeit über die hoteleigene Webseite noch Metasuchmaschinen, spezialisierte Internetportale, Online-Reisebüros und Portale von Reiseveranstaltern. Der Hotelportalmarkt sei nicht in Teilmärkte für die Vermittlung von Hotelzimmern an Geschäftsreisende einerseits und Privatkunden anderseits zu unterteilen. In räumlicher Hinsicht sei auf das Bundesgebiet abzustellen.
Wettbewerbsbeschränkung: Die Bestpreisklausel bewirke in mehrfacher Hinsicht eine Beschränkung des Wettbewerbs gem. § 1 GWB und Art. 101 Abs. 3 AEUV. Sie schränke die Handlungsfreiheit der gebundenen Hotelunternehmen im Vertikalverhältnis zum Portalbetreiber in Bezug auf die Möglichkeit einer Preis-, Verfügbarkeits- und Konditionendifferenzierung ein. Sie beschränke darüber hinaus den Provisionswettbewerb der Hotelportalbetreiber untereinander und erschwere Marktzutritte, indem sie anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz nehme, den Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen anbieten zu können. Sie beeinträchtige schließlich den marktinternen Wettbewerb auf dem Markt für Hotelzimmer, weil das gebundene Hotel im Eigenvertrieb keine günstigeren Preise und Konditionen anbieten dürfe. Angesichts des Marktanteils der Hotelportalbetreiberin sei die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung gegeben.
Keine Gruppenfreistellung: Da der Marktanteil der Hotelportalbetreiberin 30 % übersteige, sei die Bestpreisklausel gem. Art. 2 Vertikal-GVO nicht durch Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 3, 7 Vertikal-GVO vom Kartellverbot freigestellt.
Keine Einzelfreistellung: Im Rahmen einer Einzelfreistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV und § 2 GWB seien Effizienzgewinne nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie vom Unternehmen derart substantiiert dargelegt würden, dass die Art der in Rede stehenden Vorteile, die Verknüpfung zwischen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung und den Effizienzgewinnen, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß jedes reklamierten Effizienzvorteils nachgeprüft sowie beurteilt werden könne, wie und wann jeder geltend gemachte Effizienzgewinn erreicht werde. Ihrer Behauptungs- und Beweisleist für die Effizienzgewinne gem. Art. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1/2003 habe die Hotelportalbetreiberin nicht genügt.
Zurückweisung von Verpflichtungszusagen: Die Kartellbehörde dürfe Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB ohne Rücksicht auf deren Geeignetheit, die in Rede stehenden kartellrechtlichen Probleme auszuräumen, bereits dann zurückweisen, wenn das Verfahren der Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen diene. Gegen vorliegende Entscheidung sei die Rechtsbeschwerde zum BGH zuzulassen, da das BKartA aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland entsprechende Kartellverfahren liefen. Da die Bestpreisklausel gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoße, bedürfe es keiner Entscheidung, ob ihre Anwendung zugleich auch einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB unter dem Gesichtspunkt des Marktmissbrauchs begründe.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.1.2015 - VI-Kart 1/14 (V)
GWB §§ 1, 20 Abs. 1; AEUV Art. 101
Das Problem
Ein weltweites elektronisches Hotelportal, dessen Angebot über 250.000 Hotels in allen Preiskategorien umfasst, ermöglicht Direktbuchungen mit Sofortbestätigungen zu den jeweils aktuellen Hotelzimmerpreisen. Bestandteil der Provisionsverträge zwischen Hotelportalbetreiberin und Hotels sind seit 2006 Bestpreisklauseln. Danach verpflichten sich die Hotels, der Hotelportalbetreiberin grundsätzlich zu garantierten, dass sie immer mindestens gleich günstige Preise erhält, wie sie auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage angeboten werden, und auch in Bezug auf Verfügbarkeit sowie Buchungs- und Stornierungsbedingungen nicht schlechter gestellt wird als andere Vertriebskanäle.Die Entscheidung des Gerichts
Das OLG Düsseldorf hat die Abstellverfügung des BKartA die Bestpreisklausel betreffend wegen Verstoßes gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV bestätigt.Sachlicher und räumlicher Markt: Maßgebliche Marktgegenseite der Hotelportalbetreiberin im Rahmen des Bedarfsmarktkonzepts sei das nachfragende Hotelunternehmen und nicht der an einer Hotelbuchung interessierte Endkunde. Hotels fragten bei der Hotelportalbetreiberin kein Leistungsbündel „auffindbar, vergleichbar und buchbar machen” nach, sondern ausschließlich die Vermittlung von Hotelbuchungen. Zum Hotelportalmarkt gehörten weder die Buchungsmöglichkeit über die hoteleigene Webseite noch Metasuchmaschinen, spezialisierte Internetportale, Online-Reisebüros und Portale von Reiseveranstaltern. Der Hotelportalmarkt sei nicht in Teilmärkte für die Vermittlung von Hotelzimmern an Geschäftsreisende einerseits und Privatkunden anderseits zu unterteilen. In räumlicher Hinsicht sei auf das Bundesgebiet abzustellen.
Wettbewerbsbeschränkung: Die Bestpreisklausel bewirke in mehrfacher Hinsicht eine Beschränkung des Wettbewerbs gem. § 1 GWB und Art. 101 Abs. 3 AEUV. Sie schränke die Handlungsfreiheit der gebundenen Hotelunternehmen im Vertikalverhältnis zum Portalbetreiber in Bezug auf die Möglichkeit einer Preis-, Verfügbarkeits- und Konditionendifferenzierung ein. Sie beschränke darüber hinaus den Provisionswettbewerb der Hotelportalbetreiber untereinander und erschwere Marktzutritte, indem sie anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz nehme, den Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen anbieten zu können. Sie beeinträchtige schließlich den marktinternen Wettbewerb auf dem Markt für Hotelzimmer, weil das gebundene Hotel im Eigenvertrieb keine günstigeren Preise und Konditionen anbieten dürfe. Angesichts des Marktanteils der Hotelportalbetreiberin sei die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeeinträchtigung gegeben.
Keine Gruppenfreistellung: Da der Marktanteil der Hotelportalbetreiberin 30 % übersteige, sei die Bestpreisklausel gem. Art. 2 Vertikal-GVO nicht durch Art. 101 Abs. 3 AEUV i.V.m. Art. 3, 7 Vertikal-GVO vom Kartellverbot freigestellt.
Keine Einzelfreistellung: Im Rahmen einer Einzelfreistellung gem. Art. 101 Abs. 3 AEUV und § 2 GWB seien Effizienzgewinne nur zu berücksichtigen, wenn und soweit sie vom Unternehmen derart substantiiert dargelegt würden, dass die Art der in Rede stehenden Vorteile, die Verknüpfung zwischen der wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarung und den Effizienzgewinnen, die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß jedes reklamierten Effizienzvorteils nachgeprüft sowie beurteilt werden könne, wie und wann jeder geltend gemachte Effizienzgewinn erreicht werde. Ihrer Behauptungs- und Beweisleist für die Effizienzgewinne gem. Art. 2 Satz 2 VO (EG) Nr. 1/2003 habe die Hotelportalbetreiberin nicht genügt.
Zurückweisung von Verpflichtungszusagen: Die Kartellbehörde dürfe Verpflichtungszusagen nach § 32b GWB ohne Rücksicht auf deren Geeignetheit, die in Rede stehenden kartellrechtlichen Probleme auszuräumen, bereits dann zurückweisen, wenn das Verfahren der Klärung rechtsgrundsätzlicher Fragen diene. Gegen vorliegende Entscheidung sei die Rechtsbeschwerde zum BGH zuzulassen, da das BKartA aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führe und auch im europäischen Ausland entsprechende Kartellverfahren liefen. Da die Bestpreisklausel gegen § 1 GWB und Art. 101 AEUV verstoße, bedürfe es keiner Entscheidung, ob ihre Anwendung zugleich auch einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und § 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB unter dem Gesichtspunkt des Marktmissbrauchs begründe.