Kaution: Verwertung im laufenden Mietverhältnis
Autor: RA Klaus Schach, Schach, Berlin
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2014
Aus: Miet-Rechtsberater, Heft 08/2014
Der Vermieter darf im laufenden Mietverhältnis bei streitigen Forderungen nicht auf die geleistete Kaution des Mieters zurückgreifen.
BGH, Urt. v. 7.5.2014 - VIII ZR 234/13
Vorinstanz: LG Bonn - 6 S 200/12
BGB § 551 Abs. 3
Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. [...].
Der Mieter machte während der Mietzeit Mietminderung geltend. Wegen streitiger Mietforderungen ließ sich der Vermieter daraufhin das Kautionsguthaben auszahlen. Der Mieter verlangte den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. In der Instanz hatte er damit Erfolg, was zur vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zum BGH führte.
BGH, Urt. v. 7.5.2014 - VIII ZR 234/13
Vorinstanz: LG Bonn - 6 S 200/12
BGB § 551 Abs. 3
Das Problem:
Der Wohnraummieter entrichtete vereinbarungsgemäß eine Kaution i.H.v. 1.400 €. In einer Zusatzvereinbarung der Mietvertragsparteien hieß es:Der Vermieter kann sich wegen seiner fälligen Ansprüche bereits während des Mietverhältnisses aus der Kaution befriedigen. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, die Kautionssumme wieder auf den ursprünglichen Betrag zu erhöhen. [...].
Der Mieter machte während der Mietzeit Mietminderung geltend. Wegen streitiger Mietforderungen ließ sich der Vermieter daraufhin das Kautionsguthaben auszahlen. Der Mieter verlangte den Betrag wieder dem Kautionskonto gutzuschreiben und insolvenzfest anzulegen. In der Instanz hatte er damit Erfolg, was zur vom Berufungsgericht zugelassenen Revision zum BGH führte.