Kein Anspruch auf Auskunft über Scoreformel

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 05/2014
Der Auskunftsanspruch nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG gegenüber der SCHUFA umfasst nicht die sog. Scoreformel, also die Berechnungsmethode, mit der die Kreditwürdigkeit berechnet wird. Sie ist nebst eingeflossenen allgemeinen Rechengrößen als Geschäftsgeheimnis geschützt.

BGH, Urt. v. 28.1.2014 - VI ZR 156/13

BGB § 312g Abs. 3; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8; BDSG § 34

Das Problem:

Im modernen Wirtschaftsverkehr hängt die Kreditwürdigkeit von Verbrauchern maßgeblich von der Bewertung durch Auskunfteien ab. Diese stellen die Kreditwürdigkeit als sog. Score dar, wobei ein Score einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten von Personengruppen darstellt, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer Analyseverfahren berechnet wird. Gesetzlich ist ein Anspruch auf Auskunftserteilung geregelt, der kostenlos gegenüber der jeweiligen Auskunftei geltend gemacht werden kann. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, welchen Umfang dieser vorliegend gegen die SCHUFA gerichtete Auskunftsanspruch hat und ob dieser auch die Offenlegung der Scoreformel umfasst.

Die Entscheidung des Gerichts:

Ein derart weitgehender Anspruch bestehe nicht; die Scoreformel müsse als Geschäftsgeheimnis nicht offenbart werden.

Anspruchsgrundlage: Die Anspruchsgrundlage für einen Auskunftsanspruch sei § 34 Abs. 2, 4 BDSG. Durch die Auskunft solle den Betroffenen ersichtlich sein, aufgrund bzw. mit Hilfe welcher zu ihrer Person gespeicherten Daten eine sie betreffende Entscheidung zustande gekommen sei, damit sie fehlerhafte Daten korrigieren oder Missverständnisse aufklären und ihre Interessen sachgerecht gegenüber einem Sachbearbeiter vertreten könnten (vgl. BT-Drucks. 16/10529, 9).

Geschäftsgeheimnis: Demgegenüber solle die Scoreformel als Geschäftsgeheimnis der Auskunfteien geschützt werden. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift, die neben der Gewährung zusätzlicher Auskunftsrechte der Betroffenen zur Erhöhung der Transparenz auch die schutzwürdigen Interessen der Auskunfteien berücksichtigen wolle.

Anspruchsumfang: Daraus folge aber zumindest, dass dem Betroffenen jedenfalls nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG diejenigen personenbezogenen Daten mitgeteilt werden müssten, die von Relevanz für den jeweils ermittelten Wahrscheinlichkeitswert seien, also in die Wahrscheinlichkeitsberechnung konkret eingeflossen seien. Ein hierüber hinausgehender Auskunftsanspruch bestehe jedoch nicht. Insb. konkrete Angaben zu Vergleichsgruppen zählten nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens, über die nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BDSG Auskunft zu erteilen sei. Gleiches gelte für die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale. Weitgehende Einigkeit bestehe darüber, dass die sog. Scoreformel, also die abstrakte Methode der Scorewertberechnung, entsprechend dem gesetzgeberischen Willen nicht mitzuteilen sei.


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