Kein Wettbewerbsverstoß durch Faxabfrage
Autor: RA Ermano Geuer, Ingolstadt
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2014
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 03/2014
In der Übersendung eines Telefaxes zur Abfrage bestimmter Unternehmensdaten zwecks Aktualisierung des Datenbestands einer Kreditschutzorganisation ohne Einwilligung des betroffenen Unternehmens ist kein Wettbewerbsverstoß zu sehen.
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.7.2013 - 2 U 9/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Ulm, Urt. v. 11.1.2013
UWG § 7
Vorliegend wurde ein Formular zur Datenerfassung per Telefax von einer Kreditschutzorganisation und Wirtschaftsdatei an ein Unternehmen übermittelt, um durch Abfrage bestimmter Unternehmensdaten (Jahresumsatz, Umsatzerwartung, Mitarbeiterzahl, Steuernummer, Ansprechpartner) den eigenen Datenbestand zu aktualisieren. Zwischen beiden Unternehmen bestanden zuvor keine Geschäftsbeziehungen. Die Telefaxnummer hatte der Datenbankanbieter öffentlich zugänglichen Quellen entnommen.
Keine Werbung: In der Faxabfrage sei keine Werbung zu sehen. Aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs habe nur der berechtigte Eindruck entstehen können, der Datenbankanbieter ergänze gleichsam seine Betriebsmittel, nicht aber, er wolle das angefragte Unternehmen als Kunden gewinnen, sich ihm in künftigen Fällen als Dienstleister anbieten oder auch nur sich als kompetentes, leistungsfähiges Unternehmen präsentieren.
Keine geschäftliche Handlung: Eine geschäftliche Handlung wäre nur dann gegeben, wenn das Telefax darauf abgezielt hätte, das Unternehmen als Neukunden für den Datenbankbetreiber zu gewinnen. Dies sei aber nicht Zielsetzung des Telefaxes und vom Datenbankbetreiber auch nicht beabsichtigt.
Keine unzumutbare Belästigung: Der Gesetzgeber habe nicht jede geschäftliche Kontaktnahme über Fax einem Per-se-Verbot unterstellt. Das Faxgerät bleibe danach ein grundsätzlich zulässiges Kommunikationsinstrument im Wirtschaftsleben, dessen Einsatz nur verboten sei, wenn mit ihm im Einzelfall eine unzumutbare Belästigung einhergehe, welche im Falle einer Werbesendung ohne Einwilligung angenommen werde. Vorliegend habe sich das Faxanschreiben auf einen einmaligen Vorgang, der auch im Interesse des Angeschriebenen gelegen habe, auf das Notwendigste beschränkt. Da es sich bei dem Adressaten um ein Unternehmen gehandelt habe, sei zwar eine Belästigung anzunehmen, die Grenze der Unzumutbarkeit sei aber weder erreicht noch überschritten.
OLG Stuttgart, Urt. v. 25.7.2013 - 2 U 9/13 (rkr.)
Vorinstanz: LG Ulm, Urt. v. 11.1.2013
UWG § 7
Das Problem:
Auch die Zusendung eines Telefaxes unter Unternehmern kann rechtlich problematisch sein. Viele Entscheidungen zu § 7 UWG beziehen sich auf den Versand klassischer „Spam”-Nachrichten, zumeist in Form von Werbemitteleilungen, die unverlangt an einzelne Kunden geschickt werden. Hier ist die Rechtslage eindeutig. Fraglich ist jedoch, wie der Versand von Erhebungsformularen zu werten ist.Vorliegend wurde ein Formular zur Datenerfassung per Telefax von einer Kreditschutzorganisation und Wirtschaftsdatei an ein Unternehmen übermittelt, um durch Abfrage bestimmter Unternehmensdaten (Jahresumsatz, Umsatzerwartung, Mitarbeiterzahl, Steuernummer, Ansprechpartner) den eigenen Datenbestand zu aktualisieren. Zwischen beiden Unternehmen bestanden zuvor keine Geschäftsbeziehungen. Die Telefaxnummer hatte der Datenbankanbieter öffentlich zugänglichen Quellen entnommen.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das OLG Stuttgart hob die Entscheidung des LG Ulm auf. Das streitgegenständliche Telefax habe keinen Werbecharakter.Keine Werbung: In der Faxabfrage sei keine Werbung zu sehen. Aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs habe nur der berechtigte Eindruck entstehen können, der Datenbankanbieter ergänze gleichsam seine Betriebsmittel, nicht aber, er wolle das angefragte Unternehmen als Kunden gewinnen, sich ihm in künftigen Fällen als Dienstleister anbieten oder auch nur sich als kompetentes, leistungsfähiges Unternehmen präsentieren.
Keine geschäftliche Handlung: Eine geschäftliche Handlung wäre nur dann gegeben, wenn das Telefax darauf abgezielt hätte, das Unternehmen als Neukunden für den Datenbankbetreiber zu gewinnen. Dies sei aber nicht Zielsetzung des Telefaxes und vom Datenbankbetreiber auch nicht beabsichtigt.
Keine unzumutbare Belästigung: Der Gesetzgeber habe nicht jede geschäftliche Kontaktnahme über Fax einem Per-se-Verbot unterstellt. Das Faxgerät bleibe danach ein grundsätzlich zulässiges Kommunikationsinstrument im Wirtschaftsleben, dessen Einsatz nur verboten sei, wenn mit ihm im Einzelfall eine unzumutbare Belästigung einhergehe, welche im Falle einer Werbesendung ohne Einwilligung angenommen werde. Vorliegend habe sich das Faxanschreiben auf einen einmaligen Vorgang, der auch im Interesse des Angeschriebenen gelegen habe, auf das Notwendigste beschränkt. Da es sich bei dem Adressaten um ein Unternehmen gehandelt habe, sei zwar eine Belästigung anzunehmen, die Grenze der Unzumutbarkeit sei aber weder erreicht noch überschritten.