Keine Begründung des Widerrufs im Fernabsatzhandel

Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 07/2016
Die Ausübung des Widerrufsrechts im Fernabsatzhandel ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe gebunden. Es ist dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, warum er von diesem Recht Gebrauch macht. Die Grenze der Rechtsausübung liegt in einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten, das jedoch nicht gegeben ist, wenn der Verbraucher Druck auf den Unternehmer ausübt, um Rechte aus einer ausgelobten Tiefreisgarantie geltend zu machen.

BGH, Urt. v. 16.3.2016 - VIII ZR 146/15

Vorinstanz: LG Rottweil, Urt. v. 10.6.2015 - 1 S 124/14

BGB §§ 242, 312d, 355 Abs. 1 Satz 2 a.F.

Das Problem

Der europäische Gesetzgeber hat den Verbrauchern im Fernabsatzhandel mit dem Widerrufsrecht weitgehende Rechte eingeräumt. Von diesem Recht kann der Verbraucher ohne Angabe von Gründen Gebrauch machen. Der BGH hatte sich nun mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Verbraucher diese Rechte verwirkt, wenn er zur Begründung des Widerrufs anführt, dass er auf die Gewährung von Rechten aus einer vom Unternehmer ausgelobten Tiefpreisgarantie besteht und bei Nichtgewährung widerruft.

Die Entscheidung des Gerichts

Mit diesem Verhalten sei die Grenze der Rechtsmissbräuchlichkeit keinesfalls überschritten worden. Es sei dem freien Willen des Verbrauchers überlassen, wann er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache.

Keine Widerrufsbegründung: Dem Verbraucher sei ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag an die Hand gegeben. Denn das Gesetz knüpfe die Ausübung des Widerrufsrechts, wie schon das Fehlen einer Begründungspflicht in § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. zeige, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers wie etwa an das Nichtgefallen der Ware nach Überprüfung, sondern überlasse es allein seinem freien Willen, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerrufe.

Kein Rechtsmissbrauch: Nach der Rechtsprechung des Senats komme ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs bzw. unzulässiger Rechtsausübung nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB nur ausnahmsweise und unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urt. v. 25.11.2009 – VIII ZR 318/08, CR 2010, 188). Diese Grenze sei im vorliegenden Fall jedoch keinesfalls überschritten. Der Verbraucher habe hier lediglich versucht, unter Einsatz des ihm eingeräumten Widerrufsrechts für ihn günstigere Vertragsbedingungen auszuhandeln, indem er die Erstattung des Differenzbetrags unter Bezugnahme auf eine vom Unternehmer eingeräumte Tiefpreisgarantie gefordert habe. Ein arglistiges Verhalten des Verbrauchers, indem es ihm etwa darauf angekommen wäre, den Unternehmer zu schädigen oder zu schikanieren, sei darin nicht zu erkennen. Die Verhandlung über die Vertragskonditionen im Nachhinein sei eine Konsequenz des schrankenlos eingeräumten Widerrufsrechts, wodurch alle Unternehmer einer entsprechenden Wettbewerbssituation ausgesetzt seien.


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