Keine Beschwerdeberechtigung der betreuenden Großeltern

Autor: VorsRiOLG a.D. Horst Luthin, Altenberge
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2011
Großeltern, die das minderjährige Kind nach dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter betreut haben und betreuen, sind gegen eine familiengerichtliche Entscheidung, die das Sorgerecht dem Vater und wichtige Einzelbefugnisse einem Pfleger überträgt, grundsätzlich nicht beschwerdeberechtigt.

BGH, Beschl. v. 2.2.2011 - XII ZB 241/09

Vorinstanz: OLG München - 26 UF 1519/09

BGB §§ 1666, 1680; FGG §§ 20, 57, 59, 64; FamFG § 59

Das Problem:

Seit dem Tod der allein sorgeberechtigten Mutter im Februar 2008 hält sich das Anfang 2000 geborene Kind bei den Großeltern mütterlicherseits auf und wird von ihnen betreut. Durch den angefochtenen Beschluss hat das FamG die elterliche Sorge dem Vater übertragen, davon aber bedeutsame Bereiche (Aufenthaltsbestimmungsrecht u.a.) ausgenommen und einem Ergänzungspfleger übertragen. Gegen diese Entscheidung hat die Großmutter Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, neben der ihr schon übertragenen Vermögenssorge (einschließlich Nachlassregelung) die gesamte Personensorge zu erlangen. Das OLG hat die Beschwerde wegen fehlender Beschwerdeberechtigung der Großmutter verworfen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der BGH hat die zulässige Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin sei zwar die Großmutter des betroffenen Kindes; sie habe zudem ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung. Beides begründe für sich genommen aber kein subjektives Recht, aus dem sich eine Beschwerdeberechtigung herleiten ließe. Dabei führt der Senat zutreffend aus, dass die Beschwerdeberechtigung nach § 57 Abs. 1 Nr. 8 FGG für – wie hier – Endentscheidungen zum Sorgerecht nicht gilt (§§ 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG) und dass die Beschwerdebefugnis gem. § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG nach § 64 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 57 Abs. 2 FGG für Familiensachen ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Auch § 20 Abs. 1 FGG (jetzt: § 59 Abs. 1 FamFG) führt zu keinem anderen Ergebnis: Die Großmutter gehört nicht zu dem Personenkreis, „dessen Recht” durch die angegriffene „Verfügung” beeinträchtigt ist.

Auch aus – vom BGH angestellten – verschiedenen weiteren Erwägungen leitet er keine Beschwerdeberechtigung der Großmutter her, wobei er für andere Fälle denkbare Ausnahmen andeutet (daher der Zusatz „grundsätzlich” im Leitsatz).


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