Keine Irreführung durch Leugnung des Widerrufsrechts
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2014
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2014
Einen Unternehmer trifft vorprozessual keine Pflicht offenzulegen, warum ein Widerrufsrecht bei individuell angefertigten Waren im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen ist. Ein vorprozessuales Bestreiten des Widerrufsrechts ist nur dann auch als wettbewerbsrechtliche Irreführung anzusehen, wenn dieses Leugnen planmäßig geschieht.
KG, Urt. v. 27.6.2014 - 5 U 162/12
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Keine Informationspflicht: Es bestehe seitens des Unternehmers weder eine Informationspflicht noch -obliegenheit, dem Kunden im Einzelnen mitzuteilen, aus welchen Gründen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei und worin etwaige Kriterien für die Unzumutbarkeit eines Rückbaus der gelieferten Ware lägen. Das Fehlen solcher Informationen möge zwar kundenunfreundlich sein, nicht jedoch gesetzwidrig oder unlauter und begründe auch keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Belehrung über Widerrufsrecht: Der Unternehmer müsse zwar den Kunden auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie auf die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs hinweisen (BGH, Urt. v. 9.6.2011 – I ZR 17/10, CR 2012, 110). Insoweit genüge jedoch, dass der Unternehmer den Verbraucher generell und unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts auf das Nichtbestehen hinweise. Es sei noch nicht einmal erforderlich, differenziert nach einzelnen Artikeln anzugeben, ob dem Verbraucher im konkreten Fall ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, Urt. v. 9.12.2009 – VIII ZR 219/08, CR 2010, 388 = ITRB 2010, 50). Das Risiko, insoweit einer rechtlichen Fehlvorstellung zu unterliegen, liege damit vollständig beim Verbraucher. Dieser könne sich ohne weiteres Rechtsrat einholen und so über seine ihm zustehenden Rechte informieren. Die sei auch durch Konsultation eines Sachverständigen möglich, der hier bspw. Auskunft über die Rückbaukosten für ein Notebook geben könne.
Leugnung von Verbraucherrechten: Selbst wenn der Unternehmer vorprozessual ein Widerrufsrecht des Kunden abstreite, so sei dies für sich genommen noch kein wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand. Insoweit stehe es dem Unternehmer frei, auch an einer nicht zutreffenden Rechtsauffassung festzuhalten. Anders sei dies nur, wenn ein bewusstes und planmäßiges Leugnen vorliege und der Unternehmer generell behaupte, in derartigen Fällen bestehe kein Widerrufsrecht, oder wenn er auf eine völlig unhaltbare Rechtsposition bestehe.
KG, Urt. v. 27.6.2014 - 5 U 162/12
UWG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
Das Problem
Unternehmer, die ihre Waren online verkaufen, haben ein wirtschaftliches Interesse daran, dass so wenige Kunden wie möglich den Vertrag widerrufen. Die gesetzliche Regelung sieht einen Ausschluss des Widerrufsrechts für nach Kundenspezifikationen gefertigte Waren vor. Vorliegend ging es um die Frage, in welchem Umfang ein Anbieter, der über das Internet u.a. nach Kundenwunsch individuell konfigurierte Notebooks vertreibt, den Kunden über die näheren Umstände des Bestehens oder Nichtbestehens eines Widerrufsrechts aufklären muss und ob das vorprozessuale Leugnen eines Widerrufsrechts als wettbewerbswidrig anzusehen ist.Die Entscheidung des Gerichts
Das KG hat die geltend gemachten Unterlassungsansprüche abgewiesen und ein wettbewerbswidriges Verhalten des Unternehmers in diesem Zusammenhang verneint.Keine Informationspflicht: Es bestehe seitens des Unternehmers weder eine Informationspflicht noch -obliegenheit, dem Kunden im Einzelnen mitzuteilen, aus welchen Gründen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen sei und worin etwaige Kriterien für die Unzumutbarkeit eines Rückbaus der gelieferten Ware lägen. Das Fehlen solcher Informationen möge zwar kundenunfreundlich sein, nicht jedoch gesetzwidrig oder unlauter und begründe auch keine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten.
Belehrung über Widerrufsrecht: Der Unternehmer müsse zwar den Kunden auf das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie auf die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs hinweisen (BGH, Urt. v. 9.6.2011 – I ZR 17/10, CR 2012, 110). Insoweit genüge jedoch, dass der Unternehmer den Verbraucher generell und unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts auf das Nichtbestehen hinweise. Es sei noch nicht einmal erforderlich, differenziert nach einzelnen Artikeln anzugeben, ob dem Verbraucher im konkreten Fall ein Widerrufsrecht zustehe (BGH, Urt. v. 9.12.2009 – VIII ZR 219/08, CR 2010, 388 = ITRB 2010, 50). Das Risiko, insoweit einer rechtlichen Fehlvorstellung zu unterliegen, liege damit vollständig beim Verbraucher. Dieser könne sich ohne weiteres Rechtsrat einholen und so über seine ihm zustehenden Rechte informieren. Die sei auch durch Konsultation eines Sachverständigen möglich, der hier bspw. Auskunft über die Rückbaukosten für ein Notebook geben könne.
Leugnung von Verbraucherrechten: Selbst wenn der Unternehmer vorprozessual ein Widerrufsrecht des Kunden abstreite, so sei dies für sich genommen noch kein wettbewerbsrechtlich relevanter Tatbestand. Insoweit stehe es dem Unternehmer frei, auch an einer nicht zutreffenden Rechtsauffassung festzuhalten. Anders sei dies nur, wenn ein bewusstes und planmäßiges Leugnen vorliege und der Unternehmer generell behaupte, in derartigen Fällen bestehe kein Widerrufsrecht, oder wenn er auf eine völlig unhaltbare Rechtsposition bestehe.