Keine Irreführung durch Suchmaschinenoptimierung
Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Carsten Intveen, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln, www.hoecker.eu
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2011
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2011
Die Verwendung von Suchbegriffen, die eine illegale Tätigkeit beschreiben, im Quelltext einer Internetseite zur Suchmaschinenbeeinflussung stellt keine Irreführung des Verkehrs dar, wenn und solange nur legale Tätigkeiten angeboten werden.
OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011 - 6 U 178/10 (rkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 30.9.2010 - 31 O 203/10
BGB § 1004; UWG §§ 3, 5
Eignung zur Suchmaschinenmanipulation: Zwar begegne es Bedenken, dass die Vorinstanz nicht habe feststellen können, dass der beanstandete Eintrag geeignet sei, das Ergebnis von Anfragen an eine Internetsuchmaschine zu beeinflussen. Denn eine Irreführung komme bereits dann in Betracht, wenn der Eintrag nur bei weniger bedeutenden Suchmaschinen als Google das Suchergebnis beeinflusse. Auch die regelmäßige Veränderung des angeblich irrelevanten Quelltexts deute darauf hin, dass der Anbieter bemüht sei, Suchergebnisse zu beeinflussen.
Keine Irreführung: Da der Anbieter aber ausschließlich legale Dienstleistungen anbiete, komme ein Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG nicht in Betracht. Eine Irreführung i.S.v. § 5 UWG liege nicht vor, weil allein die Eingabe der Suchbegriffe „Diplomarbeit” und „kaufen” vom angesprochenen Verkehrskreis nicht so aufgefasst werde, dass der Anbieter eine entsprechende Dienstleistung erbringe. Der Verkehr, der die Bezeichnung einer illegalen Dienstleistung als Suchbegriff bei einer Suchmaschine eingebe, könne nicht erwarten, als Ergebnis zu seiner Suche Anbieter dieser Dienstleistung vorzufinden. Er werde vielmehr davon ausgehen, dass Anbieter illegaler Tätigkeiten nach Möglichkeit vor der Öffentlichkeit verborgen blieben. Außerdem sei dem Verkehr bekannt, dass Suchergebnisse darauf beruhen können, dass auf der angegebenen Seite lediglich über ein derartiges Angebot berichtet oder zu einem solchem Stellung genommen werde. Wenn es im Einzelfall zur Irreführung komme, sei dies nicht unlauter, weil der Anbieter ein berechtigtes Interesse daran habe, Interessenten an illegalen Dienstleistungen auf sein legales Angebot der Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten hinzuweisen.
Keine Behinderung: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern liege nicht vor, weil dies u.a. in einem Wertungswiderspruch zur jüngeren Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit der Verwendung von Keywords stehe.
OLG Köln, Urt. v. 23.2.2011 - 6 U 178/10 (rkr.)
Vorinstanz: LG Köln, Urt. v. 30.9.2010 - 31 O 203/10
BGB § 1004; UWG §§ 3, 5
Das Problem:
Ein Anbieter von Hilfestellungen für wissenschaftliche Arbeiten nimmt einen Wettbewerber, der im HTML-Quelltext seiner Webseite die Wortkombination „Diplomarbeit kaufen” verwendet, aber keine Diplomarbeiten verkauft, auf Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch.Die Entscheidung des Gerichts:
Hierin sieht das Gericht keinen Wettbewerbsverstoß.Eignung zur Suchmaschinenmanipulation: Zwar begegne es Bedenken, dass die Vorinstanz nicht habe feststellen können, dass der beanstandete Eintrag geeignet sei, das Ergebnis von Anfragen an eine Internetsuchmaschine zu beeinflussen. Denn eine Irreführung komme bereits dann in Betracht, wenn der Eintrag nur bei weniger bedeutenden Suchmaschinen als Google das Suchergebnis beeinflusse. Auch die regelmäßige Veränderung des angeblich irrelevanten Quelltexts deute darauf hin, dass der Anbieter bemüht sei, Suchergebnisse zu beeinflussen.
Keine Irreführung: Da der Anbieter aber ausschließlich legale Dienstleistungen anbiete, komme ein Anspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG nicht in Betracht. Eine Irreführung i.S.v. § 5 UWG liege nicht vor, weil allein die Eingabe der Suchbegriffe „Diplomarbeit” und „kaufen” vom angesprochenen Verkehrskreis nicht so aufgefasst werde, dass der Anbieter eine entsprechende Dienstleistung erbringe. Der Verkehr, der die Bezeichnung einer illegalen Dienstleistung als Suchbegriff bei einer Suchmaschine eingebe, könne nicht erwarten, als Ergebnis zu seiner Suche Anbieter dieser Dienstleistung vorzufinden. Er werde vielmehr davon ausgehen, dass Anbieter illegaler Tätigkeiten nach Möglichkeit vor der Öffentlichkeit verborgen blieben. Außerdem sei dem Verkehr bekannt, dass Suchergebnisse darauf beruhen können, dass auf der angegebenen Seite lediglich über ein derartiges Angebot berichtet oder zu einem solchem Stellung genommen werde. Wenn es im Einzelfall zur Irreführung komme, sei dies nicht unlauter, weil der Anbieter ein berechtigtes Interesse daran habe, Interessenten an illegalen Dienstleistungen auf sein legales Angebot der Unterstützung bei wissenschaftlichen Arbeiten hinzuweisen.
Keine Behinderung: Eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern liege nicht vor, weil dies u.a. in einem Wertungswiderspruch zur jüngeren Rechtsprechung des EuGH zur Zulässigkeit der Verwendung von Keywords stehe.