Keine Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Äußerung in Bewertungsportal
Autor: Dipl.-Jur. Univ. Alexander Schmid, Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Sicherheitsrecht und Internetrecht, Universität Passau – www.schmid-recht.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2016
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 10/2016
Der Vorwurf einer schleppenden Zahlungsmoral mit namentlicher Benennung des Säumigen in einem Bewertungsportal kann dann im Rahmen einer wahren Tatsachenäußerung vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit getragen sein, wenn eine angemessene Befriedigung des Informationsinteresses dies erfordert und dem Bewerteten hierbei kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen wird. Unerheblich ist es dabei auch, wenn seit der Begebenheit mehrere Jahre vergangen sind, da die Tatsachenbehauptung weiterhin wahr bleibt.
BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016 - 1 BvR 3487/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 4.11.2014 - 7 U 89/13
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 27.9.2013 - 324 O 80/13
GG Art. 5 Abs. 1, 2; BGB §§ 823, 1004
Wechselwirkung: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit könne zwar aufgrund der Grundrechtsschranken des Art. 5 Abs. 2 GG insb. durch ein allgemeines Gesetz beschränkt werden und §§ 823, 1004 BGB seien solche allgemeinen Gesetze. Bei der Auslegung und Anwendung dieser grundrechtsbeschränkenden Normen sei aber stets die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu beachten. Die Urteile der Vorinstanzen würden dieser Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit insofern nicht gerecht, als sie eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinreichend aufzeigten.
Namentliche Nennung: Dem Betroffenen werde durch den Vorwurf einer „schleppenden Zahlungsmoral” keine strafrechtlich relevante Handlung angelastet, so dass auch die namentliche Nennung seiner Person und seiner Firma nicht unverhältnismäßig erscheine und von dem öffentlichen Informationsinteresse getragen ist.
Zeitablauf: Auch der Umstand, dass der Äußernde die Internetbewertung erst drei Jahre nach Einstellung des Strafverfahrens abgeben habe, führe nicht zu einem Überwiegen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil die Meinungsäußerungsfreiheit auch nach dieser Zeitspanne noch weiterbestehe und der Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse aus der Internetbewertung klar hervorgehe.
BVerfG, Beschl. v. 29.6.2016 - 1 BvR 3487/14
Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 4.11.2014 - 7 U 89/13
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 27.9.2013 - 324 O 80/13
GG Art. 5 Abs. 1, 2; BGB §§ 823, 1004
Das Problem
Das Internet bietet vielfältige Möglichkeiten, einem unbestimmten Personenkreis die eigene Meinung zu eröffnen. In der vorliegenden Sache hatte das BVerfG zu entscheiden, ob eine wahre Tatsachenmitteilung über ein bereits eingestelltes Strafverfahren unter namentlicher Nennung des damals Beschuldigten in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht eingreift, insb. wenn die Äußerung erst Jahre nach Einstellung des Strafverfahrens erfolgt.Die Entscheidung des Gerichts
Während die Vorinstanzen noch von einem Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ausgingen und der Unterlassungsklage gegen die Internetbewertung daher stattgaben, hat das BVerfG nunmehr beschlossen, dass die strittige Bewertung vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist.Wechselwirkung: Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit könne zwar aufgrund der Grundrechtsschranken des Art. 5 Abs. 2 GG insb. durch ein allgemeines Gesetz beschränkt werden und §§ 823, 1004 BGB seien solche allgemeinen Gesetze. Bei der Auslegung und Anwendung dieser grundrechtsbeschränkenden Normen sei aber stets die wertsetzende Bedeutung des beeinträchtigten Grundrechts zu beachten. Die Urteile der Vorinstanzen würden dieser Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit insofern nicht gerecht, als sie eine ausreichend schwere Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht hinreichend aufzeigten.
Namentliche Nennung: Dem Betroffenen werde durch den Vorwurf einer „schleppenden Zahlungsmoral” keine strafrechtlich relevante Handlung angelastet, so dass auch die namentliche Nennung seiner Person und seiner Firma nicht unverhältnismäßig erscheine und von dem öffentlichen Informationsinteresse getragen ist.
Zeitablauf: Auch der Umstand, dass der Äußernde die Internetbewertung erst drei Jahre nach Einstellung des Strafverfahrens abgeben habe, führe nicht zu einem Überwiegen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, weil die Meinungsäußerungsfreiheit auch nach dieser Zeitspanne noch weiterbestehe und der Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse aus der Internetbewertung klar hervorgehe.