Keine Störerhaftung des Admin-C für Werbe-E-Mails
Autor: RA, FA-IT-Recht Dr. Carsten Intveen, HÖCKER Rechtsanwälte, Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2012
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 11/2012
Der Admin-C ist nicht als Störer für unter der Domain versandte Werbe-E-Mails verantwortlich.
KG, Urt. v. 3.7.2012 - 5 U 15/12 (rkr.)
Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 12.12.2011 - 52 O 104/11
BGB §§ 823, 1004
Störung: Eine Störung zum Nachteil des Mail-Adressaten liege zwar vor, da er im April, Mai und Juni 2011 jeweils eine Werbe-E-Mail an seine Büroanschrift erhalten habe, ohne darin eingewilligt zu haben.
Keine Haftung des Admin-C: Der Admin-C sei aber nicht Schuldner des sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruchs. Zu Unrecht habe das LG dies aufgrund des Umstands angenommen, dass der Anwalt im April, Mai und Juni 2011 bei der DENIC als Admin-C für die (von einem offenbar in Frankreich ansässigen Unternehmen gehaltene) Domain registriert gewesen sei und nach der ersten E-Mail trotz zugegangener Abmahnung des Adressaten v. 19.4.2011 nichts unternommen habe, um die Übersendung der zweiten und dritten E-Mail zu verhindern. Gleichwohl sei der Admin-C weder Täter noch Teilnehmer oder Störer.
Keine Störereigenschaft: Zur Annahme der Störereigenschaft fehle es bereits an einem adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts. Denn der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Anwalts und der Störung sei, dass er zu einem Zeitpunkt als Admin-C eingetragen gewesen sei, zu dem jemand unter der Domain unerbetene Werbe-E-Mails versandt habe. Das Versenden solcher E-Mails stelle aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands gewesen sei, dass der Anwalt als Admin-C fungiert habe. Dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen könne, wenn er eine inländische Person als Admin-C benenne, ändere daran nichts. Denn vorliegend gehe das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus, noch von dem Inhalt des unter der Domain aufrufbaren Internetauftritts. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt der Werbezusendung in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift eine Domain enthalte, für die (zufälligerweise) die fragliche Person als Admin-C eingetragen sei, oder irgendeine andere Domain.
KG, Urt. v. 3.7.2012 - 5 U 15/12 (rkr.)
Vorinstanz: LG Berlin, Urt. v. 12.12.2011 - 52 O 104/11
BGB §§ 823, 1004
Das Problem:
Ein Rechtsanwalt nimmt einen anderen Anwalt, der als Admin-C für eine Domain fungiert, auf Unterlassung des Versands an ihn gerichteter Werbe-E-Mails über diese Domain in Anspruch.Die Entscheidung des Gerichts:
Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht.Störung: Eine Störung zum Nachteil des Mail-Adressaten liege zwar vor, da er im April, Mai und Juni 2011 jeweils eine Werbe-E-Mail an seine Büroanschrift erhalten habe, ohne darin eingewilligt zu haben.
Keine Haftung des Admin-C: Der Admin-C sei aber nicht Schuldner des sich daraus ergebenden Unterlassungsanspruchs. Zu Unrecht habe das LG dies aufgrund des Umstands angenommen, dass der Anwalt im April, Mai und Juni 2011 bei der DENIC als Admin-C für die (von einem offenbar in Frankreich ansässigen Unternehmen gehaltene) Domain registriert gewesen sei und nach der ersten E-Mail trotz zugegangener Abmahnung des Adressaten v. 19.4.2011 nichts unternommen habe, um die Übersendung der zweiten und dritten E-Mail zu verhindern. Gleichwohl sei der Admin-C weder Täter noch Teilnehmer oder Störer.
Keine Störereigenschaft: Zur Annahme der Störereigenschaft fehle es bereits an einem adäquat kausalen Beitrag an der Verletzung des geschützten Rechts. Denn der einzige Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Anwalts und der Störung sei, dass er zu einem Zeitpunkt als Admin-C eingetragen gewesen sei, zu dem jemand unter der Domain unerbetene Werbe-E-Mails versandt habe. Das Versenden solcher E-Mails stelle aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands gewesen sei, dass der Anwalt als Admin-C fungiert habe. Dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen könne, wenn er eine inländische Person als Admin-C benenne, ändere daran nichts. Denn vorliegend gehe das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus, noch von dem Inhalt des unter der Domain aufrufbaren Internetauftritts. Es sei ein nicht mit dem Unrechtsgehalt der Werbezusendung in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift eine Domain enthalte, für die (zufälligerweise) die fragliche Person als Admin-C eingetragen sei, oder irgendeine andere Domain.