KG, Beschl. 28.5.2020 - 19 WF 40/20
Verfahrenswert bei Antrag nach § 1383 BGB
Autor: RA Dr. Lambert Krause, FAFamR, Waldshut-Tiengen/Wurmlingen (Tuttlingen)
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2020
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 10/2020
Bei einem Antrag auf Übertragung bestimmter Gegenstände nach § 1383 BGB richtet sich der Verfahrenswert nicht nach dem Sachwert des Gegenstands, sondern dem ideellen Interesse.
BGB § 1383; ZPO § 3, § 6
Geltend gemacht wurde von Seiten der Bevollmächtigten der Ehefrau, für den Antrag sei auf den Sachwert des Gegenstands abzustellen, dessen Übertragung begehrt wird. Für diesen Ansatz lässt sich auf § 6 ZPO Bezug nehmen, was die soweit ersichtlich einzige bisherige Entscheidung zu diesem Komplex auch tat (OLG Frankfurt v. 11.7.1989 – 4 UF 43/89, MDR 1990, 58). In zwei Anmerkungen wurde dieser Entscheidung widersprochen. Lappe, KostRsp GKG, § 6 ZPO Nr. 125 hob stattdessen über § 3 ZPO auf das Interesse des Gläubigers an der Sachabfindung ab, E. Schneider, KostRsp GKG, § 6 ZPO Nr. 125 in einer weiteren auf die Höhe der eigentlichen Ausgleichsforderung.
BGB § 1383; ZPO § 3, § 6
Das Problem
Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung stand der Ehefrau ein Ausgleichsanspruch zu. Sie machte ihn geltend und beantragte zudem die Anordnung des Gerichts, ihr einen bestimmten Gegenstand, genauer: eine bestimmte Wohnung, unter Anrechnung auf die Ausgleichsforderung zu übertragen, weil dies erforderlich sei, um eine sonst zu ihren Lasten eintretende grobe Unbilligkeit zu vermeiden. Die begehrte Anordnung sei, so ihre Argumentation, vorzunehmen, da sie dem Ehemann zugemutet werden könne. Es handelte sich mit anderen Worten um einen der in der Praxis seltenen Fälle eines Antrags nach § 1383 BGB. Nach Verfahrensbeendigung stellt sich die Frage nach dem Verfahrenswert für diesen Antrag.Geltend gemacht wurde von Seiten der Bevollmächtigten der Ehefrau, für den Antrag sei auf den Sachwert des Gegenstands abzustellen, dessen Übertragung begehrt wird. Für diesen Ansatz lässt sich auf § 6 ZPO Bezug nehmen, was die soweit ersichtlich einzige bisherige Entscheidung zu diesem Komplex auch tat (OLG Frankfurt v. 11.7.1989 – 4 UF 43/89, MDR 1990, 58). In zwei Anmerkungen wurde dieser Entscheidung widersprochen. Lappe, KostRsp GKG, § 6 ZPO Nr. 125 hob stattdessen über § 3 ZPO auf das Interesse des Gläubigers an der Sachabfindung ab, E. Schneider, KostRsp GKG, § 6 ZPO Nr. 125 in einer weiteren auf die Höhe der eigentlichen Ausgleichsforderung.