KG, Beschl. 7.2.2017 - 5 W 15/17
Kundenzufriedenheitsbefragung als unzulässige Werbe-E-Mail
Autor: RA, FA IT-Recht Dr. Aegidius Vogt, Herberger Vogt von Schoeler, München – www.hvs-rechtsanwaelte.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2017
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2017
Kundenzufriedenheitsbefragungen per E-Mail sind Werbung, die entweder einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten bedürfen oder den Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG erfüllen müssen.
KG, Beschl. v. 7.2.2017 - 5 W 15/17 (rkr.)
Vorinstanz: LG Berlin, Beschl. v. 16.1.2017 - 16 O 544/16
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
Einstufung als Werbung: Derartige Kundenzufriedenheitsbefragungen dienten zumindest auch dazu, die Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Es werde der Eindruck vermittelt, dass sich der befragende Unternehmer auch nach Geschäftsabschluss um den Kunden bemühe. Der Unternehmer bringe sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung diene und eine Weiterempfehlung ermögliche. Damit solle auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (OLG Dresden, Urt. v. 24.4.2016 – 14 U 1773/13, BeckRS 2016, 08003; OLG Köln, Urt. v. 19.4.2013 – 6 U 222/12, BeckRS 2013, 17322).
Eingriff in den Gewerbebetrieb: Schon die erstmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Kunden stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn andernfalls sei mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails durch verschiedene Absender zu rechnen (BGH, Beschl. v. 20.5.2009 – I ZR 218/07, ITRB 2010, 56 = CR 2009, 733).
Rechtswidrigkeit des Eingriffs: Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien gehe hier entgegen der Annahme der Vorinstanz zu Lasten der Versenderin aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stelle jede E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers existiere oder der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG nicht greife. Diese gesetzgeberische Wertung sei bei der Beurteilung der Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Voraussetzungen einer zulässigen E-Mail-Werbung nach Abschluss eines Geschäfts seien in § 7 Abs. 3 UWG abschließend geregelt. Notwendig sei dann aber u.a. gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG ein klarer und deutlicher Hinweis bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzung, dass der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen könne, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstünden.
Keine Ausnahmen: Wenn die Vorinstanz ausführe, Kundenbewertungen nach einem Geschäftsabschluss über das Internet seien inzwischen weit verbreitet, allgemein üblich und objektiv sinnvoll, so könne dem zwar ohne weiteres zugestimmt werden. Allerdings müssten dennoch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten werden, was hier nicht geschehen sei.
KG, Beschl. v. 7.2.2017 - 5 W 15/17 (rkr.)
Vorinstanz: LG Berlin, Beschl. v. 16.1.2017 - 16 O 544/16
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3
Das Problem
Ein Rechtsanwalt erhielt, ohne hierzu seine vorherige ausdrückliche Einwilligung gegeben zu haben, im Nachgang zu einem Einkauf in einem Onlineshop mehrere E-Mails, darunter auch eine mit der Bitte um Bewertung des Shops. Auf die Möglichkeit eines Widerspruchs gegen die Verwendung seiner E-Mail-Adresse wurde bei deren Erhebung nicht hingewiesen.Die Entscheidung des Gerichts
Entgegen der Vorinstanz sah das KG hierin einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und untersagte den Versand solcher Kundenzufriedenheitsbefragungen.Einstufung als Werbung: Derartige Kundenzufriedenheitsbefragungen dienten zumindest auch dazu, die Kunden an sich zu binden und zukünftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Es werde der Eindruck vermittelt, dass sich der befragende Unternehmer auch nach Geschäftsabschluss um den Kunden bemühe. Der Unternehmer bringe sich zudem bei dem Kunden in Erinnerung, was der Kundenbindung diene und eine Weiterempfehlung ermögliche. Damit solle auch weiteren Geschäftsabschlüssen der Weg geebnet und hierfür geworben werden (OLG Dresden, Urt. v. 24.4.2016 – 14 U 1773/13, BeckRS 2016, 08003; OLG Köln, Urt. v. 19.4.2013 – 6 U 222/12, BeckRS 2013, 17322).
Eingriff in den Gewerbebetrieb: Schon die erstmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Kunden stelle einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb dar. Denn andernfalls sei mit der häufigen Übermittlung von Werbe-E-Mails durch verschiedene Absender zu rechnen (BGH, Beschl. v. 20.5.2009 – I ZR 218/07, ITRB 2010, 56 = CR 2009, 733).
Rechtswidrigkeit des Eingriffs: Die insoweit erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien gehe hier entgegen der Annahme der Vorinstanz zu Lasten der Versenderin aus. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stelle jede E-Mail-Werbung eine unzumutbare Belästigung dar, wenn keine ausdrückliche vorherige Einwilligung des Empfängers existiere oder der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG nicht greife. Diese gesetzgeberische Wertung sei bei der Beurteilung der Generalklausel des § 823 Abs. 1 BGB ebenfalls heranzuziehen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden. Die Voraussetzungen einer zulässigen E-Mail-Werbung nach Abschluss eines Geschäfts seien in § 7 Abs. 3 UWG abschließend geregelt. Notwendig sei dann aber u.a. gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG ein klarer und deutlicher Hinweis bei Erhebung der Adresse und bei jeder Nutzung, dass der Kunde der Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen könne, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstünden.
Keine Ausnahmen: Wenn die Vorinstanz ausführe, Kundenbewertungen nach einem Geschäftsabschluss über das Internet seien inzwischen weit verbreitet, allgemein üblich und objektiv sinnvoll, so könne dem zwar ohne weiteres zugestimmt werden. Allerdings müssten dennoch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten werden, was hier nicht geschehen sei.