KG, Urt. 23.11.2017 - 23 U 124/14
Aktive E-Mail-Adresse im Impressum
Autor: RA Dr. Thomas Engels, LL.M., LEXEA Rechtsanwälte, Köln – www.lexea.de
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2018
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 08/2018
Die Angabe einer Email-Adresse im Impressum einer Internetseite, bei der die an diese Adresse gerichteten Emails mit automatisch generierten Nachrichten dahingehend beantwortet werden, dass die Emails nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen werden, ist unzulässig.
KG, Urt. v. 23.11.2017 - 23 U 124/14
TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Das KG hatte als Berufungsgericht die Frage zu beurteilen, ob die Angabe einer E?Mail-Adresse im Impressum einer Suchmaschine zulässig ist, wenn ein Autoresponder auf eingehende Mails antwortet, dass diese nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen werden.
Geschäftsmäßige Telemedien: Auch eine kostenlose Suchmaschine sei ein geschäftsmäßiges Telemedium. Die Formulierung „in der Regel gegen Entgelt angebotene” Telemedien beschränke die Anwendbarkeit nicht auf kostenpflichtig angebotene Telemediendienste, sondern nehme lediglich Internetangebote von Idealvereinen und privaten Anbietern vom Anwendungsbereich aus. Der Vorschrift des § 5 TMG unterlägen danach alle kommerziellen Telemediendienste.
Angabe der Email-Adresse: Die Vorschrift des § 5 TMG erfordere die Angabe einer Email-Adresse, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermögliche. Dem genüge die Angabe einer Email-Adresse nicht, bei der es erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass der Anbieter Kenntnis vom Inhalt der eingehenden Mails erlange, weil durch das Eingeständnis der nicht erfolgenden Kenntnisnahme gerade keine Kommunikation ermöglicht, sondern diesem im Gegenteil gerade verweigert werde. Auch könne der Anbieter nicht mit Verbraucherschutzgesichtspunkten argumentieren. § 5 TMG fordere nicht, dass alle eingehenden Mails auch tatsächlich beantwortet würden. Verlangt sei jedoch eine tatsächliche Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, die nicht ignoriert werden dürfe.
Behördliche Genehmigung: Es liege hier auch keine behördliche Genehmigung vor. Zwar habe der stellvertretende Direktor der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein ein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Zusage ein ordentliches Gericht binde. Hieraus könne allenfalls abgeleitet werden, dass diese konkrete Behörde keine Bußgelder verhängen werde.
KG, Urt. v. 23.11.2017 - 23 U 124/14
TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Das Problem
Manche Unternehmen behelfen sich gegenüber zahlreichen eingehenden Kunden-Emails mit automatischen Antworten und vorgefertigten Texten, die mehr oder weniger konkret auf das Anliegen des Kontaktsuchenden eingehen.Das KG hatte als Berufungsgericht die Frage zu beurteilen, ob die Angabe einer E?Mail-Adresse im Impressum einer Suchmaschine zulässig ist, wenn ein Autoresponder auf eingehende Mails antwortet, dass diese nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Diese Praxis verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG. Die Vorschrift verlange zwar nur die Angabe einer Email-Adresse. Dennoch dürfe nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass eingehende Mails überhaupt zur Kenntnis genommen würden.Geschäftsmäßige Telemedien: Auch eine kostenlose Suchmaschine sei ein geschäftsmäßiges Telemedium. Die Formulierung „in der Regel gegen Entgelt angebotene” Telemedien beschränke die Anwendbarkeit nicht auf kostenpflichtig angebotene Telemediendienste, sondern nehme lediglich Internetangebote von Idealvereinen und privaten Anbietern vom Anwendungsbereich aus. Der Vorschrift des § 5 TMG unterlägen danach alle kommerziellen Telemediendienste.
Angabe der Email-Adresse: Die Vorschrift des § 5 TMG erfordere die Angabe einer Email-Adresse, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermögliche. Dem genüge die Angabe einer Email-Adresse nicht, bei der es erklärtermaßen ausgeschlossen sei, dass der Anbieter Kenntnis vom Inhalt der eingehenden Mails erlange, weil durch das Eingeständnis der nicht erfolgenden Kenntnisnahme gerade keine Kommunikation ermöglicht, sondern diesem im Gegenteil gerade verweigert werde. Auch könne der Anbieter nicht mit Verbraucherschutzgesichtspunkten argumentieren. § 5 TMG fordere nicht, dass alle eingehenden Mails auch tatsächlich beantwortet würden. Verlangt sei jedoch eine tatsächliche Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, die nicht ignoriert werden dürfe.
Behördliche Genehmigung: Es liege hier auch keine behördliche Genehmigung vor. Zwar habe der stellvertretende Direktor der Landesmedienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein ein Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt. Dies bedeute jedoch nicht, dass diese Zusage ein ordentliches Gericht binde. Hieraus könne allenfalls abgeleitet werden, dass diese konkrete Behörde keine Bußgelder verhängen werde.