Kindergeld: Konsekutives Masterstudium als Teil der Erstausbildung

Autor: PräsFG a.D. Hansjürgen Schwarz, Illingen/Saar
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 01/2016
Ein Masterstudium ist jedenfalls dann Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das – von den Eltern und dem Kind – bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann (entgegen BMF-Schr. v. 7.12.2011 – IV C 4-S 2280/07/0001-01, BStBl. I 2011, 1243). (amtlicher Leitsatz)

BFH, Urt. v. 3.9.2015 - VI R 9/15

Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.9.2014 - 15 K 15011/14

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2

Das Problem

Hat ein volljähriges Kind eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium abgeschlossen, gilt die gesetzliche Vermutung, dass es in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten. Dies hat zur Folge, dass es, wenn es nicht als arbeitsuchend gemeldet (bis 21 Jahre) oder behindert ist, beim Kindergeld grds. nicht mehr berücksichtigt wird. Da der Bachelorabschluss einer inländischen Hochschule nach § 19 Abs. 2 HRG ein berufsqualifizierender Abschluss ist, stellt ein auf diesem Abschluss aufbauendes (konsekutives) Masterstudium (§ 19 Abs. 4 HRG) nach Auffassung der Verwaltung ein – für das Kindergeld schädliches – weiteres Studium dar (BMF-Schr. v. 7.12.2011 – IV C 4-S 2280/07/0001-01, BStBl. I 2011, 1243 Rz. 19).

Die Entscheidung des Gerichts

Anknüpfend an seine Urt. v. 3.7.2014 – III R 52/13, BStBl. II 2015, 152 = FamRZ 2015, 55 = FamRB 2015, 64 und v. 15.4.2015 – V R 27/14, BFH/NV 2015, 1299 = FamRZ 2015, 1796 (LS) = FamRB 2015, 424 stellt der BFH auch in den Fällen des konsekutiven Masterstudiums darauf ab, welches Berufsziel die Eltern und das Kind verfolgen und ob dieses nur über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann. Entscheidendes Kriterium dabei ist ebenfalls, dass das Masterstudium zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorabschluss abgestimmt ist.

Im Streitfall waren diese Voraussetzungen zu bejahen: Der enge sachliche Zusammenhang ergab sich bereits daraus, dass der von dem Kind besuchte Masterstudiengang Wirtschaftsmathematik auf dem vorherigen Bachelorstudium aufbaute. Der enge zeitliche Zusammenhang war deshalb offenkundig, weil das Kind den Masterstudiengang schon vor dem im April 2013 abgeschlossenen Bachelorstudium im Wintersemester 2012/2013 aufgenommen hatte. Auf die Tatsache, dass das Kind im Jahr 2013 als studentische Hilfskraft mit einer monatlichen Beschäftigungszeit von 80 Stunden beschäftigt und daneben 1,5 Stunden wöchentlich als Nachhilfelehrer tätig war, kam es mangels Abschlusses einer erstmaligen Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch den Bachelorabschluss gar nicht an.


Wussten Sie schon?

Werden Sie jetzt Teilnehmer beim Anwalt-Suchservice und Sie greifen jederzeit online auf die Zeitschrift „Familien-Rechtsberater“ des renommierten juristischen Fachverlags Dr. Otto Schmidt, Köln, zu.

Die Zeitschrift ist speziell auf Praktiker zugeschnitten. Sie lesen aktuelle Urteilsbesprechungen inklusive speziellem Beraterhinweis sowie Fachaufsätze und Kurzbeiträge zum Thema Familienrecht und zwar 24/7, also wo und wann immer Sie wollen.

Infos zur Teilnahme