Kindesunterhalt: Auskunftspflichtverletzung als Verwirkungsgrund

Autor: RiOLG Dr. Dagny Liceni-Kierstein, Brandenburg/Havel
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 05/2016
Die Verweigerung einer nach Eintritt der Volljährigkeit geschuldeten Auskunftserteilung kann nach § 1611 Abs. 1 BGB sowie nach § 242 BGB zu einer Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen und als Einwendung mit einem Vollstreckungsabwehrantrag geltend gemacht werden.

KG, Beschl. v. 13.7.2015 - 25 UF 57/15

Vorinstanz: AG Schöneberg, Beschl. v. 24.4.2015 - 84 F 376/14

BGB §§ 242, 1605 Abs. 1, 1611 Abs. 1; FamFG §§ 113 Abs. 1, 238, 239; ZPO § 767

Das Problem

Die Antragstellerin (Ast.) ist die Mutter des am 5.6.1996 geb. Antragsgegners (Ag.), der während seiner Minderjährigkeit vom Vater betreut wurde. Die Ast. hat zugunsten des Ag., der zwischenzeitlich seine allgemeine Schulausbildung abgeschlossen hat, im Jahr 2007 eine zeitlich unbefristete Jugendamtsurkunde errichtet und sich darin zur Zahlung von 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe abzgl. anrechenbaren Kindergeldes verpflichtet. Mit Schreiben vom 23.9.2014 forderte die Ast. den Ag. zu einer umfassenden Auskunftserteilung (insbesondere betreffend seine eigene Ausbildung und Einkünfte sowie die Einkommensverhältnisse des Vaters) auf. Da der Ag. darauf nicht reagierte, hat die Ast. bei Gericht den Antrag eingereicht, die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde ab Rechtshängigkeit (4.2.2015) für unzulässig zu erklären, hilfsweise hat sie einen Stufenantrag auf Auskunft und Abänderung des Titels gestellt. Das AG hat dem Vollstreckungsabwehrantrag mit Blick auf den Einwand der Verwirkung in vollem Umfang stattgegeben. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Ag. und beantragt VKH für eine von ihm beabsichtigte Beschwerde. Insbesondere hält er den Hauptantrag nach § 767 ZPO für die falsche Antragsart.

Die Entscheidung des Gerichts

Das KG weist den VKH-Antrag des Ag. mangels Erfolgsaussicht seiner beabsichtigten Beschwerde zurück. Die Ast. habe mit ihrem begründeten Hauptantrag auch die richtige Antragsart gewählt. Der Ag. sei seiner Verpflichtung gem. § 1605 Abs. 1 BGB zur umfassenden Auskunftserteilung nicht nachgekommen, vielmehr habe er die Ast. auf die Einleitung gerichtlicher Schritte verwiesen. Diese Verletzung der Auskunftsverpflichtung führe zu einer vollständigen Verwirkung des Unterhaltsanspruchs des Ag. Seine (hartnäckige) Pflichtverletzung stelle eine schwere Verfehlung i.S.v. § 1611 Abs. 1 BGB dar und sei auch im Hinblick auf die andauernde Vollstreckung des Ag. aus der Jugendamtsurkunde als unzulässige Rechtsausübung gem. § 242 BGB zu werten. Diese Einwendungen seien von der Ast. zurecht mit dem Vollstreckungsabwehrantrag geltend gemacht worden. Weder müsse sie sich auf ein länger andauerndes Abänderungsverfahren verweisen lassen noch verschaffe sie sich mit dem Vollstreckungsabwehrantrag einen unzulässigen Vorteil hinsichtlich der Beweislast. Dem Ag. sei es unbenommen, einen etwaigen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach § 1610 BGB im Rahmen eines neuen Leistungsantrags unter Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen durchzusetzen.


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