Kindesunterhalt – was müssen Eltern dazu wissen?
04.05.2023, Redaktion Anwalt-Suchservice
© - freepik Kinder haben immer Anspruch auf Unterhalt. Natürlich stellt dies kein Problem dar, wenn Kinder und Eltern gemeinsam in einem Haushalt zusammenleben. Die Probleme beginnen erst bei einer Trennung. Dann lautet der Grundsatz: Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, kommt seiner Unterhaltspflicht durch Naturalunterhalt nach - also dadurch, dass er oder sie das Kind betreut und es mit Nahrung, Kleidung und allem Nötigen ausstattet. Der andere Elternteil jedoch hat diese Möglichkeit nicht. Er oder sie muss stattdessen in die Brieftasche greifen und Kindesunterhalt in Form von Geld bezahlen.
Anspruch auf Kindesunterhalt haben grundsätzlich minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder, die sich - vereinfacht gesagt - noch in ihrer ersten Ausbildung befinden. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Kinder müssen in beiden Fällen unverheiratet sein. Sobald sie heiraten, ist ihr Ehepartner für ihren Unterhalt verantwortlich.
Näheres zum Ausbildungsunterhalt für ältere Kinder finden Sie hier:
Ausbildungsunterhalt: Wofür, wie lange und wie viel müssen Eltern zahlen?
Sobald die Eltern nicht mehr zusammen leben, muss derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ihnen einen sogenannten "Barunterhalt" in Geld leisten. Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, können von beiden Elternteilen Unterhalt verlangen.
Bei minderjährigen Kindern, die von ihren getrennten oder geschiedenen Eltern im Wechselmodell betreut werden, gibt es Besonderheiten. Hier geht es nicht um Besuche im Rahmen des Umgangsrechts, sondern um eine gleichmäßig aufgeteilte abwechselnde Betreuung. Dabei müssen grundsätzlich beide Elternteile anteilig Unterhalt zahlen. Die Berechnung kann jedoch recht kompliziert werden, da sie sich nicht nach Gesetzen, sondern nach Gerichtsurteilen richtet (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. XII ZB 565/15).
Ein wichtiges Hilfsmittel zur Unterhaltsberechnung für Kinder ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern um eine am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Unterstützung weiterer Experten entwickelte Berechnungshilfe, die regelmäßig aktualisiert wird. Sie wird von Gerichten allgemein anerkannt.
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt außerdem einen Mindestbetrag fest. Lebt ein minderjähriges Kind mit einem Elternteil nicht im gleichen Haushalt, kann es von diesem Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der wiederum ist vom steuerfreien Existenzminimum des minderjährigen Kindes abhängig.
Seit 2016 entnimmt man das kindliche Existenzminimum dabei aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung.
Seit 1. Januar 2016 wird der Mindestunterhalt im Zweijahresrhythmus durch die Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt.
Derzeitiger Stand (seit Januar 2024):
Monatlicher Mindestunterhalt:
- bis zum 6. Geburtstag: 480 Euro,
- bis zum 12. Geburtstag: 551 Euro,
- bis zum 18. Geburtstag: 645 Euro.
Abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann auch ein höherer Unterhalt zu zahlen sein. Siehe dazu hier: Düsseldorfer Tabelle 2024: Unterhaltsberechnung für Kinder und Verwandte mit Beispielen.
Die Düsseldorfer Tabelle setzt Unterhaltsbeträge je nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltszahlers fest.
Beispiel: Der Unterhaltsbedarf für ein 6 - 11-jähriges Kind beträgt bei einem Einkommen zwischen 4.101 und 4.500 Euro laut Tabelle 750 Euro.
Wichtig: Aus der Tabelle ergibt sich der Unterhaltsbedarf. Dieser ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Zahlbetrag, der noch von weiteren Faktoren beeinflusst werden kann. Hier können etwa der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen oder die Zahl der Kinder eine Rolle spielen. Bei minderjährigen Kindern wird auch das Kindergeld in der Regel zu 50 Prozent auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf Eltern mit zwei Kindern. Hat man nur ein Kind oder mehr als zwei, ist je nachdem mehr oder weniger Kindesunterhalt zu zahlen. Dies wird umgesetzt, indem man die unterhaltspflichtige Person in eine höhere oder niedrigere Nettoeinkommensgruppe nach Spalte 1 der Tabelle einordnet.
Bei einem Nettoeinkommen bis zu 11.000 Euro endet die Düsseldorfer Tabelle. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2020 muss der Unterhaltspflichtige bei höheren Einkommen konkret angeben, wie viel er oder sie verdient. Dann wird in Fortschreibung der Tabellenwerte der Unterhaltsbedarf errechnet. Früher verwendete man einfach den höchsten Betrag, den die Tabelle angab (BGH, Urteil vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19).
Unter dem Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen ist bei der Unterhaltsberechnung nicht nur das Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben zu verstehen. Es werden davon auch Schulden und in geringem Maße berufliche Aufwendungen abgezogen. Für letztere kann ein Pauschalabzug von fünf Prozent erfolgen, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
Nicht alle Schulden können abgezogen werden. Abzugsfähig ist zum Beispiel die Kreditrate für ein Auto normaler Klasse, mit dem man zur Arbeit fährt. Schulden zur Vermögensbildung sind nicht abzugsfähig, auch nicht die Raten für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie. Hier ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Der Unterhaltspflichtige darf einen bestimmten Betrag in jedem Fall behalten, um nicht selbst in Not zu geraten. Dieser Selbstbehalt, der auch Eigenbarf genannt wird, beträgt laut Düsseldorfer Tabelle:
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden:
- bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro und
- bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro.
Darin sind bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Warmmiete den ausgewiesenen Betrag überschreitet und nicht unangemessen ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, liegt in der Regel bei mindestens 1.650 Euro im Monat. Darin enthalten ist eine Warmmiete bis 650 Euro.
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt / Eigenbedarf. Auch dieser ergibt sich aus der Tabelle. Er soll für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltszahler und den unterhaltsberechtigten Kindern sorgen. Wird er unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten unterschritten, setzt man den Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe an, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Beim Unterhaltsbedarf werden Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt. Diese sind vom Unterhaltspflichtigen ggf. extra zu zahlen. Dies gilt auch für Studiengebühren. Hier spricht man von einem Mehrbedarf. Einen Sonderbedarf gibt es auch. Dieser fällt an, wenn besonders kostspielige Einmalzahlungen für das Kind nötig werden, etwa für eine kieferorthopädische Behandlung.
Wenn sich ein Unterhaltspflichtiger seiner Zahlungspflicht durch schnelle Abreise ins Ausland oder altbekannte Ausreden entzieht, werden Gerichte manchmal kreativ. So auch das Oberlandesgericht Hamm.
Ein LKW-Fahrer war nach der Trennung von seiner Frau nach Südafrika abgereist. Den Kindesunterhalt für die zwei minderjährigen Töchter, die bei der Frau blieben, blieb er schuldig. Er verwies auf ein zu geringes Einkommen und eine Erkrankung und verweigerte nähere Auskünfte zu seiner Situation.
Das Oberlandesgericht war bereit, dem Mann etwa drei Monate Zeit für eine berufliche Neuorientierung zuzugestehen. Danach jedoch müsse er für eine Erwerbstätigkeit sorgen, mit deren Hilfe er seine Unterhaltspflichten erfüllen könne. Vom vierten Monat an müsse er sich so behandeln lassen, als ob er das (fiktive) durchschnittliche Einkommen eines Berufskraftfahrers habe. Ausnahmen gebe es nur, wenn er eine solche Tätigkeit wegen Krankheit nicht ausführen könne. Dies müsse er dann jedoch beweisen. Der Auslandsaufenthalt ändere daran nichts (Az. II-2 UF 53/12).
Beim Thema Kindesunterhalt können verschiedene komplizierte Rechtsfragen auftauchen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung und bietet Ihnen eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung.
Das Wichtigste in Kürze
1. Einkommen des Unterhaltspflichtigen: Die Berechnung des Kindesunterhalts basiert auf dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
2. Altersstufen der Kinder: Der zu zahlende Unterhalt variiert je nach Altersstufe des Kindes. Der Unterhaltsbedarf wird in der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
3. Eigenbedarf / Selbstbehalt: Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird zugunsten des Unterhaltspflichtigen ein Eigenbedarf berücksichtigt, um sicherzustellen, dass dieser nach Abzug des Kindesunterhalts noch über ein ausreichendes Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt verfügt.
1. Einkommen des Unterhaltspflichtigen: Die Berechnung des Kindesunterhalts basiert auf dem Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils.
2. Altersstufen der Kinder: Der zu zahlende Unterhalt variiert je nach Altersstufe des Kindes. Der Unterhaltsbedarf wird in der Düsseldorfer Tabelle bestimmt.
3. Eigenbedarf / Selbstbehalt: Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird zugunsten des Unterhaltspflichtigen ein Eigenbedarf berücksichtigt, um sicherzustellen, dass dieser nach Abzug des Kindesunterhalts noch über ein ausreichendes Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt verfügt.
Dieser Rechtstipp behandelt folgende Themen:
Welche Kinder bekommen Kindesunterhalt? Welcher Elternteil muss Kindesunterhalt zahlen? Wie hoch ist der Kindesunterhalt? Welche Auswirkungen hat die Zahl der Kinder auf den Kindesunterhalt? Was gilt beim Kindesunterhalt für Großverdiener ? Wie berechnet sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen? Wie hoch ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen? Gibt es auch einen Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes? Wann wird der Kindesunterhalt nach einem fiktivem Einkommen berechnet? Praxistipp zur Berechnung des Kindesunterhalts Welche Kinder bekommen Kindesunterhalt?
Anspruch auf Kindesunterhalt haben grundsätzlich minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder, die sich - vereinfacht gesagt - noch in ihrer ersten Ausbildung befinden. Allerdings gibt es eine Einschränkung: Die Kinder müssen in beiden Fällen unverheiratet sein. Sobald sie heiraten, ist ihr Ehepartner für ihren Unterhalt verantwortlich.
Näheres zum Ausbildungsunterhalt für ältere Kinder finden Sie hier:
Ausbildungsunterhalt: Wofür, wie lange und wie viel müssen Eltern zahlen?
Welcher Elternteil muss Kindesunterhalt zahlen?
Sobald die Eltern nicht mehr zusammen leben, muss derjenige Elternteil, bei dem die Kinder nicht leben, ihnen einen sogenannten "Barunterhalt" in Geld leisten. Volljährige Kinder, die sich in Ausbildung oder Studium befinden, können von beiden Elternteilen Unterhalt verlangen.
Bei minderjährigen Kindern, die von ihren getrennten oder geschiedenen Eltern im Wechselmodell betreut werden, gibt es Besonderheiten. Hier geht es nicht um Besuche im Rahmen des Umgangsrechts, sondern um eine gleichmäßig aufgeteilte abwechselnde Betreuung. Dabei müssen grundsätzlich beide Elternteile anteilig Unterhalt zahlen. Die Berechnung kann jedoch recht kompliziert werden, da sie sich nicht nach Gesetzen, sondern nach Gerichtsurteilen richtet (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. Januar 2017, Az. XII ZB 565/15).
Wie hoch ist der Kindesunterhalt?
Ein wichtiges Hilfsmittel zur Unterhaltsberechnung für Kinder ist die sogenannte Düsseldorfer Tabelle. Dabei handelt es sich nicht um eine gesetzliche Vorschrift, sondern um eine am Oberlandesgericht Düsseldorf mit Unterstützung weiterer Experten entwickelte Berechnungshilfe, die regelmäßig aktualisiert wird. Sie wird von Gerichten allgemein anerkannt.
§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt außerdem einen Mindestbetrag fest. Lebt ein minderjähriges Kind mit einem Elternteil nicht im gleichen Haushalt, kann es von diesem Kindesunterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der wiederum ist vom steuerfreien Existenzminimum des minderjährigen Kindes abhängig.
Seit 2016 entnimmt man das kindliche Existenzminimum dabei aus dem Existenzminimumbericht der Bundesregierung.
Seit 1. Januar 2016 wird der Mindestunterhalt im Zweijahresrhythmus durch die Mindestunterhaltsverordnung neu festgelegt.
Derzeitiger Stand (seit Januar 2024):
Monatlicher Mindestunterhalt:
- bis zum 6. Geburtstag: 480 Euro,
- bis zum 12. Geburtstag: 551 Euro,
- bis zum 18. Geburtstag: 645 Euro.
Abhängig vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen kann auch ein höherer Unterhalt zu zahlen sein. Siehe dazu hier: Düsseldorfer Tabelle 2024: Unterhaltsberechnung für Kinder und Verwandte mit Beispielen.
Die Düsseldorfer Tabelle setzt Unterhaltsbeträge je nach dem Alter des Kindes und dem Einkommen des Unterhaltszahlers fest.
Beispiel: Der Unterhaltsbedarf für ein 6 - 11-jähriges Kind beträgt bei einem Einkommen zwischen 4.101 und 4.500 Euro laut Tabelle 750 Euro.
Wichtig: Aus der Tabelle ergibt sich der Unterhaltsbedarf. Dieser ist nicht identisch mit dem tatsächlichen Zahlbetrag, der noch von weiteren Faktoren beeinflusst werden kann. Hier können etwa der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen oder die Zahl der Kinder eine Rolle spielen. Bei minderjährigen Kindern wird auch das Kindergeld in der Regel zu 50 Prozent auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
Welche Auswirkungen hat die Zahl der Kinder auf den Kindesunterhalt?
Die Düsseldorfer Tabelle bezieht sich auf Eltern mit zwei Kindern. Hat man nur ein Kind oder mehr als zwei, ist je nachdem mehr oder weniger Kindesunterhalt zu zahlen. Dies wird umgesetzt, indem man die unterhaltspflichtige Person in eine höhere oder niedrigere Nettoeinkommensgruppe nach Spalte 1 der Tabelle einordnet.
Was gilt beim Kindesunterhalt für Großverdiener ?
Bei einem Nettoeinkommen bis zu 11.000 Euro endet die Düsseldorfer Tabelle. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) von 2020 muss der Unterhaltspflichtige bei höheren Einkommen konkret angeben, wie viel er oder sie verdient. Dann wird in Fortschreibung der Tabellenwerte der Unterhaltsbedarf errechnet. Früher verwendete man einfach den höchsten Betrag, den die Tabelle angab (BGH, Urteil vom 16.9.2020, Az. XII ZB 499/19).
Wie berechnet sich das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen?
Unter dem Nettoeinkommen des Steuerpflichtigen ist bei der Unterhaltsberechnung nicht nur das Einkommen nach Steuern und Sozialabgaben zu verstehen. Es werden davon auch Schulden und in geringem Maße berufliche Aufwendungen abgezogen. Für letztere kann ein Pauschalabzug von fünf Prozent erfolgen, wenn sie glaubhaft gemacht werden.
Nicht alle Schulden können abgezogen werden. Abzugsfähig ist zum Beispiel die Kreditrate für ein Auto normaler Klasse, mit dem man zur Arbeit fährt. Schulden zur Vermögensbildung sind nicht abzugsfähig, auch nicht die Raten für eine selbstgenutzte Wohnimmobilie. Hier ist anwaltliche Beratung zu empfehlen.
Wie hoch ist der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen?
Der Unterhaltspflichtige darf einen bestimmten Betrag in jedem Fall behalten, um nicht selbst in Not zu geraten. Dieser Selbstbehalt, der auch Eigenbarf genannt wird, beträgt laut Düsseldorfer Tabelle:
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern sowie
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden:
- bei nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 Euro und
- bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 Euro.
Darin sind bis zu 520 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Warmmiete den ausgewiesenen Betrag überschreitet und nicht unangemessen ist.
Der angemessene Eigenbedarf, insbesondere gegenüber anderen volljährigen Kindern, liegt in der Regel bei mindestens 1.650 Euro im Monat. Darin enthalten ist eine Warmmiete bis 650 Euro.
Der Bedarfskontrollbetrag ist nicht identisch mit dem Selbstbehalt / Eigenbedarf. Auch dieser ergibt sich aus der Tabelle. Er soll für eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltszahler und den unterhaltsberechtigten Kindern sorgen. Wird er unter Berücksichtigung weiterer Unterhaltspflichten unterschritten, setzt man den Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe an, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Gibt es auch einen Mehrbedarf und Sonderbedarf des Kindes?
Beim Unterhaltsbedarf werden Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung nicht berücksichtigt. Diese sind vom Unterhaltspflichtigen ggf. extra zu zahlen. Dies gilt auch für Studiengebühren. Hier spricht man von einem Mehrbedarf. Einen Sonderbedarf gibt es auch. Dieser fällt an, wenn besonders kostspielige Einmalzahlungen für das Kind nötig werden, etwa für eine kieferorthopädische Behandlung.
Wann wird der Kindesunterhalt nach einem fiktivem Einkommen berechnet?
Wenn sich ein Unterhaltspflichtiger seiner Zahlungspflicht durch schnelle Abreise ins Ausland oder altbekannte Ausreden entzieht, werden Gerichte manchmal kreativ. So auch das Oberlandesgericht Hamm.
Ein LKW-Fahrer war nach der Trennung von seiner Frau nach Südafrika abgereist. Den Kindesunterhalt für die zwei minderjährigen Töchter, die bei der Frau blieben, blieb er schuldig. Er verwies auf ein zu geringes Einkommen und eine Erkrankung und verweigerte nähere Auskünfte zu seiner Situation.
Das Oberlandesgericht war bereit, dem Mann etwa drei Monate Zeit für eine berufliche Neuorientierung zuzugestehen. Danach jedoch müsse er für eine Erwerbstätigkeit sorgen, mit deren Hilfe er seine Unterhaltspflichten erfüllen könne. Vom vierten Monat an müsse er sich so behandeln lassen, als ob er das (fiktive) durchschnittliche Einkommen eines Berufskraftfahrers habe. Ausnahmen gebe es nur, wenn er eine solche Tätigkeit wegen Krankheit nicht ausführen könne. Dies müsse er dann jedoch beweisen. Der Auslandsaufenthalt ändere daran nichts (Az. II-2 UF 53/12).
Praxistipp zur Berechnung des Kindesunterhalts
Beim Thema Kindesunterhalt können verschiedene komplizierte Rechtsfragen auftauchen. Ein Fachanwalt für Familienrecht kennt die aktuelle Rechtsprechung und bietet Ihnen eine auf Ihren Fall zugeschnittene Beratung.
(Ma)