Klage gem. § 184 InsO auf Feststellung des deliktischen Anspruchsgrunds von Unterhaltsansprüchen

Autor: RAin Gabriele Janlewing, FAFamR, FAInsR, Duisburg
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 09/2012
Bedient der Unterhaltsverpflichtete, der zugleich Eigentümer einer von ihm bekanntermaßen nicht haltbaren, bereits zum Verkauf stehenden und nicht selbst bewohnten Immobilie die Darlehensraten des Finanzierungsgläubigers, statt das in ausreichender Höhe vorhandene Einkommen für den Mindestunterhalt seiner Kinder einzusetzen, so handelt er deliktisch i.S.v. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 170 Abs. 1 StGB. Für die sich nach deliktischer Anmeldung dieser Forderung im Insolvenzverfahren und nach vom Schuldner eingelegtem Widerspruch anschließende Feststellungsklage nach § 184 InsO (sog. Attributsklage) sind die Familiengerichte zuständig.

OLG Celle, Beschl. v. 7.5.2012 - 10 WF 385/10

Vorinstanz: AG Hannover, Beschl. v. 1.11.2010 - 612 F 4439/10

BGB § 823 Abs. 2; InsO § 184; StGB § 170

Das Problem:

Das OLG hatte im Rahmen eines VKH-Prüfverfahrens über einen Feststellungsantrag der Kindesmutter zu entscheiden, mit welcher der Unterhaltsrückstand für ihre minderjährigen Kinder als „deliktisch i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 Abs. 1 StGB” qualifiziert werden sollte. Der Schuldner hatte den titulierten Mindestunterhalt für seine Kinder in der Zeit von Juni 2007 bis Juli 2009 i.H.v. nahezu 5.000 € nicht bezahlt. Die Kindesmutter lebte in dieser Zeit (nach der Trennung vom Antragsgegner im Juli 2007) mit den minderjährigen Kindern, für die sie Leistungen nach dem UVG bezog, aufgrund einer Einigung im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens in der Immobilie, die im Alleineigentum des Antragstellers stand, wertausschöpfend belastet war und zum Verkauf stand, weil der Antragsteller die Immobilie nicht halten konnte. Ein Nachweis, dass der Antragsgegner die Darlehensraten für das Objekt in der Zeit tatsächlich erbracht hat, wurde von ihm nicht geführt. Im März 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragsgegners eröffnet. Die Kindesmutter hatte den Rückstand als „deliktisch” angemeldet. Hiergegen hatte der Antragsgegner „Widerspruch” allein wegen der Deliktseigenschaft eingelegt.

Das AG hatte die Verfahrenskostenhilfe für den Feststellungsantrag der Kindesmutter, die diese im eigenen Namen – trotz mittlerweile rechtskräftiger Scheidung nach Einleitung des Feststellungsverfahrens – weiter für die Ansprüche ihrer Kinder geltend gemacht hat, verweigert, da dem Antragsteller kein Vorsatz i.S.v. § 170 Abs. 1 StGB nachzuweisen sei. Aufgrund der Zahlungen auf die Immobilienrate habe ihm lediglich ein Betrag unterhalb des Selbstbehalts zur Verfügung gestanden.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das OLG hat der Kindesmutter aufgrund ihrer Beschwerde Verfahrenskostenhilfe für ihren Feststellungsantrag bewilligt: Die Kindesmutter kann die Ansprüche ihrer minderjährigen Kinder auch nach Rechtskraft der Scheidung weiter im eigenen Namen geltend machen, da die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft i.S.v. 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Einleitung des Verfahrens vorlagen, worauf es allein ankomme.

Bei dem zugrunde liegenden Sachverhalt handele es sich um eine „Familiensache” gem. § 23b Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 111 Nr. 8, 231 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG; entscheidend sei, dass der Anspruch seine „Wurzel” im unterhaltsrechtlichen Verhältnis habe, auch wenn im konkreten Streitpunkt der Schwerpunkt auf dem Rechtsgebiet der unerlaubten Handlung und des StGB liege (ebenso: KG v. 30.8.2011 – 18 WF 93/11, FamRZ 2012, 138; OLG Hamm v. 22.6.2010 – 13 UF 252/09; Janlewing, FamRB 2012, 155 ff. m.w.N.; a.A. OLG Rostock v. 14.1.2011 – 10 WF 4/11, FamRZ 2011, 910).

Da der Antragsgegner allein hinsichtlich der Delikteigenschaft und nicht (auch) der Forderungshöhe widersprochen habe, stehe die Forderungshöhe zwischen den Beteiligten bindend fest. Es spiele daher keine Rolle, dass der Anspruch durch den Bezug von UVG-Leistungen teilweise auf das Land Niedersachsen übergegangen sei. Der Antragsgegner habe den Lebensbedarf seiner Kinder gefährdet und dies – zumindest billigend – in Kauf genommen. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob der Unterhaltsschuldner tatsächlich die Bank bedient habe. Sein Verhalten sei auch im Fall einer Zahlung der Darlehensraten als deliktisch einzustufen: Die Ansprüche der Bank wären aufgrund der Pfändungsgrenze bei drei Unterhaltsverpflichtungen jedenfalls nicht durchsetzbar gewesen. Im Rahmen der Zahlungsverurteilung müsse dem Unterhaltsschuldner bereits klar geworden sein, dass von einem Vorrang der Bankschulden gegenüber dem Mindestkindesunterhalt nicht die Rede sein kann.


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