Konkretisierung des Handelns im geschäftlichen Verkehr bei eBay

Autor: RA Markus Rössel, LL.M. (Informationsrecht), Köln
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 06/2015
Beschränkt der Markeninhaber den wegen markenrechtsverletzender Verkaufsangebote Dritter gegen den Betreiber eines Internetmarktplatzes gerichteten Unterlassungsanspruch nicht auf die konkrete Verletzungsform, hat er auch vorzutragen, dass die von ihm im Klageantrag genannten abstrakten Kriterien es dem Marktplatzbetreiber ermöglichen, problemlos und zweifelsfrei festzustellen, ob ein Handeln des Anbieters im geschäftlichen Verkehr vorliegt.

BGH, Urt. v. 5.2.2015 - I ZR 240/12 „Kinderhochstühle im Internet III”

Vorinstanz: OLG Hamburg, Urt. v. 29.11.2012 - 3 U 216/06
Vorinstanz: LG Hamburg, Urt. v. 24.8.2006 - 315 O 980/05

MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5; TMG § 7 Abs. 2 Satz 1; GMV Art. 9 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a

Das Problem

Auf einer Internethandelsplattform boten Verkäufer unter Verwendung von eingetragenen Wortmarken einer Möbelherstellerin Kinderhochstühle an, die nicht von der Möbelherstellerin stammten, oder warben mit den Formulierungen „wie/ähnlich [Wortmarke]”. Zur Verhinderung rechtsverletzender Angebote führt die Plattformbetreiberin Stichprobenkontrollen durch und setzt Schlagwortfilter ein, die die Angebote der Nutzer mit Suchbegriffen vergleichen. Bei Eingabe der mit einer der Wortmarken identischen Bezeichnung bei der Suchmaschine Google soll neben der Trefferliste eine sog. Adword-Anzeige der Plattformbetreiberin erscheinen sein, die mit Text und Hyperlink auf deren Suchergebnislisten verwies, welche die in Rede stehenden rechtsverletzenden Verkaufsangebote enthielten.

Die Entscheidung des Gerichts

Die gegen die Plattformbetreiberin gerichtete Unterlassungsklage der Möbelherstellerin werde erneut an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Keine Täterschaft oder Teilnahme: Die Plattformbetreiberin erfüllte selbst nicht die Merkmale einer Markenverletzung nach § 14 Abs. 3 oder 4 MarkenG, weil sie die rechtsverletzende Ware nicht angeboten oder in den Verkehr gebracht und die Klagemarken auch nicht in der Werbung genutzt habe (vgl. EuGH, Urt. v. 12.7.2011 – Rs. C-324/09 – L’Oréal/eBay – Rz. 101 ff., CR 2011, 597 = ITRB 2011, 198). Ohne Kenntnis von konkret drohenden Haupttaten scheide ein vorsätzliches Zusammenwirken der Plattformbetreiberin mit Dritten und insb. eine Beihilfe durch Unterlassen aus. Dies gelte selbst bei einem Zueigenmachen der rechtsverletzenden Angebote durch Versendung von E-Mails mit Suchergebnissen (vgl. zur demgegenüber in Betracht kommenden Störerhaftung BGH, Urt. v. 14.5.2013 – VI ZR 269/12 – Rz. 20, 23 ff., CR 2013, 459 = ITRB 2013, 150).

Störerhaftung: Der Betreiber eines Online-Marktplatzes, der auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sei, müsse nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen komme (EuGH, Urt. v. 12.7.2011 – Rs. C-324/09 – L’Oréal/eBay – Rz. 119, 141 ff., CR 2011, 597 = ITRB 2011, 198; BGH, Urt. v. 17.8.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm – Rz. 21 f., CR 2011, 817 = ITRB 2012, 3).

Konkretisierung des geschäftlichen Verkehrs: Da die Möbelherstellerin den Klageantrag nicht auf eine konkrete Verletzungsform beschränkt habe, sondern ein geschäftliches Handeln von Anbietern abstrakt umschreiben wolle, um es von einem reinen Privatverkauf zu unterscheiden, genüge es nicht, dem Gericht im Klageantrag verschiedene Verhaltensweisen, teilweise mit zahlreichen Varianten, zur Entscheidung zu unterbreiten. Erforderlich sei es vielmehr, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen problemlos und zweifelsfrei feststellbar davon auszugehen sei, dass ein Anbieter, auf den eines ohne mehrere dieser Kriterien zuträfen, bei dem Verkauf eines Kinderhochstuhls geschäftlich handle. Der Möbelherstellerin sei Gelegenheit zu geben, hierzu ergänzend Stellung zu nehmen und weiter vorzutragen.

Weitergehende Prüfungspflichten: Übernehme der Plattformbetreiber eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führten, träfen ihn regelmäßig weitergehende Prüfungspflichten. Buche die Plattformbetreiberin entsprechende Suchbegriffe für die Anzeigen, sei es ihr zumutbar, die Ergebnislisten, zu denen die Nutzer über die elektronischen Verweise in den Anzeigen gelangten, einer Überprüfung zu unterziehen, wenn sie vom Inhaber des Schutzrechts auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden sei (BGH, Urt. v. 16.5.2013 – I ZR 216/11 – Kinderhochstühle im Internet II – Rz. 52, CR 2014, 50 = ITRB 2014, 3).

Prüfung aller beworbenen Angebote: Der Plattformbetreiberin würden keine unzulässigen allgemeinen Überwachungspflichten auferlegt (vgl. EuGH, Urt. v. 16.2.2012 – Rs. C-360/10 – Netlog/SABAM – Rz. 33, CR 2012, 265 = ITRB 2012, 75). Vielmehr seien die hier in Rede stehenden weitergehenden Prüfungspflichten auf bestimmte Produkte beschränkt, nämlich die der beworbenen Ergebnislisten.

Vollständige manuelle Prüfung: Aufgrund der weitergehenden Prüfungspflichten dürfe sich die Plattformbetreiberin nicht mehr darauf beschränken, nicht hinreichend genaue automatisierte Prüfverfahren mit flankierender manueller Prüfung vorzunehmen. Ihrem Interesse daran, den Aufwand für eine Überprüfung niedrig zu halten, werde dadurch Rechnung getragen, dass die Möbelherstellerin nur mit einem Klageantrag durchdringen könne, dessen Befolgung der Plattformbetreiberin problemlos und zweifelsfrei möglich sei, also insb. auch bzgl. der Feststellung eines Handelns im geschäftlichen Verkehr.

Werbe-E-Mails und Hilfe bei Angebotserstellung: Auf die Ergebnislisten hinweisende automatisierte Werbe-E-Mails und die Zurverfügungstellung eines Bezahlsystems oder von elektronischen Werkzeugen zur Angebotserstellung wiesen keine gefahrerhöhenden Elemente auf.


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