Korrekte Widerrufsbelehrung trotz Verweises auf alte Gesetzesfassung

Autor: RA Thomas Elteste, LL.M, Frankfurt/M.
Aus: IT-Rechtsberater, Heft 12/2013
Eine Widerrufsbelehrung, die über den Beginn der Widerrufsfrist inhaltlich zutreffend belehrt, mit der aktuellen Gesetzeslage im Einklang steht und lediglich die nunmehr gültige Vorschrift des § 312g Abs. 1 Satz 1 BGB nicht korrekt zitiert, sondern die bis 2011 gültige inhaltsgleiche Fassung des § 312e Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., wird durch die unterbliebene Einarbeitung dieser Gesetzesänderung durch Korrektur der Angabe der Verweisungsnorm von § 312e BGB zu § 312g BGB nicht inhaltlich unrichtig oder unvollständig. Die Verwendung einer derartigen Widerrufsbelehrung ist daher nicht unlauter i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

OLG Brandenburg, Urt. v. 8.10.2013 - 6 U 97/13 (rkr.)

Vorinstanz: LG Cottbus, Urt. v. 30.5.2013 - 11 O 33/13

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 1

Das Problem:

Ein Händler hielt auf seiner eBay-Seite eine Widerrufsbelehrung vor, die mit der Gesetzeslage zwar inhaltlich im Einklang stand, aber eine veraltete Verweisungsnorm benannte. Auf eine Abmahnung durch einen Wettbewerber, der darüber hinaus die Formulierung zur Pflicht des Fernabsatzkäufers zum Wertersatz beanstandete, korrigierte der Händler die Verweisungsnorm, verweigerte aber die Abgabe der geforderten Unterlassungsverpflichtungserklärung und die Erstattung der Abmahnkosten. Zu Recht?

Die Entscheidung des Gerichts:

Ja. Der Antrag sei unbegründet, auch wenn er nicht rechtsmissbräuchlich sei.

Kein Rechtsmissbrauch: Allein aus der Tatsache, dass unter Beteiligung des Wettbewerbers in den letzten zwei Jahren bei der Kammer für Handelssachen des LG Cottbus insgesamt 30 Verfahren anhängig gewesen seien, ergebe sich noch kein Rechtsmissbrauch i.S.v. § 8 Abs. 4 UWG. Es seien weder verwertbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bei objektiver Betrachtung an der Verfolgung der Wettbewerbsverstöße kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse außer dem der Gebührenerzielung vorgelegen habe oder die Abmahntätigkeit nicht mehr in einem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu den von ihr erzielten Umsätzen stehe, noch habe der Wettbewerber einen überzogenen Streitwert vorgetragen oder überhöhte Abmahngebühren gefordert. Auch die Wahl des Gerichtstands sei nachvollziehbar.

Keine fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrung: Eine unterbliebene, fehlerhafte oder unvollständige Widerrufsbelehrung sei zwar grundsätzlich unlauter, aber weder sei die Wiedergabe der einschlägigen Paragraphen Voraussetzung für eine korrekte Widerrufsbelehrung, noch werde dem Verbraucher durch die unterbliebene Korrektur der Gesetzesfundstelle die Überprüfung seiner Rechte erschwert. Die Widerrufsbelehrung enthalte die Vorschrift des Art. 246 § 3 EGBGB, aus dem die einzelnen Informationspflichten ersichtlich seien, so dass der Verbraucher über die dortige Rückverweisung zur derzeit gültigen Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB gelangen könne. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass der Verbraucher infolge der fehlerhaften Nennung von Vorschriften verunsichert werde und sich dadurch ggf. von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lasse.

Hinweis zur Wertersatzpflicht: Die Formulierung

Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt.

gebe die gesetzliche Regelung hinreichend zutreffend wieder, nach der für jede Nutzung und Verschlechterung der Sache, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware hinausgehe, wie sie auch im Ladengeschäft möglich und üblich sei, also auch bei ansonsten bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme, Wertersatz zu leisten sei. Aus dem Urteil des EuGH v. 3.9.2009 – Rs. C-489/07, CR 2009, 671 = ITRB 2010, 26, ergebe sich nicht, dass für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme generell kein Wertersatz zu leisten sei. Denn der EuGH habe ausdrücklich ausgeführt, dass es Sache der Mitgliedsstaaten sei, weitere Bedingungen und Einzelheiten im Hinblick auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu Treu und Glauben oder ungerechtfertigter Bereicherung unvereinbare Art und Weise der Benutzung festzulegen.


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