Kostenverteilung in Verfahren wegen Feststellung der Vaterschaft
Autor: RiOLG Walther Siede, München
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2016
Aus: Familien-Rechtsberater, Heft 04/2016
Wird auf Antrag des Kindes ein Mann als Vater festgestellt, entspricht es billigem Ermessen, diesem die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn er das Verfahren dadurch veranlasst hat, dass er trotz Aufforderung die Vaterschaft nicht anerkannt hat, und wenn keine Umstände ersichtlich sind, die geeignet wären, Zweifel an seiner Vaterschaft zu begründen. Über die Kosten hat das Beschwerdegericht selbst zu entscheiden, wenn das Familiengericht sein Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt hat.
OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2016 - 5 UF 117/15
Vorinstanz: AG Bremerhaven, Beschl. v. 19.8.2015 - 68 F 4010/14
FamFG §§ 80, 81, 183
Das AG hat die Gerichtskosten (einschließlich der Auslagen für das Sachverständigengutachten) i.H.v. ca. 775 € den Eltern jeweils zur Hälfte auferlegt und im Übrigen davon abgesehen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten vorzusehen. Zur Begründung hat es lediglich auf § 81 FamFG verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der beteiligten Mutter, mit der diese erstrebt, dass der Mann die Gerichtskosten allein tragen soll.
OLG Bremen, Beschl. v. 8.1.2016 - 5 UF 117/15
Vorinstanz: AG Bremerhaven, Beschl. v. 19.8.2015 - 68 F 4010/14
FamFG §§ 80, 81, 183
Das Problem
Ein Mann hatte der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt. Der vorgerichtlichen Aufforderung des Kindes, die Vaterschaft anzuerkennen, kam er nicht nach. Das Kind nahm daraufhin den Vater gerichtlich auf Feststellung der Vaterschaft in Anspruch. In diesem Verfahren ließ sich der Vater nicht zur Sache ein. Aufgrund eines Sachverständigengutachtens wurde die Vaterschaft festgestellt. Anhaltspunkte, dass die Mutter während der Empfängniszeit auch zu einem anderen Mann intimen Kontakt gehabt haben könnte, haben sich nicht ergeben.Das AG hat die Gerichtskosten (einschließlich der Auslagen für das Sachverständigengutachten) i.H.v. ca. 775 € den Eltern jeweils zur Hälfte auferlegt und im Übrigen davon abgesehen, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten vorzusehen. Zur Begründung hat es lediglich auf § 81 FamFG verwiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der beteiligten Mutter, mit der diese erstrebt, dass der Mann die Gerichtskosten allein tragen soll.