Kündigung im Kleinbetrieb – Altersdiskriminierung führt zu Unwirksamkeit
Autor: RA FAArbR Dr. Norbert Windeln, LL.M.,avocado rechtsanwälte, Köln
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2015
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 12/2015
Eine altersdiskriminierende Kündigung ist im Kleinbetrieb nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. (Amtl. LS)
BAG, Urt. v. 23.7.2015 - 6 AZR 457/14
Vorinstanz: Sächsisches LAG - 3 Sa 695/13
AGG §§ 1, 3, 7 Abs. 1, 10, 22; BGB § 134
„(...) seit über 20 Jahren gehen wir nun beruflich gemeinsame Wege. Wir haben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Veränderung. Inzwischen bis Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Im kommenden Jahr kommen große Veränderungen im Laborbereich auf uns zu. Dies erfordert eine Umstrukturierung unserer Praxis. Wir kündigen deshalb das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum (...)”.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Diese sei wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam. Die Erwähnung der Pensionsberechtigung im Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten. Die Beklagte behauptet, die Kündigung habe lediglich freundlich formuliert werden sollen. Tatsächlich sei die Klägerin fachlich schlechter qualifiziert als die anderen Arzthelferinnen und den Veränderungen im Laborbereich nicht gewachsen. Dies sei der alleinige Grund für die Kündigung gewesen.
Entgegen der Ansicht des LAG sei die vermutete unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch nicht gem. § 10 AGG zulässig. Der Gesetzgeber habe in § 10 Satz 3 Nr. 5 und 6 AGG die Möglichkeit eines (zeitnahen) Rentenbezugs nicht als generell zulässiges Differenzierungskriterium angesehen. Entscheidend sei, dass die Beklagte selbst in den Tatsacheninstanzen stets nur die mangelnde Qualifikation der Klägerin als Kündigungsgrund genannt habe, nicht hingegen, dass diese durch ihre Rentennähe wirtschaftlich abgesichert sei. Da die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines legitimen Ziels i.S.d. § 10 AGG gewesen sei, hätte sie zu einer angeblich sozialen Zielsetzung der Kündigung in den Tatsacheninstanzen vortragen müssen, was aber nicht geschehen sei. Das LAG habe daher den Prozessstoff fehlerhaft gewürdigt.
BAG, Urt. v. 23.7.2015 - 6 AZR 457/14
Vorinstanz: Sächsisches LAG - 3 Sa 695/13
AGG §§ 1, 3, 7 Abs. 1, 10, 22; BGB § 134
Das Problem
Die Klägerin arbeitete seit über 20 Jahren als Arzthelferin in einer urologischen Praxis, einem Kleinbetrieb i.S.d. § 23 KSchG. Im Alter von 63 Jahren erhält sie die Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt beschäftigte die Praxis noch vier weitere jüngere Arzthelferinnen. Das Kündigungsschreiben hat auszugsweise folgenden Wortlaut:„(...) seit über 20 Jahren gehen wir nun beruflich gemeinsame Wege. Wir haben in dieser Zeit viel erlebt, auch manche Veränderung. Inzwischen bis Du pensionsberechtigt und auch für uns beginnt ein neuer Lebensabschnitt. Im kommenden Jahr kommen große Veränderungen im Laborbereich auf uns zu. Dies erfordert eine Umstrukturierung unserer Praxis. Wir kündigen deshalb das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Frist zum (...)”.
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Wirksamkeit der Kündigung. Diese sei wegen unzulässiger Altersdiskriminierung unwirksam. Die Erwähnung der Pensionsberechtigung im Kündigungsschreiben lasse eine Benachteiligung wegen des Alters vermuten. Die Beklagte behauptet, die Kündigung habe lediglich freundlich formuliert werden sollen. Tatsächlich sei die Klägerin fachlich schlechter qualifiziert als die anderen Arzthelferinnen und den Veränderungen im Laborbereich nicht gewachsen. Dies sei der alleinige Grund für die Kündigung gewesen.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Gericht gibt der Klage statt und ändert die anderslautenden Entscheidungen der Vorinstanzen ab. Im Kleinbetrieb sei eine Kündigung, die einen Arbeitnehmer aus einen der in § 1 AGG genannten Gründen diskriminiere, nach § 134 BGB i.V.m. § 7 Abs. 1, §§ 1, 3 AGG unwirksam. Vorliegend lasse die Erwähnung der Pensionsberechtigung im Kündigungsschreiben vermuten, dass das Alter der Klägerin jedenfalls auch ein Motiv für die Kündigung gewesen sei. Dieses durch das Kündigungsschreiben gesetzte Indiz für eine Altersdiskriminierung löse die in § 22 AGG geregelte Beweislastumkehr aus. Dabei sei es der Beklagten nicht gelungen, den erforderlichen Vollbeweis dafür zu erbringen, dass das Alter der Klägerin für die Kündigung überhaupt keine Rolle gespielt habe.Entgegen der Ansicht des LAG sei die vermutete unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch nicht gem. § 10 AGG zulässig. Der Gesetzgeber habe in § 10 Satz 3 Nr. 5 und 6 AGG die Möglichkeit eines (zeitnahen) Rentenbezugs nicht als generell zulässiges Differenzierungskriterium angesehen. Entscheidend sei, dass die Beklagte selbst in den Tatsacheninstanzen stets nur die mangelnde Qualifikation der Klägerin als Kündigungsgrund genannt habe, nicht hingegen, dass diese durch ihre Rentennähe wirtschaftlich abgesichert sei. Da die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen eines legitimen Ziels i.S.d. § 10 AGG gewesen sei, hätte sie zu einer angeblich sozialen Zielsetzung der Kündigung in den Tatsacheninstanzen vortragen müssen, was aber nicht geschehen sei. Das LAG habe daher den Prozessstoff fehlerhaft gewürdigt.