Kündigung nach Mindestlohnforderung
Autor: RAin FAinArbR Dr. Cornelia Marquardt, Norton Rose Fulbright LLP München
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2015
Aus: Arbeits-Rechtsberater, Heft 07/2015
Reagiert ein Arbeitgeber auf die Forderung eines Arbeitnehmers nach Zahlung des Mindestlohns mit einer Kündigung, indiziert dies einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB.
ArbG Berlin, Urt. v. 17.4.2015 - 28 Ca 2405/15
MiLoG § 1; BGB § 612a
Die im Prozess von der Beklagten als für die Kündigung maßgeblich vorgetragenen anderen Umstände überzeugten das Gericht nicht. So sei zum einen nicht nachzuvollziehen, wie die Beklagte nach sechs Jahren beanstandungsfreier Zusammenarbeit ganz plötzlich und just in dem Moment der klägerischen Lohnforderung dazu gekommen sei, das bisher vereinbarte Stundenkontingent als zu großzügig bemessen anzusehen und künftig für den gleichen Tätigkeitsumfang nur noch 32 Stunden statt bisher 60,66 Stunden pro Monat zu akzeptieren. Auch der Vorwurf, der Kläger verweigere jegliche Dokumentation zum Umfang seiner Tätigkeit, sei als entscheidendes Motiv für die Kündigung nicht nachvollziehbar, da eine entsprechende Dokumentationspflicht weder im Arbeitsvertrag enthalten noch von der Beklagten vorab mittels Leistungsklage geltend gemacht worden sei.
ArbG Berlin, Urt. v. 17.4.2015 - 28 Ca 2405/15
MiLoG § 1; BGB § 612a
Das Problem
Der Kläger, der bei der Beklagten als ihr einziger Arbeitnehmer bislang als Hausmeister mit 14 Wochenstunden à 5,10 € brutto beschäftigt war, verlangte nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1.1.2015 eine Anhebung seiner Vergütung. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die ihm übertragenen Aufgaben seien auch in kürzerer Zeit zu erledigen, und bot ihm eine Umstellung des Vertrags auf 32 Stunden pro Monat à 10,16 € brutto (insgesamt 325 € statt bisher 315 € pro Monat) an. Als der Kläger dies ablehnte und auf einer Erhöhung der monatlichen Vergütung bestand, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zwei Tage später ohne Angabe von Gründen. Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger vorliegend.Die Entscheidung des Gerichts
Das Arbeitsgericht Berlin erklärt die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB für unwirksam. Es liege auf der Hand, dass das klägerische Verlangen nach Zahlung des Mindestlohns der tragende Beweggrund für den Ausspruch der Kündigung gewesen sei.Die im Prozess von der Beklagten als für die Kündigung maßgeblich vorgetragenen anderen Umstände überzeugten das Gericht nicht. So sei zum einen nicht nachzuvollziehen, wie die Beklagte nach sechs Jahren beanstandungsfreier Zusammenarbeit ganz plötzlich und just in dem Moment der klägerischen Lohnforderung dazu gekommen sei, das bisher vereinbarte Stundenkontingent als zu großzügig bemessen anzusehen und künftig für den gleichen Tätigkeitsumfang nur noch 32 Stunden statt bisher 60,66 Stunden pro Monat zu akzeptieren. Auch der Vorwurf, der Kläger verweigere jegliche Dokumentation zum Umfang seiner Tätigkeit, sei als entscheidendes Motiv für die Kündigung nicht nachvollziehbar, da eine entsprechende Dokumentationspflicht weder im Arbeitsvertrag enthalten noch von der Beklagten vorab mittels Leistungsklage geltend gemacht worden sei.